Massgebend sei einzig, dass der erstinstanzliche Freispruch zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen sei. Die entscheidende Frage sei daher, ob identische Sachverhalte vorlägen, was bejaht werden müsse. Die Anklageschrift differenziere nicht zwischen unterschiedlichen Phasen des Vorgangs und auch nicht zwischen den verwendeten Materialien, sondern gehe klarerweise von einem Sachverhalt aus. 8.2.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft verwies an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf ihre Eingabe vom 15. Mai 2020 (pag. 839 ff.). 8.2.3 Straf- und Zivilklägerin