814). Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 6. April 2020 wurde allen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den beiden Berufungserklärungen gegeben (pag. 818). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte weder ein Nichteintreten noch erklärte sie die Anschlussberufung (pag. 823 f.). Dasselbe gilt für den Beschuldigten (pag. 825) und die Straf- und Zivilklägerin (pag 827).