Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 142 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Mai 2021 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleantin Schwendener, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und B.________, v.d. Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchter Mord, evtl. ver- suchte schwere Körperverletzung, versuchte qualifizierte Brand- stiftung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 10. Januar 2020 (PEN 19 528) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfol- gend Vorinstanz) fällte am 10. Januar 2020 über A.________ (nachfolgend Be- schuldigter) das folgende Urteil (pag. 727 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der versuchten Verursachung einer Explosion, angeblich begangen am 09.11.2010 in E.________ unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (vgl. Ziff. III.), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘359.85 und Auslagen von CHF 1‘450.25, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘810.10, an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 09.11.2010 in E.________, zum Nachteil von B.________; 2. der versuchten qualifizierten Brandstiftung, begangen am 09.11.2010 in E.________ und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 40, 47, 48a, 49 Abs.1, 51, 111 i.V.m. 22 Abs. 1, 221 Abs. 2 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Die Untersuchungs-, bzw. Auslieferungshaft von insgesamt 573 Tagen wird auf die Freiheitsstra- fe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 22.10.2018 vorzeitig angetreten wor- den ist. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (vgl. Ziff. III.), sich zusammenset- zend aus Gebühren von CHF 25‘837.15 und Auslagen von CHF 27‘555.10, insgesamt bestimmt auf CHF 53‘392.25 Verfahrenskosten. Im Weiteren setzte die Vorinstanz die Entschädigungen für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten durch Fürsprecher C.________ einerseits und für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von B.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläge- rin) durch Fürsprecherin D.________ andererseits fest und bestimmte den beider- seits vom Beschuldigten nachforderbaren Betrag (Ziff. IV.1. und IV.2. des erstin- stanzlichen Urteils; pag. 729). 2 Im Zivilpunkt befand die Vorinstanz, dass der Beschuldigte Schadenersatz in Höhe von CHF 712.10, eine Genugtuung in Höhe von CHF 30'000.00, zuzüglich 5% Zins seit dem 9. November 2010, und eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'355.95 an die Straf- und Zivilklägerin zu bezahlen hat, ohne für die Beurtei- lung der Zivilklage Verfahrenskosten auszuscheiden (Ziff. V.1., V.2., V.3. und V.4. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 732). Schliesslich verfügte die Vorinstanz die Rückkehr des Beschuldigten in den Straf- vollzug, die Einziehung diverser Gegenstände zwecks Vernichtung und gab die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN.________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.1., VI.2., VI.3. und VI.4. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 733). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, am 13. Januar 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 741). Dem folg- te am 31. März 2020 die erneut frist- und formgerechte Berufungserklärung seitens der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 812 f.). Ebenso fristgerecht meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher C.________, am 16. Januar 2020 Berufung an (pag. 744). Seine Berufungser- klärung folgte am 3. April 2020 (pag. 814). Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 6. April 2020 wurde allen Parteien Gele- genheit zur Stellungnahme zu den beiden Berufungserklärungen gegeben (pag. 818). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte weder ein Nichteintreten noch erklärte sie die Anschlussberufung (pag. 823 f.). Dasselbe gilt für den Be- schuldigten (pag. 825) und die Straf- und Zivilklägerin (pag 827). 3. Ansetzen und Verschieben der oberinstanzlichen Verhandlung Die Verfahrensleitung verfügte am 26. August 2020, dass die oberinstanzliche Ver- handlung am 9. März 2021 und am 11. März 2021 stattfindet (pag. 855). Mit Einga- be vom 1. März 2021 liess die Straf- und Zivilklägerin vernehmen, dass ihre Teil- nahme an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 9. März 2021 aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne im Zusammenhang mit der Covid-19- Pandemie unsicher ist (pag. 883 ff.). Nach kurzer telefonischer Beratung mit den Parteien über einen neuen Verhandlungstermin wurde die oberinstanzliche Ver- handlung vom 9. März 2021 und 11. März 2021 ab- und stattdessen für den 14. Mai 2021 angesetzt (pag. 890 ff.). 4. Opferschutzmassnahmen Fürsprecherin D.________ stellte mit Eingabe vom 7. Januar 2021 mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung den Antrag, es seien geeignete Massnahmen vorzukehren, um eine direkte Konfrontation zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten zu vermeiden, die Straf- und Zivilklägerin sei mit Ausnahme der eigenen Befragung von der oberinstanzlichen Verhandlung zu dispensieren und die Öffentlichkeit (Publikum und Presse) sei von der Verhandlung auszuschliessen (pag. 870 f.). 3 Die Verfahrensleitung verfügte am 2. Februar 2021, dass das Gesuch der Straf- und Zivilklägerin um Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten gutgeheissen wird, und leitete die entsprechenden Massnahmen in die Wege (pag. 873 f.). Weiter wurde verfügt, dass über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit erst an der oberinstanzlichen Verhandlung befunden wird (pag. 874). An der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte Fürsprecherin D.________ den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (pag. 904). Zur Begründung führte sie an, der Verhandlungsgegenstand tangiere das Privatleben der Straf- und Zivilklägerin. Die in dieser Sache bereits erfolgte Berichterstattung habe sich negativ auf sie ausgewirkt. Weitere Begegnungen mit der Presse und die Publikation von Bildern hätten eine destabilisierende Wirkung. Ihre schutzwürdigen Interessen als Opfer würden daher einen Ausschluss der Öffentlichkeit in allen Verfahrensstadien, mit Ausnahme der Urteilseröffnung, rechtfertigen. Die Verteidigung des Beschuldigten und die Generalstaatsanwaltschaft verzichte- ten an der oberinstanzlichen Verhandlung auf eine Stellungnahme zu diesem An- trag. Die Kammer wies den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit ab. Verhandlungen vor dem Berufungsgericht sind grundsätzlich öffentlich (Art. 69 Abs. 1 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Nach Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von einer Verhandlung zwar ganz oder teilweise ausschliessen, wenn schutzwürdige Interessen einer be- teiligten Person, insbesondere des Opfers, es erfordern. Jedoch stellt die Öffent- lichkeit von Gerichtsverhandlungen ein fundamentales, mithin von Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiertes Prinzip dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2009 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3 f.). Für einen Ausschluss der Öffentlichkeit müssen die schutzwürdigen Interessen des Opfers eine gewisse Schwere haben. Vorliegend sind die schutzwürdigen Interessen der Straf- und Zivilklägerin durch die Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten hinreichend gewahrt. Weitergehend wiegen die schutzwürdigen Interessen der Straf- und Zivilklägerin nicht schwer genug, als dass sie einen vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung rechtfertigen würden. Ein solcher Beschluss wäre angesichts des Verfahrensgegenstands und mit Blick auf Art. 69 StPO unverhältnismässig. Dieser Beschluss der Kammer wurde den Parteien an der oberinstanzlichen Ver- handlung mündlich eröffnet und durch die Vorsitzende kurz begründet (pag. 905). