8 Art. 11 Abs. 1 StPO steht einem neuen Verfahren entgegen, dass gegen denselben Beschuldigten gerichtet ist und dieselbe Straftat zum Gegenstand hat. Die Identität der Straftat kann unterschiedlich bestimmt werden, wobei in der Schweiz das Modell der einfachen Tatidentität vorherrscht (BGE 137 I 363 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.3.). Zwischen zwei Vorwürfen liegt demnach Tatidentität vor, wenn beiden identische oder im Wesentlichen gleiche Sachverhalte zugrunde liegen (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen).