5 7. Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien dem Staat aufzuerlegen und das Honorar des amtlichen Verteidigers für beide Verfahren sei gemäss bereits eingereichter bzw. noch einzureichender Kostennote festzusetzen wobei für beide Instanzen keine Rückzahlungspflicht durch Herrn A.________ vorzusehen sei. 8. Weiter Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.