und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 40, 47, 48a, 49 Abs.1, 51, 111 i.V.m. 22 Abs. 1, 221 Abs. 2 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Die Untersuchungs-, bzw. Auslieferungshaft von insgesamt 573 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 22.10.2018 vorzeitig angetreten worden ist.