732). Schliesslich verfügte die Vorinstanz die Rückkehr des Beschuldigten in den Strafvollzug, die Einziehung diverser Gegenstände zwecks Vernichtung und gab die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN.________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.1., VI.2., VI.3. und VI.4. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 733).