Für einen Ausschluss der Öffentlichkeit müssen die schutzwürdigen Interessen des Opfers eine gewisse Schwere haben. Vorliegend sind die schutzwürdigen Interessen der Straf- und Zivilklägerin durch die Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten hinreichend gewahrt. Weitergehend wiegen die schutzwürdigen Interessen der Straf- und Zivilklägerin nicht schwer genug, als dass sie einen vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung rechtfertigen würden. Ein solcher Beschluss wäre angesichts des Verfahrensgegenstands und mit Blick auf Art. 69 StPO unverhältnismässig.