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein Vollzugsbericht (datiert vom 12. Februar 2021; pag. 878 f.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datiert vom 15. Februar 2021; pag. 881) eingeholt. Den Parteien wurden Kopien zugestellt. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. Mai 2021 reichte Fürspre- cherin D.________ ein Schreiben der L.________ (Behörde) vom 5. Januar 2021 (pag. 937) sowie einen Scheidungsentscheid des G.________ (Gericht) vom … … 20… (X.________ (Verfahrensnummer)) betreffend die Auflösung der Ehe zwi- schen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten (pag. 938 ff.) ein. Die Un- 4 terlagen wurden ohne Einwände der übrigen Parteien zu den Akten erkannt (pag. 905). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Mai 2021 wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Ebenso wurde die Straf- und Zivilklägerin einvernommen. 6. Anträge der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte die Generalstaatsan- waltschaft, vertreten durch den Staatsanwalt H.________, die folgenden Anträge (pag. 943; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10.01.2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ vom Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explo- sion, angeblich begangen am 09.11.2010 in E.________, freigesprochen wurde. II. A.________ sei schuldig zu erklären 1. der versuchten (direkt-)vorsätzlichen Tötung, begangen am 09.11.2010 in E.________, zum Nachteil von B.________; 2. der versuchten qualifizierten Brandstiftung, begangen am 09.11.2010 in E.________. und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 11 ½ Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungs- bzw. Ausliefe- rungshaft von insgesamt 573 Tagen und mit der Feststellung, dass die Strafe am 22.10.2018 vorzeitig angetreten worden ist. 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr gemäss Art. 21 VKD von Fr. 600.00). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.) Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte die Verteidigung die fol- genden Anträge (pag. 944): 1. Es sei festzustellen, dass Ziff. I des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Januar 2020 (Freispruch von der Anschuldigung der versuchten Verursachung einer Explosion, angeb- lich begangen am 09.11.2010 in E.________) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Das Strafverfahren gegen Herrn A.________ wegen Brandstiftung, evtl. versuchter qualifizierter Brandstiftung, angeblich begangen am 09.11.2010 in E.________, sei einzustellen. 3. Herr A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. des versuchten Mordes, evtl. der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 09.11.2010 in E.________ z.N. von B.________. 4. Herr A.________ sei umgehend aus dem Strafvollzug zu entlassen und es sei ihm eine Genug- tuung für den ausgestandenen Freiheitsentzug im Umfang von mindestens 1’509 Tagen zu mind. CHF 150.00 pro Tag, ausmachend CHF 226'350.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 10. Mai 2017 (Antritt Ausschaffungshaft [recte: Auslieferungshaft]), zuzusprechen. 5. Die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen. 5 7. Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien dem Staat aufzuerlegen und das Honorar des amt- lichen Verteidigers für beide Verfahren sei gemäss bereits eingereichter bzw. noch einzurei- chender Kostennote festzusetzen wobei für beide Instanzen keine Rückzahlungspflicht durch Herrn A.________ vorzusehen sei. 8. Weiter Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Fürsprecherin D.________ stellte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung für die Straf- und Zivilklägerin die folgenden Anträge (pag. 945): 1. A.________ sei zu verurteilen 1.1 zur Bezahlung von CHF 30'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 09.11.2010 an die Privatklägerin; 1.2 zur Bezahlung von CHF 712.00 Schadenersatz an die Privatklägerin; 1.3 zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erst- und oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten; 1.4 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Anwaltskosten der Privatklägerin gemäss den eingereichten Honorarnoten. 2. Das amtliche Honorar der amtlichen Anwältin der Privatklägerin sei gestützt auf die eingereich- ten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen. 3. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich auf die Vorsatzart beim Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie auf die Strafzumessung (pag. 813). In diesen Punkten erklärte auch der Beschuldigte Berufung (pag. 814). Angefochten und von der Kammer zu überprüfen ist somit der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter (eventual-) vorsätzlicher Tötung (Ziff. II.1 des erst- instanzlichen Urteils). Zudem ist eine neue Strafzumessung vorzunehmen (Sankti- onspunkt 1 in Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils). Aufgrund der eigenständigen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht und die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil in die- sen beiden Punkten zuungunsten des Beschuldigten abändern. Namentlich darf ein Schuldspruch wegen versuchter (direkt-)vorsätzlicher Tötung ausgefällt und die Strafzumessung verschärft werden. Im Weiteren erstreckt sich der Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens infol- ge (alleiniger) Berufung des Beschuldigten auf den Schuldspruch wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung (Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Urteils) und auf das erst- instanzliche Urteil im Zivilpunkt (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils). In diesen Punkten gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO; die Kam- mer darf das erstinstanzliche Urteil nicht zuungunsten des Beschuldigten abän- dern. Weiter hat die Kammer über die Bemessung und Verlegung der Verfahrenskosten, über die Bestimmung der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin so- wie die Festsetzung des vom Beschuldigten beiderseits nachforderbaren Betrags (Ziff. IV.1. und IV.2. des erstinstanzlichen Urteils) zu befinden (Art. 428 Abs. 3 und 6 Art. 135 Abs. 2 StPO). Nicht der Rechtskraft zugänglich und durch die Kammer zu überprüfen sind ferner die Verfügung der Vorinstanz betreffend die vom Beschul- digten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und das vom Be- schuldigten erstellte DNA-Profil (Ziff. VI.3. und VI.4. des erstinstanzlichen Urteils). Es ist somit festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte von der Anschuldigung der versuchten Verur- sachung einer Explosion freigesprochen wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils) und diverse Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Ziff. VI.2. des erst- instanzlichen Urteils). