2 Im Zivilpunkt befand die Vorinstanz, dass der Beschuldigte Schadenersatz in Höhe von CHF 712.10, eine Genugtuung in Höhe von CHF 30'000.00, zuzüglich 5% Zins seit dem 9. November 2010, und eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'355.95 an die Straf- und Zivilklägerin zu bezahlen hat, ohne für die Beurteilung der Zivilklage Verfahrenskosten auszuscheiden (Ziff. V.1., V.2., V.3. und V.4. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 732).