6 Art. 135 Abs. 2 StPO). Nicht der Rechtskraft zugänglich und durch die Kammer zu überprüfen sind ferner die Verfügung der Vorinstanz betreffend die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil (Ziff. VI.3. und VI.4. des erstinstanzlichen Urteils). Es ist somit festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte von der Anschuldigung der versuchten Verursachung einer Explosion freigesprochen wurde (Ziff.