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des Urteils in den obgenannten Punkten gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO über volle Kognition. 8. Prozesshindernisse und Vorfragen 8.1 Vorfrage des Beschuldigten betreffend Verfahrenshindernis Mit Schreiben vom 1. Mai 2020 stellte Fürsprecher C.________ namens des Be- schuldigten vorfrageweise die folgenden Anträge (pag. 829 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Sachanträge 1.1 Es sei festzustellen, dass Ziff. I des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Januar 2020 (Freispruch von der Anschuldigung der versuchten Verursachung einer Explosion, angeb- lich begangen am 9. November 2010 in E.________) in Rechtskraft erwachsen ist. 1.2 Das Strafverfahren gegen Herrn A.________ wegen Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB), evtl. versuchter qualifizierter Brandstiftung, angeblich begangen am 9. November 2010 in E.________, sei einzustellen. 1.3 Über die mit der Teileinstellung des Verfahrens verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen sei im Rahmen des Endentscheids zu befinden. 2. Verfahrensantrag Über die oben gestellten Vorfragen/Sachanträge sei im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe den Be- schuldigten vom Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion frei-, ihn je- doch der versuchten qualifizierten Brandstiftung schuldig gesprochen. Der Frei- spruch vom Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion sei mangels Be- rufung in Rechtskraft erwachsen. Da zwischen den beiden Tatvorwürfen einfache Tatidentität bestehe, liege für den Vorwurf der versuchten qualifizierten Brandstif- tung ein rechtskräftiger Freispruch vor. Dieser rechtskräftige Freispruch stehe mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 StPO einer neuerlichen Beurteilung der Tat entgegen. In der Konsequenz müsse das Obergericht das Verfahren betreffend Vorwurf der ver- suchten qualifizierten Brandstiftung aufgrund eines Verfahrenshindernisses einstel- len. Die Generalstaatsanwaltschaft bezog mit Schreiben vom 15. Mai 2020 Stellung zu den Vorfragen des Beschuldigten (pag. 839 ff.). Sie führte zusammengefasst aus, die vom Beschuldigten herangezogene Rechtsprechung beschlage stets (auch) 7 das Vorverfahren. Ein Analogieschluss aus dieser Rechtsprechung für die vorlie- gende Situation, also, dass in einem erstinstanzlichen Urteil sowohl ein Freispruch als auch ein Schuldspruch ergeht, greife zu kurz. Dadurch dass Frei- und Schuld- spruch im selben Urteil – also im selben Moment – ergangen seien, könne keine Doppelbestrafung vorliegen, weil diese die Rechtskraft eines früher ergangenen Entscheids voraussetze. Darüber hinaus würden die fraglichen Vorwürfe ohnehin nicht identische Lebenssachverhalte betreffen, weshalb die Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren selbst sowohl Frei- als auch Schuldspruch beantragt habe. Über diese Frage brauche nicht vorfrageweise im schriftlichen Verfahren entschieden zu werden. Die Straf- und Zivilklägerin verzichtete auf eine Stellungnahme (pag. 842). Die Verfahrensleitung teilte den Parteien mit Verfügung vom 3. Juli 2020 mit, im Endentscheid über die Sachanträge des Beschuldigten zu befinden (pag. 843 f.). Die Parteien hatten zudem an der oberinstanzlichen Verhandlung Gelegenheit, sich nochmals zu der Frage zu äussern (sogleich E. 8.2 unten). 8.2 Vorbringen der Parteien an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung 8.2.1 Beschuldigter An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwies die Verteidigung des Beschul- digten vorab auf die Eingabe vom 1. Mai 2020 (pag. 829 ff.) und führte aus, der rechtskräftige Freispruch vom Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosi- on betreffe denselben Lebenssachverhalt wie der Vorwurf der versuchten qualifi- zierten Brandstiftung (pag. 926). Die Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft würden in diesem Punkt nicht verfangen, denn es spiele keine Rolle, dass beide Vorwürfe dasselbe Strafverfahren betreffen würden. Massgebend sei einzig, dass der erstinstanzliche Freispruch zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen sei. Die entscheidende Frage sei daher, ob identische Sachverhalte vorlägen, was bejaht werden müsse. Die Anklageschrift differenziere nicht zwischen unterschiedlichen Phasen des Vorgangs und auch nicht zwischen den verwendeten Materialien, son- dern gehe klarerweise von einem Sachverhalt aus. 8.2.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft verwies an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf ihre Eingabe vom 15. Mai 2020 (pag. 839 ff.). 8.2.3 Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin äusserte sich an der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung nicht zu den Vorfragen des Beschuldigten. 8.3 Vorbemerkung Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf we- gen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Stadium des Verfahrens von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2). 8 Art. 11 Abs. 1 StPO steht einem neuen Verfahren entgegen, dass gegen denselben Beschuldigten gerichtet ist und dieselbe Straftat zum Gegenstand hat. Die Identität der Straftat kann unterschiedlich bestimmt werden, wobei in der Schweiz das Mo- dell der einfachen Tatidentität vorherrscht (BGE 137 I 363 E. 2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.3.). Zwischen zwei Vorwürfen liegt demnach Tatidentität vor, wenn beiden identische oder im Wesentlichen gleiche Sachverhalte zugrunde liegen (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen). 8.4 Subsumtion Die Kammer weist die Anträge der Verteidigung ab. Bei den beiden Vorwürfen handelt es sich nicht um eine Tateinheit, sondern um zwei verschiedene Lebens- vorgänge. Das geht aus der Anklageschrift selbst hervor, auch wenn darin beide Vorwürfe in einer Ziffer zusammengefasst wurden (Ziff. I.2. der Anklageschrift; pag. 566). Die Anklage lautet in diesem Punkt wie folgt: 2. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB) und versuchte Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB) […] Nachdem B.________ die Flucht gelungen war (vgl. Ziff. 1 oben), versuchte A.________ die Wohnung im 6. Obergeschoss an der F.________ in E.________ mit einer Gasflasche in Brand zu stecken - was ihm auch gelang - beziehungsweise auch eine Explosion zu bewirken, dies in der Absicht oder zumindest unter Inkaufnahme der Schädigung Dritter und der Herbeiführung einer Gemeingefahr, respektive im Wissen um die Gefährdung von Leib und Leben sowie Eigen- tum auch von weiteren Personen im betreffenden Wohnhaus. Der erste Vorwurf lautete darauf, dass der Beschuldigte versucht habe, seine Wohnung mit einer Gasflasche in Brand zu stecken – was ihm auch gelang. Der zweite Vorwurf lautete darauf, dass der Beschuldigte versucht habe, eine Explosion zu bewirken. Beide Taten habe der Beschuldigte in der Absicht oder zumindest un- ter Inkaufnahme der Schädigung Dritter und der Herbeiführung einer Gemeinge- fahr, respektive im Wissen um die Gefährdung von Leib und Leben sowie Eigentum auch von weiteren Personen im betreffenden Wohnhaus, begangen bzw. versucht. Die blosse Tatsache, dass die verwendete Gasflasche bei der Tathandlung beider Vorwürfe eine Rolle spielt, macht die dahinterstehenden Lebenssachverhalte nicht identisch. Eine derartige Betrachtungsweise verkennt die für den objektiven Tatbe- stand der Verursachung einer Explosion geforderten Tathandlung und wäre daher zu kurzsichtig. Die Unterschiede der Tatvorwürfe manifestiert sich denn auch in den unterschiedlichen subjektiven Tatbeständen. Beim Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion müsste der Beschuldigte die Gasflasche in der Art bedient haben, dass es zu einer Explosion hätte kommen können, und er müsste zugleich den entsprechenden Vorsatz gehabt haben. Dieser Lebenssachverhalt weist keine Überschneidung mit dem Vorwurf der Brandstiftung auf, ausser dass der Beschuldigte zum Legen des Brandes die Gasflasche benutzt haben soll. Im Ergebnis hindert somit der zwischenzeitlich rechtskräftige erstinstanzliche Frei- spruch vom Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion die Kammer nicht daran, den Beschuldigten für den davon klar abgrenzbaren Vorwurf der 9 Brandstiftung bzw. versuchten qualifizierten Brandstiftung zu verurteilen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2020 vom 1. September 2020 E. 2.4 ff.). 