Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion frei-, ihn jedoch der versuchten qualifizierten Brandstiftung schuldig gesprochen. Der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion sei mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen. Da zwischen den beiden Tatvorwürfen einfache Tatidentität bestehe, liege für den Vorwurf der versuchten qualifizierten Brandstiftung ein rechtskräftiger Freispruch vor. Dieser rechtskräftige Freispruch stehe mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 StPO einer neuerlichen Beurteilung der Tat