Im Weiteren setzte die Vorinstanz die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher C.________ einerseits und für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) durch Fürsprecherin D.________ andererseits fest und bestimmte den beiderseits vom Beschuldigten nachforderbaren Betrag (Ziff. IV.1. und IV.2. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 729).