8.5 Fazit Einer allfälligen Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung steht kein Verfahrenshindernis, insbesondere nicht das Verbot doppelter Strafverfolgung nach Art. 11 StPO, entgegen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Theoretische Grundlagen Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seinen aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugungen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorver- fahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweis- regeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prü- fung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für be- wiesen halten oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen. Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (BSK StPO-HOFER, 2. Auflage, Art. 10 N 58 ff.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel be- sagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, also um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim sogenannten Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3 mit Hinweisen). 10 Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies nicht zwingend, dass die beschuldig- te Person in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inne- ren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127; WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Art. 10 N 12 und N 25 f.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der moder- nen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftig- keit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftig- keit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaubwürdigkeits- und Be- weislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N. 219 ff.). Die Aussa- geanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien (Realitätskriterien) analy- siert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 288 ff.; LUDEWIG/BAUMER/ TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie. Zwischen Wahrheit und Lüge, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis. Zwi- schen Wahrheit und Lüge, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Hand- lungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Fol- gerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Frei- heit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer De- tailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Über- treibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räum- lich-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wie- dergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psy- chischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinne- rungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Real- kennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Karg- heit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfälli- ge reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 313 ff.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 46 ff.). 11 10. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift vom 12. Juni 2019 die folgenden Vorwürfe gemacht (pag. 566 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) Eventualanklage 1: versuchter Mord (Art. 112 i.V.m. Art. 22 StGB) Eventualanklage 2: versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB) begangen am 09.11.2010 in E.________, F.________, im 6. Obergeschoss, zum Nachteil von B.________, geb. ……, durch folgendes Tatvorgehen: Die von A.________ getrennt lebende Ehefrau, B.________, ging am 09.11.2010 in dessen Wohnung an der F.________, im 6. Obergeschoss, in E.________, um die Post zu holen. A.________ war persönlich anwesend. Nach einem Gespräch oder einer Diskussion schlug der Beschuldigte seiner Ehefrau in der Küche unvermittelt von hinten mit einem Hammer zweimal auf den Hinterkopf, verletzte sie hierbei, und versuchte sie anschliessend, nachdem er sie zu Boden geworfen oder gezerrt hatte, mit einem Messer zu stechen, beziehungsweise auf sie ein- zustechen, wobei er sie erneut verletzte, dies am Rücken, im Nacken, am Becken/an der Hüfte, am linken Arm und an der linken Hand. Als sie flüchtete lief er ihr bis zur Wohnungstüre nach, welche verschlossen war, und würgte sie heftig während einer unbestimmten Zeitdauer. Plötz- lich liess er von ihr los, eventuell rutschte er aus, worauf seiner Ehefrau die Flucht über ein Fenster gelang. A.________ handelte hierbei in Tötungsabsicht - eventuell nahm er eine Tötung von B.________ in Kauf -, eventuell handelte er in schwerer Körperverletzungs- beziehungswei- se schwerer Körperschädigungsabsicht. Privatklägerin: B.________ 2. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB) und versuchte Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB) begangen am 09.11.2010 in E.________, F.________, im 6. Obergeschoss, durch folgendes Tatvorgehen: Nachdem B.________ die Flucht gelungen war (vgl. Ziff. 1 oben), versuchte A.________ die Wohnung im 6. Obergeschoss an der F.________ in E.________ mit einer Gasflasche in Brand zu stecken - was ihm auch gelang - beziehungsweise auch eine Explosion zu bewirken, dies in der Absicht oder zumindest unter Inkaufnahme der Schädigung Dritter und der Herbeiführung einer Gemeingefahr, respektive im Wissen um die Gefährdung von Leib und Leben sowie Eigen- tum auch von weiteren Personen im betreffenden Wohnhaus. Deliktssumme / Schaden: unbestimmt 11. Rahmengeschehen und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin waren miteinander verheiratet und wohnten gemeinsam an der F.________ in E.