11 Abs. 1 StPO einer neuerlichen Beurteilung der Tat entgegen. In der Konsequenz müsse das Obergericht das Verfahren betreffend Vorwurf der versuchten qualifizierten Brandstiftung aufgrund eines Verfahrenshindernisses einstellen. Die Generalstaatsanwaltschaft bezog mit Schreiben vom 15. Mai 2020 Stellung zu den Vorfragen des Beschuldigten (pag. 839 ff.). Sie führte zusammengefasst aus, die vom Beschuldigten herangezogene Rechtsprechung beschlage stets (auch)