__ den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (pag. 904). Zur Begründung führte sie an, der Verhandlungsgegenstand tangiere das Privatleben der Straf- und Zivilklägerin. Die in dieser Sache bereits erfolgte Berichterstattung habe sich negativ auf sie ausgewirkt. Weitere Begegnungen mit der Presse und die Publikation von Bildern hätten eine destabilisierende Wirkung. Ihre schutzwürdigen Interessen als Opfer würden daher einen Ausschluss der Öffentlichkeit in allen Verfahrensstadien, mit Ausnahme der Urteilseröffnung, rechtfertigen.