________. Am 1. Oktober 2010 zog die Straf- und Zivilklägerin aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Beschuldigte bewohnte die Wohnung fortan alleine. Am 9. November 2010 begab sich die Straf- und Zivilklägerin im Verlauf des Tages zur vormals gemeinsamen Wohnung mit der Absicht, ihre Post abzuholen. Sie öffnete den Briefkasten im Eingangsbereich des achtstöckigen Wohnblocks und begab sich später in den sechsten Stock zur Woh- 12 nung des Beschuldigten. Nachdem sie sich durch klingeln angekündigt hatte, betrat sie im Einverständnis des Beschuldigten die Wohnung. Die Beiden unterhielten sich in der Küche. Der Beschuldigte griff die Straf- und Zivilklägerin mit einem Hammer und einem Messer an, bevor er sie würgte. Dadurch fügte er der Straf- und Zivilklägerin diver- se Verletzungen am Kopf, am Rücken im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie am linken Arm und an der linken Hand zu. Der Straf- und Zivilklägerin gelang ansch- liessend durch das Küchenfenster die Flucht aus der Wohnung. Diese Umstände sind im Groben unbestritten. Nach der Flucht der Straf- und Zivilklägerin legte der Beschuldigte in der Wohnung einen Brand. Letztlich sprang der Beschuldigte vom Balkon der Wohnung. Die zwi- schenzeitlich durch die eingetroffenen Einsatzkräfte aufgebaute Sprungmatte ver- fehlte der Beschuldigte und landete auf dem Boden. Dort nahm ihn die Sanitätspo- lizei in Gewahrsam. Der Beschuldigte wurde nach seiner vorläufigen Festnahme am Tatort per 11. No- vember 2010 in Haft versetzt (pag. 13). Am 21. Dezember 2010 wurde er entlassen (pag. 18). Ungefähr im März 2012 tauchte er unter (pag. 19.1). Auf Hinweis der Straf- und Zivilklägerin konnte der Beschuldigte am 10. Mai 2017 in Frankreich an- gehalten werden (pag. 19.34). Seither befand sich der Beschuldigte in Ausliefe- rungs- bzw. Untersuchungshaft und trat am 22. Oktober 2018 den vorzeitigen Strafvollzug an. 12. Beweiswürdigung zum Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. versuchter Mord, evtl. versuchte schwere Körperverletzung (Ziff. I.1. der An- klageschrift) 12.1 Bestrittener Sachverhalt und Beweisthemen Bestritten ist, welchen Vorsatz der Beschuldigte gefasst hatte, als er am 9. Novem- ber 2010 mit einem Hammer, einem Messer und unter Würgen gewaltsam auf die Straf- und Zivilklägerin einwirkte. Weiter strittig und von der Kammer zu untersu- chen sind die genauen Geschehensabläufe, die Intensität und die Präzision der ausgeführten Handlungen des Beschuldigten mit dem Hammer, dem Messer und seiner Hand. 12.2 Verfügbare Beweismittel Es kann auf die folgenden Beweismittel zurückgegriffen werden: - Akten des kriminaltechnischen Dienstes (pag. 98 ff.); - Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin vom 27. November 2010 (pag. 66 ff.); - Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 17. November 2010 (pag. 76 ff.); - Abschlussberichte zu den forensisch-toxikologischen Untersuchungsergebnis- sen der Straf- und Zivilklägerin einerseits (pag. 71) und des Beschuldigten an- dererseits (pag. 82) vom 25. November 2010; 13 - Arztbericht von Dr. med. I.________ vom 12. März 2012, einschliesslich Er- gänzung vom 4. April 2012 (pag. 94.4 f. und pag. 94.16 f.); - Arztbericht von Dr. med. J.________ vom 1. Mai 2012 (pag. 94.18 f.); - anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Fotos der Straf- und Zivilklägerin (pag. 709 ff.); - Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 4. Mai 2011 bezüglich der Auswertung von DNA-Spuren (pag. 85 ff.); - Aussagen der Straf- und Zivilklägerin im Vorverfahren (pag. 187 ff.), an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 688 ff.) und an der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 906 ff.); - Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren (pag. 217 ff.), an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung (pag. 696 ff.) und an der oberinstanzlichen Ver- handlung (pag. 914 ff.); - Psychiatrisches Gutachten des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Uni- versität Bern (FPD) vom 10. November 2011 (pag. 357 ff.), einschliesslich Er- gänzungen vom 30. November 2018 (pag. 412.26 ff.) und vom 27. Februar 2019 (pag. 412.63 ff.). Nachfolgend wird zur Klärung des zu diesem Vorwurf bestrittenen Sachverhalts auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Für die Zusammenfassung der verfügba- ren Beweismittel wird grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. 3.2.1 bis Ziff. 3.2.12 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 757 bis pag. 777). Die in den nachfolgenden Ziffern ergänzenden bzw. präzisierenden und/oder wiederholenden Ausführungen zu Beweismitteln beschränken sich auf diejenigen Punkte, die für das Verständnis unerlässlich sind oder zu denen die Kammer eine abweichende Meinung hat. 12.3 Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes Der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Bern traf am 9. November 2010 um ca. 20:30 Uhr zwecks kriminaltechnischer Tatbestandsaufnahme am Tatort ein (pag. 98 ff.). Parallel dazu verlief in Koordination mit dem IRM die Untersuchung am Körper der Straf- und Zivilklägerin einerseits und des Beschuldigten anderer- seits. 12.3.1 Zusammenfassung des Berichts des Kriminaltechnischen Dienstes Am Tatort stellten die eintreffenden Beamten des Kriminaltechnischen Dienstes an mehreren Stellen vom Eingang des Wohnblocks bis zur Wohnung im sechsten Stock Blutspuren fest (zum Ganzen pag. 99). Der Eingangsbereich der Wohnung des Beschuldigten war komplett ausgebrannt und der Rest der Wohnung russge- schwärzt. Beim Kücheneingang fand der Kriminaltechnische Dienst am Boden ei- nen blutverschmierten Hammer und ein blutverschmiertes Brotmesser. In der Küche befanden sich Blutspuren am Boden und an den Küchenmöbeln. Sämtliche Scheiben des Küchenfensters waren zerbrochen. Beim Eingang zum Wohnzimmer waren die zum Teil zertrümmerten Einrichtungsgegenstände aufgehäuft worden. Die Verglasung des Wohnzimmerfensters war zum grössten Teil eingeschlagen. 14 Auch beim Wohnzimmerfenster befanden sich Blutspuren. Besonders ausgeprägt wurden solche an der Innenseite der Brüstung des Balkons festgestellt. Auf dem Balkonboden lag ein blutverschmiertes Teppichmesser. Unter den auf der Rasen- fläche unterhalb des Balkons vorgefundenen Gegenständen war auch ein blutver- schmiertes Kochmesser. Der Kriminaltechnische Dienst stellte diverse Gegenstände gemäss dem Material- /Spurenverzeichnis sicher (pag. 101 ff.). Anhand dieser Umstände zog er die Schlussfolgerung, dass sich nicht abschliessend beurteilen lasse, mit welchem der drei sichergestellten, blutverschmierten Messer die Straf- und Zivilklägerin verletzt worden war (pag. 99 f.). Hingegen würden «auch» sie davon ausgehen, dass die Hautverletzungen im Nacken und am Hinterkopf der Straf- und Zivilklägerin von Hammerschlägen stammen dürften. Dem Bericht ist eine Reihe von Fotos der angetroffenen Situation am Tatort an- gehängt (pag. 110-159). Weiter angehängt sind im Spital aufgenommene Fotos der Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 160-167) und des Beschuldigten (pag. 168-177) sowie Fotos der möglichen Tatwerkzeuge (pag. 178-186). 12.3.2 Würdigung des Berichts des Kriminaltechnischen Dienstes Dem Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes und den angehängten Fotos lassen sich viele fallrelevante Details zum Tatort, zu den verwendeten Tatwerkzeugen und zum Tathergang entnehmen. Augenscheinlich fand der Angriff auf die Straf- und Zivilklägerin zumindest teilweise im Küchenbereich der Wohnung statt. Dort fanden sich auf dem Fussboden die Überreste einer Blutlache, die trotz der späteren Brandlegung in der Wohnung pro- blemlos erkennbar ist (pag. 136 f.). Daneben finden sich an der Küchenkombinati- on bis zur Höhe von ca. 50 cm zahlreiche Blutspritzer. Dies legt den Schluss nahe, dass sich die Straf- und Zivilklägerin zumindest zeitweise auf dem Boden befand, als der Beschuldigte gewaltsam auf sie einwirkte. Am Boden im Bereich des Eingangs zur Küche fand der Kriminaltechnische Dienst einen Hammer und ein Messer (pag. 132). Beim Messer handelt es sich um die Ass.