8.2.3 Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin äusserte sich an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht zu den Vorfragen des Beschuldigten. 8.3 Vorbemerkung Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Stadium des Verfahrens von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2).