Nach Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von einer Verhandlung zwar ganz oder teilweise ausschliessen, wenn schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, es erfordern. Jedoch stellt die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ein fundamentales, mithin von Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiertes Prinzip dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2009 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3 f.). Für einen Ausschluss der Öffentlichkeit müssen die schutzwürdigen Interessen des Opfers eine gewisse Schwere haben.