1.4 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Anwaltskosten der Privatklägerin gemäss den eingereichten Honorarnoten. 2. Das amtliche Honorar der amtlichen Anwältin der Privatklägerin sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen. 3. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.