Der erste Vorwurf lautete darauf, dass der Beschuldigte versucht habe, seine Wohnung mit einer Gasflasche in Brand zu stecken – was ihm auch gelang. Der zweite Vorwurf lautete darauf, dass der Beschuldigte versucht habe, eine Explosion zu bewirken. Beide Taten habe der Beschuldigte in der Absicht oder zumindest unter Inkaufnahme der Schädigung Dritter und der Herbeiführung einer Gemeingefahr, respektive im Wissen um die Gefährdung von Leib und Leben sowie Eigentum auch von weiteren Personen im betreffenden Wohnhaus, begangen bzw. versucht.