Es ist somit festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte von der Anschuldigung der versuchten Verursachung einer Explosion freigesprochen wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils) und diverse Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Ziff. VI.2. des erstinstanzlichen Urteils). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des Urteils in den obgenannten Punkten gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO über volle Kognition.