Mit Eingabe vom 1. März 2021 liess die Straf- und Zivilklägerin vernehmen, dass ihre Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 9. März 2021 aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne im Zusammenhang mit der Covid-19- Pandemie unsicher ist (pag. 883 ff.). Nach kurzer telefonischer Beratung mit den Parteien über einen neuen Verhandlungstermin wurde die oberinstanzliche Verhandlung vom 9. März 2021 und 11. März 2021 ab- und stattdessen für den 14. Mai 2021 angesetzt (pag. 890 ff.).