7 das Vorverfahren. Ein Analogieschluss aus dieser Rechtsprechung für die vorliegende Situation, also, dass in einem erstinstanzlichen Urteil sowohl ein Freispruch als auch ein Schuldspruch ergeht, greife zu kurz. Dadurch dass Frei- und Schuldspruch im selben Urteil – also im selben Moment – ergangen seien, könne keine Doppelbestrafung vorliegen, weil diese die Rechtskraft eines früher ergangenen Entscheids voraussetze.