Zwischen zwei Vorwürfen liegt demnach Tatidentität vor, wenn beiden identische oder im Wesentlichen gleiche Sachverhalte zugrunde liegen (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen). 8.4 Subsumtion Die Kammer weist die Anträge der Verteidigung ab. Bei den beiden Vorwürfen handelt es sich nicht um eine Tateinheit, sondern um zwei verschiedene Lebensvorgänge. Das geht aus der Anklageschrift selbst hervor, auch wenn darin beide Vorwürfe in einer Ziffer zusammengefasst wurden (Ziff. I.2. der Anklageschrift; pag. 566). Die Anklage lautet in diesem Punkt wie folgt: 2. Brandstiftung (Art.