7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich auf die Vorsatzart beim Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie auf die Strafzumessung (pag. 813). In diesen Punkten erklärte auch der Beschuldigte Berufung (pag. 814). Angefochten und von der Kammer zu überprüfen ist somit der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter (eventual-) vorsätzlicher Tötung (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteils). Zudem ist eine neue Strafzumessung vorzunehmen (Sanktionspunkt 1 in Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils).