Dadurch dass Frei- und Schuldspruch im selben Urteil – also im selben Moment – ergangen seien, könne keine Doppelbestrafung vorliegen, weil diese die Rechtskraft eines früher ergangenen Entscheids voraussetze. Darüber hinaus würden die fraglichen Vorwürfe ohnehin nicht identische Lebenssachverhalte betreffen, weshalb die Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren selbst sowohl Frei- als auch Schuldspruch beantragt habe. Über diese Frage brauche nicht vorfrageweise im schriftlichen Verfahren entschieden zu werden. Die Straf- und Zivilklägerin verzichtete auf eine Stellungnahme (pag. 842).