An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwies die Verteidigung des Beschuldigten vorab auf die Eingabe vom 1. Mai 2020 (pag. 829 ff.) und führte aus, der rechtskräftige Freispruch vom Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion betreffe denselben Lebenssachverhalt wie der Vorwurf der versuchten qualifizierten Brandstiftung (pag. 926). Die Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft würden in diesem Punkt nicht verfangen, denn es spiele keine Rolle, dass beide Vorwürfe dasselbe Strafverfahren betreffen würden. Massgebend sei einzig, dass der erstinstanzliche Freispruch zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen sei.