-Nr. 003 (pag. 101), also um das Brotmesser, Fabrikat IKEA. Die Klinge war blutverschmiert und augenscheinlich stark verbogen. Die Fundorte der Gegenstän- de legen nahe, dass sie in der Küche der Wohnung als Tatwerkzeuge eingesetzt worden waren. Im Aussenbereich des von aussen betrachtet linken Fensterflügels des Küchen- fensters, woraus der Straf- und Zivilklägerin letztlich die Flucht gelang, fanden sich am Fensterrahmen zahlreiche Blutspuren (pag. 128). Ebenso an der Mauer rechts- seitig unmittelbar ausserhalb des Fensters. Weitere Blutspuren befanden sich an den Türklingeln zweier benachbarter Wohnungen (pag. 125; pag. 126), an der Lift- tür im Erdgeschoss (pag. 121) und im Aussenbereich des Eingangs zum Wohn- block (pag. 120). Offensichtlich hatte die Straf- und Zivilklägerin blutverschmierte oder blutende Hände, als sie aus dem Küchenfenster kletterte und die Türklingeln der Nachbarswohnungen betätigte. 15 Von den drei sichergestellten blutverschmierten Messern (Ass.-Nr. 003, 010 und 201) erscheint aufgrund des Fundortes im Eingangsbereich der Küche das Brot- messer, Fabrikat IKEA (Ass.-Nr. 003 [pag. 101]) das verwendete Tatwerkzeug zu sein. Diesen Schluss legt der Bericht des KTD lediglich nahe. Als Tatwaffe in Be- tracht käme grundsätzlich auch das Kochmesser (Ass.-Nr. 201 [pag. 105]), das auf der Rasenfläche unterhalb des Balkons sichergestellt werden konnte (pag. 115). Zum Beweis ist eine DNA-Analyse erforderlich (dazu sogleich E. 12.5). Über den als Tatwerkzeug verwendeten Hammer (Ass.-Nr. 006 [pag. 102]; pag. 132 f.) be- stehen keine Zweifel. 12.4 Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern zur körperli- chen Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin Am 9. November 2010 wurde die Straf- und Zivilklägerin durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend IRM) untersucht (pag. 66 ff.). 12.4.1 Zusammenfassung des Gutachtens Die rechtsmedizinische Untersuchung erfolgte parallel zur notfallmedizinischen Versorgung (pag. 67). Es wurden die folgenden Verletzungen festgestellt: Am Kopf der Straf- und Zivilklägerin, beim Übergang vom Scheitel zum Hinterkopf rechts der Mittellinie, war eine ca. 1 cm lange, spindelförmig erscheinende Haut- durchtrennung ersichtlich (pag. 67). Die Wundränder und Wundumgebung konnten wegen des dichten, blutverschmierten Kopfhaares nicht mit letzter Sicherheit beur- teilt werden. Ebenfalls am Kopf der Straf- und Zivilklägerin, namentlich am Hinterkopf beim Übergang zum Nacken im Bereich des Haaransatzes, war eine triangelförmige, zweischenklige, glattrandige, je bis ca. 1 cm klaffende Hautdurchtrennung mit nicht geschürften Wundrändern und ohne sichtbare Gewebebrücken in der Wundtiefe erkennbar (pag. 68). Die Wundschenkel zeigten zum Nacken hin und waren jeweils ca. 2-3 cm lang. Der Wundwinkel des linken Wundschenkels verlief spitz, der des rechten Wundschenkels konnte nicht sicher beurteilt werden. Kopf- und Gesichtshaut wiesen Blutantragungen auf (pag. 68). Weder an der Haut noch an den Schleimhäuten des Kopfes konnten Stauungsblutungen abgegrenzt werden. Die Halshaut wies keine abgrenzbaren Defekte auf. Am Rücken, rechtsseitig auf Höhe der Lendenwirbelsäule, war eine diskret schräg verlaufende, glattrandige, spindelförmige, ca. 8 cm lange Hautdurchtrennung mit nicht geschürften Wundrändern ohne Gewebsbrücken in der Wundtiefe im Fettge- webe ersichtlich (pag. 68). Die Wunde verlief horizontal (pag. 167). Der innenseiti- ge Wundwinkel knickte diskret nach oben ab und war in seiner Form nicht sicher beurteilbar. Der aussenseitige Wundwinkel verlief spitz. Auf Höhe des rechtsseitigen Beckenkamms aussen, war eine ca. 3.5 cm lange, spindelförmige Hautdurchtrennung mit beiderseits eher spitz erscheinenden Wundwinkeln ersichtlich (pag. 68). Die eher spitz erscheinenden Wundwinkel konn- ten jedoch aufgrund der klaffenden Wundverhältnisse nicht mit Sicherheit beurteilt werden. 16 Am linken Oberarm, am Übergang vom mittleren zum unteren Drittel aussen, war eine Armlängsachse verlaufende, spindelförmige, ca. 4 cm lange und 2.5 cm klaf- fende, glattrandige Hautdurchtrennung mit nicht geschürften Wundrändern ersicht- lich (pag. 68). Der untere Wundwinkel war spitz und vorderseitig war an den unte- ren Wundwinkel angrenzend eine kleine, dreieckförmige Aussparung des Wund- rands ersichtlich. Der obere Wundwinkel konnte nicht sicher beurteilt werden. Beide Hände waren flächig blutverschmiert (pag. 68). Verletzungen waren nur an der linken Hand abgrenzbar. Am Daumenglied links, fingerbeerenseitig, betont kleinfingerseits war eine scheibenförmige, glattrandige, ca. 2-2.5 cm lange Abtren- nung eines Hautlappens ohne Gewebebrücken in der Wundtiefe ersichtlich. Die Wundränder waren nicht geschürft. Am Handrücken, zwischen dem ersten und zweiten Strahl war eine glattrandige, teils zackig verlaufende, bis zur Handinnenfläche reichende, tiefe Hautdurchtren- nung ohne abgrenzbare Gewebebrücken in der Wundtiefe ersichtlich. Der Wund- rand war in der Zwischenfingerspalte mit einem weiteren, halbspindelförmigen An- teil und anhängendem Hautlappen in diesem Bereich versehen. Das IRM beurteilte sämtliche beschriebenen Verletzungen als frisch und mit dem geschilderten Ereignis zeitlich vereinbar (pag. 69). Die Entstehungsart der Kopfver- letzung im Bereich des Übergangs vom Scheitel zum Hinterkopf der Straf- und Zi- vilklägerin konnte das IRM nicht sicher beurteilen. Bei den übrigen Verletzungen legte es sich demgegenüber fest, dass es sich um Folgen scharfer Gewalteinwir- kung im Sinne von Stich- bzw. Schnittverletzungen handelte. Die Verletzungen an der Hand und möglicherweise auch diejenige am linken Oberarm stellen aktive bzw. passive Abwehrverletzungen dar. Durch die Verletzungen war weder die Brust- noch die Bauchhöhle geöffnet worden. Eine akute Lebensgefahr resultierte daraus nicht. 12.4.2 Würdigung des Gutachtens Dem IRM standen Bildmaterial und Berichte einer äusserst zeitnahen rechtsmedi- zinischen Untersuchung zur Verfügung. Die erkennbaren Verletzungen wurden in grösstenteils unbehandeltem Zustand dokumentiert und fotografisch festgehalten. Es bestehen für die Kammer keinerlei Zweifel, dass die beschriebenen Verletzun- gen der Straf- und Zivilklägerin vom Ereignis am 9. November 2010 stammen. Dar- aus lässt sich schliessen, dass auf die Straf- und Zivilklägerin mindestens einmal mit einem stumpfen Gegenstand und mehrmals mit einem scharfen Gegenstand eingewirkt wurde. Feststellungen über Verletzungen infolge Würgens sind dem Gutachten des IRM nicht zu entnehmen. Die als Abwehrverletzungen eingestuften Wunden belegen, dass die Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin allesamt vom Beschuldigten stammen. Aus Sicht der Kammer wäre lebensfremd anzunehmen, die Straf- und Zivilklägerin hätte sich die Verletzungen selbst zugefügt. Das Gutachten des IRM legt ausserdem nahe, dass die Verletzung am Kopf der Straf- und Zivilklägerin, beim Übergang des Scheitels zum Hinterkopf, durch einen Hammerschlag des Beschuldigten verursacht worden ist. Im Gutachten wird ledig- 17 lich festgehalten, dass das Verletzungsbild sich mit dem geschilderten Sachverhalt, also mindestens ein Hammerschlag gegen die Straf- und Zivilklägerin, in Einklang bringen lässt. 12.5 Untersuchungsbericht und gutachterliche Schlussfolgerungen des IRM be- züglich Auswertung von DNA-Spuren 12.5.1 Zusammenfassung des Untersuchungsberichts Am 20. April 2011 wurde das IRM beauftragt, vom Beschuldigten und von der Straf- und Zivilklägerin DNA-Proben zu entnehmen und diese mit DNA-Spuren an möglichen Tatwerkzeugen abzugleichen (pag. 85 ff.). Konkret ging es um Blutspu- ren an zwei Messerklingen (Brotmesser, Fabrikat IKEA, Ass.