die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil nicht zuungunsten des Beschuldigten abändern. Weiter hat die Kammer über die Bemessung und Verlegung der Verfahrenskosten, über die Bestimmung der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin sowie die Festsetzung des vom Beschuldigten beiderseits nachforderbaren Betrags (Ziff. IV.1. und IV.2. des erstinstanzlichen Urteils) zu befinden (Art. 428 Abs. 3 und