Ihre schutzwürdigen Interessen als Opfer würden daher einen Ausschluss der Öffentlichkeit in allen Verfahrensstadien, mit Ausnahme der Urteilseröffnung, rechtfertigen. Die Verteidigung des Beschuldigten und die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten an der oberinstanzlichen Verhandlung auf eine Stellungnahme zu diesem Antrag. Die Kammer wies den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit ab. Verhandlungen vor dem Berufungsgericht sind grundsätzlich öffentlich (Art. 69 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Nach Art. 70 Abs. 1 lit.