-Nr. 003 [pag. 101]; Kochmesser, Fabrikat IKEA, Ass.-Nr. 201 [pag. 105]), sowie an einem Hammerkopf (Hammer mit Holzgriff, Ass.-Nr. 006 [pag. 102]). Der DNA-Abgleich führte zu folgendem Ergebnis (zum Ganzen pag. 86): Die auf dem Brotmesser und dem Hammerkopf vorhandenen Blutspuren stammten von der Straf- und Zivilklägerin. Auf dem Brotmesser waren weitere Merkmale ersichtlich, die jedoch nicht für einen DNA-Abgleich verwertbar waren. Die auf dem Kochmes- ser vorhandenen Blutspuren stammten von zwei Personen, wobei die Hauptkom- ponente mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmte. Die weiteren vor- handenen Merkmale stammten von der Straf- und Zivilklägerin. 12.5.2 Würdigung des Untersuchungsberichts Dem Untersuchungsbericht des IRM lässt sich entnehmen, dass es sich beim si- chergestellten Hammer (Ass.-Nr. 006) um das zum Angriff auf die Straf- und Zivil- klägerin verwendete Tatwerkzeug handeln muss. Damit wurde zumindest eine Ge- walteinwirkung gegen den Kopf der Straf- und Zivilklägerin herbeigeführt (dazu E. 12.4 oben). Bezüglich der scharfen Gewalteinwirkungen fallen grundsätzlich das Brotmesser (Ass.-Nr. 003) und das Kochmesser (Ass.-Nr. 201) in Betracht. Auf dem Kochmes- ser wurde jedoch nur eine geringe Menge von DNA-Spuren vorgefunden, die der Straf- und Zivilklägerin zugewiesen werden konnten (lediglich 6 Loci; pag. 86). Beim Brotmesser stammte hingegen die Hauptkomponente der Merkmale mit dem Profil der Straf- und Zivilklägerin überein (pag. 86). Zudem wurde das Brotmesser vom KTD im Eingangsbereich der Küche, in unmittelbarer Nähe des ebenfalls ver- wendeten Hammers, vorgefunden (pag. 132 ff.). Angesichts der Fundorte der Mes- ser und der darauf vorhandenen DNA-Spuren, muss geschlossen werden, dass das Brotmesser (Ass.-Nr. 003) zum Angriff auf die Straf- und Zivilklägerin verwen- det wurde. 12.6 Arztberichte von Dr. med. I.________ und Dr. med. J.________ Die Straf- und Zivilklägerin war vom 10. bis 13. November 2010 in der U.________ (Abteilung) des Spitals V.________ hospitalisiert. Am 12. Dezember 2012 musste sich die Straf- und Zivilklägerin einer Narbenkorrekturoperation unterziehen. 18 12.6.1 Zusammenfassung der Arztbericht Für eine Zusammenfassung der Arztberichte von Dr. med. I.________ und von Dr. med. J.________ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III.3.2.3 und III.3.2.4 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 760 f.). 12.6.2 Würdigung der Arztberichte Den Arztberichten lässt sich entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin vom Vor- fall vom 9. November 2010 langfristig mehrere Narben, an zwei Stellen Beeinträch- tigungen der Sensibilität (Daumenkuppe; Nacken), ein haarloses Areal im Bereich der Wunde am Hinterkopf und eine minimale Einschränkung der Bewegungsfähig- keit des Daumens der linken Hand davontrug. Die Alopezie (haarloses Areal) wird zeitlebens bleiben und ist für die Straf- und Zivilklägerin stark störend. Darüber hin- aus wird sie aller Voraussicht nach langfristig unter rezidivierenden Kopfschmerzen leiden. Nach dem Ereignis war sie bis zum Januar 2011 gar nicht, und ab Februar 2011 für eine kurze Zeit beschränkt arbeitsfähig. Erwartungsgemäss bedurften mehrere Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin am 10. November 2010 und in der Folge der Behandlung. Über deren Ursprung äus- serten sich die Arztberichte nur undifferenziert. Gemäss dem Bericht der plasti- schen Chirurgie von Dr. med. J.________ sind alle behandelten Verletzungen «Schnittverletzungen» (pag. 94.18). Im Bericht der Handchirurgie bezeichnet Dr. med. I.________ die Verletzungen an der Hand der Straf- und Zivilklägerin als «Schnittverletzungen», und die Verletzung am Oberarm als «(Durch-)Stich- verletzung» (pag. 94.4). 12.7 Forensisch-toxikologische Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin Dem Abschlussbericht der forensisch-toxikologischen Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin lässt sich nichts Relevantes entnehmen (pag. 71). Die Straf- und Zivil- klägerin stand zum Tatzeitpunkt nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäu- bungsmitteln. 12.8 Fotodokumentation der Straf- und Zivilklägerin Namens der Straf- und Zivilklägerin reichte Fürsprecherin D.________ an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung mehrere Fotos zu den Akten (pag. 686; pag. 709- 718). Am Daumen der linken Hand der Straf- und Zivilklägerin ist palmar – aufgrund ge- ringer Aufnahmequalität nur ansatzweise – eine rund 1 cm lange Narbe auf der Daumenkuppe erkennbar (pag. 709). Dorsal, zwischen Daumen und Zeigefinger der linken Hand ist eine schätzungsweise ca. 4 cm lange Narbe deutlich erkennbar. Die Narbe hebt sich vom übrigen Gewebe deutlich ab und ist gut zu sehen, scheint aber vollständig verheilt zu sein (pag. 710). Die Fotos in pag. 711 bis pag. 714 sind aufgrund mangelnder Bildqualität und feh- lendem Kontext nicht lokalisierbar und ihre Grösse lässt sich nicht feststellen. Er- kennbar ist zumindest, dass die Narben der Straf- und Zivilklägerin deutlich sicht- bar sind und sich vom darum liegenden Gewebe optisch abheben. Sie sind für et- waige aussenstehende Beobachter ohne weiteres als Vernarbungen erkennbar. 19 In pag. 715 und pag. 716 ist die Narbe am linken Oberarm der Straf- und Zivilkläge- rin abgebildet. Sie verläuft vom Ellbogen schlingernd schätzungsweise 10 cm in Richtung Schulter. Auch diese Narbe hebt sich vom übrigen Gewebe optisch ab und ist gut als Narbe erkennbar. Daneben sind links und rechts der langgezogenen Narbe punktuell auf die Wundverschliessung zurückzuführende Narben erkennbar. Diese ziehen sich über die ganze Narbe hinweg. In pag. 717 und 718 ist eine kleine, schätzungsweise rund 1 cm lange Narbe im Bereich des linken Kiefers, ungefähr auf halber Länge zwischen Kinn und Ohr ge- legen, dokumentiert. Diese Narbe wurde im Gutachten zur körperlichen Untersu- chung des IRM nicht erwähnt. Jedoch sagte die Straf- und Zivilklägerin bereits am 15. April 2011 aus, beim Würgen habe der Beschuldigte ihr mit seinen Fingernä- geln eine Wunde zugefügt, die später zu einer Narbe wurde (pag. 212, Z. 413 f.). 12.9 Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten Der Beschuldigte trug vom Vorfall ebenfalls Verletzungen davon. Er wurde am 9. November 2010 ins Spital verbracht, wo er zeitweise auf der Intensivstation lag (pag. 76 f.). Die Verletzungen des Beschuldigten interessieren vorliegend nur inso- weit, als sie vom Vorfall mit der Straf- und Zivilklägerin stammen könnten. Weiter- gehend sind die Verletzungen des Beschuldigten für den angeklagten Sachverhalt nicht von Belang. 12.9.1 Zusammenfassung des Gutachtens Am Daumen der linken Hand und an der Halsvorderseite hatte der Beschuldigte Schnittverletzungen (pag. 77). Weiter hatte er diverse dislozierte Brüche im Umfeld der Augen sowie Brüche der siebten Rippe rechts und eines Seitfortsatzes des ers- ten Lendenwirbelkörpers erlitten. Die rechtsmedizinische Untersuchung führte unter anderem zu den folgenden Er- gebnissen (zum Ganzen pag. 78). Am linken Handrücken daumenseitig am Überg- ang auf den Daumenballen hatte der Beschuldigte eine quer zur Armlängsachse verlaufende, ca. 2.5 cm lange, spindelförmige, glattrandige Hautdurchtrennung mit beiderseits spitzen Wundwinkeln. Die Wundränder waren nicht geschürft und in der Wundtiefe waren keine Gewebebrücken ersichtlich. 