Im Weiteren erstreckt sich der Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens infolge (alleiniger) Berufung des Beschuldigten auf den Schuldspruch wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung (Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Urteils) und auf das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils). In diesen Punkten gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO; die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil nicht zuungunsten des Beschuldigten abändern.