II des erstinstanzlichen Urteils). Aufgrund der eigenständigen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht und die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil in diesen beiden Punkten zuungunsten des Beschuldigten abändern. Namentlich darf ein Schuldspruch wegen versuchter (direkt-)vorsätzlicher Tötung ausgefällt und die Strafzumessung verschärft werden. Im Weiteren erstreckt sich der Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens infolge (alleiniger) Berufung des Beschuldigten auf den Schuldspruch wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung (Ziff.