12.9.2 Würdigung des Gutachtens Soweit interessierend lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass der Beschuldigte eine Verletzung an der linken Hand davontrug. Diese fand sich auf der Handrück- seite am Übergang auf den Daumenballen. Das IRM folgerte, dass es sich dabei um eine Abwehrverletzung oder um eine Verletzung vom Hantieren mit einem Messer handeln könnte. Die genaue Ursache dieser Verletzung erschliesst sich nicht aus dem Gutachten. 12.10 Forensisch-toxikologische Untersuchung des Beschuldigten Der Abschlussbericht zu den forensisch-toxikologischen Untersuchungsergebnis- sen des Beschuldigten ist zur Klärung des Sachverhalts nicht weiter dienlich. Der Beschuldigte stand im Zeitpunkt des Vorfalls nicht unter dem Einfluss von Betäu- bungsmitteln und er war nicht alkoholisiert (pag. 82 f.). 20 12.11 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin machte am 10. November 2010 im Spital erstmalig Aus- sagen zur Sache (pag. 187 ff.). Später wurde sie am 20. Dezember 2010 durch die Polizei (pag. 193 ff.) und am 15. April 2011 durch die Staatsanwaltschaft einver- nommen (pag. 201 ff.). Zudem sagte sie sowohl an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 8. Januar 2020 (pag. 688 ff.) als auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Mai 2021 (pag. 906 ff.) aus. 12.11.1 Zusammenfassung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Einvernahme am 10. November 2010 im Spital Am 10. November 2010, also einen Tag nach dem Vorfall, sagte die Straf- und Zi- vilklägerin aus, sie könne noch nicht recht realisieren, was passiert sei (pag. 187, Z. 12). Den Vorfall schilderte sie daraufhin in freier Erzählung. Nachdem sie beim Hausarzt gewesen sei, habe sie sich zur F.________, ihrer früheren Wohnung mit dem Beschuldigten, begeben, um dort die Post zu holen (pag. 188, Z. 2 ff.). Sie habe aus dem Briefkasten eine Rechnung der K.________ (AG) genommen und sei anschliessend in die Wohnung gegangen (pag. 188, Z. 3 ff.). Nachdem der Be- schuldigte ihr die Wohnungstür geöffnet habe, habe sie sich an den Küchentisch gesetzt (pag. 188, Z. 6 f.). Sie habe zuvor geläutet, obwohl sie eigentlich einen Wohnungsschlüssel besitze und habe sich am Tag zuvor beim Beschuldigten an- gemeldet. Sie hätten zusammen ca. eine Viertelstunde miteinander geredet (pag. 188, Z. 15). Dann habe der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägern um Zigaretten gebeten (pag. 188, Z. 23 f.). Sie habe sitzend ihre Handtasche durchsucht, die sich auf ih- ren Knien befunden habe, als sie plötzlich von hinten einen Schlag auf den Hinter- kopf erhalten habe (pag. 188, Z. 27 f.). Zuerst habe sie gedacht, dass ihr etwas auf den Kopf gefallen sei (pag. 188, Z. 28 f.). Sie habe die Hände über den Kopf ge- legt, um sich zu schützen, und einen weiteren Schlag auf den Hinterkopf erhalten (pag. 188, Z. 30 f.). Zu diesem Zeitpunkt sei sie noch auf dem Stuhl gesessen. Der Beschuldigte habe sie von hinten seitwärts am Unterbauch gepackt und sie zu Bo- den gezerrt (pag. 188, Z. 31 f.). Sie denke, am Boden liegend habe sie weitere Schläge mit dem Hammer erhalten (pag. 188, Z. 32 f.). Sie habe den Hammer ne- ben sich am Boden liegen gesehen (pag. 188, Z. 33 f.). Auf Nachfrage erklärte sie, sicher zwei Hammerschläge erlitten zu haben (pag. 188, Z. 34 f.). Als die Straf- und Zivilklägerin auf dem Rücken am Boden lag, habe der Beschul- digte angefangen, mit einem grossen Messer – glaublich ein Küchenmesser mit schwarzem Schaft und spitzer Klinge (pag. 188, Z. 38 f.) – auf sie einzustechen (pag. 188, Z. 36 f.). Sie habe versucht, sich abzudrehen, um ihre Vorderseite zu schützen (pag. 188, Z. 37). Sie habe sich mit Händen und Füssen gewehrt und ha- be letztlich aufstehen und zur Wohnungstür laufen können (pag. 188, Z. 40 f.). Da habe sie bemerkt, dass der Wohnungsschlüssel weg und die Türe verschlossen gewesen sei (pag. 188, Z. 41 f.). Der einzige Fluchtweg, habe sie gedacht, sei das Küchenfenster (pag. 188, Z. 42 f.). In dem Moment, in dem die Straf- und Zivilklä- gerin sich umgedreht habe, sei der Beschuldigte ihr entgegengekommen und er habe angefangen, sie mit einer Hand – vermutlich mit der linken – zu würgen 21 (pag. 188, Z. 44 f.). Sie habe sich gewehrt, so gut es ging, und er habe sie zeitwei- se auch an den Haaren gezogen (pag. 188, Z. 47 f.). Der Beschuldigte sei ausge- rutscht, möglicherweise auf dem vielen Blut am Boden (pag. 188, Z. 48). Daraufhin sei er ins Wohnzimmer gegangen (pag. 188, Z. 48 f.). Er habe der Straf- und Zivil- klägerin gegenüber gesagt, er werde sich heute umbringen (pag. 188, Z. 49 f.). Während der Beschuldigte im Wohnzimmer gewesen sei, habe die Straf- und Zivil- klägerin ihre Chance gepackt und sei aus dem Küchenfenster geklettert (pag. 188, Z. 50 f.). Sie habe bei mehreren Nachbarn geläutet, woraufhin zwei Personen die Tür auf- und bei ihrem Anblick gleich wieder zugemacht hätten (pag. 189, Z. 1 f.). Sie habe kaum mehr aufrecht gehen können, habe es aber in den Lift geschafft und sei so zur Eingangstür des Wohnblocks gelangt (pag. 189, Z. 2 ff.). Schon als sie aus dem Fenster geklettert sei, habe die Straf- und Zivilklägerin den Notruf ge- wählt gehabt und als sie bei der zweiten Wohnungstür geklingelt habe, sei sie be- reits Kontakt mit der Polizei gestanden (pag. 189, Z. 4 ff.). Auf Nachfrage hin erklärte die Straf- und Zivilklägerin, sie sei mindestens zweimal mit dem Hammer geschlagen worden (pag. 189, Z. 16). Als sie auf dem Boden ge- legen sei, habe sie weitere Schläge an den Kopf erlitten, möglicherweise mit einem Hammer oder mit den Fäusten (pag. 189, Z. 16 ff.). Den Hammer habe der Be- schuldigte aus dem Werkzeugkasten gehabt, dieser befinde sich in einem Schaft im Kinderschlafzimmer (pag. 189, Z. 23 ff.). Der Hammerkopf sei auf einer Seite schmal und auf der anderen viereckig (pag. 189, Z. 33). Wie oft der Beschuldigte mit dem Messer auf sie eingestochen habe, könne sie nicht genau sagen (pag. 189, Z. 38). Den Wunden nach zu urteilen vier- bis fünfmal (pag. 189, Z. 38 f.). Sie habe hauptsächliche Schnittverletzungen am linken Arm, am Rücken (pag. 189, Z. 39 f.). Den Ursprung der Verletzung am Hinterkopf könne sie nicht genau beurtei- len (pag. 189, Z. 40 f.). Der Beschuldigte habe das Messer in der rechten Hand geführt, es in der Faust gehabt und von oben nach unten auf sie eingestochen (pag. 189, Z. 45 f.). Das Messer stamme vermutlich aus der Küche, dort habe es viele grosse Messer (pag. 190, Z. 3 f.). Er habe ihr – so die Straf- und Zivilklägerin – die Verletzungen ziellos zugefügt und habe ziellos auf sie eingestochen (pag. 190, Z. 10). Wenn er gezielt hätte, dann hätte er sie wohl schlimmer erwischen können (pag. 190, Z. 10 f.). Die Schläge auf ihren Kopf seien hingegen gezielt erfolgt (pag. 190, Z. 11 f.). Das Würgen habe drei bis vier Minuten gedauert, wobei der Beschuldigte manch- mal mehr, manchmal weniger zugedrückt habe (pag. 190, Z. 22 f.). Es sei ihr schwergefallen zu atmen. Nur weil sie sich gewehrt habe und sich ein wenig habe losreissen können, hätte sie zwischendurch Atemzüge tätigen können (pag. 190, Z. 23 ff.). Es sei ihr auch schwarz vor Augen und schwindelig geworden (pag. 190, Z. 25). Nur einmal habe sie ihm währenddessen sagen können, er solle aufhören (pag. 190, Z. 29 f.). Sie habe Angst gehabt und sich gedacht, dass es das jetzt ge- wesen sei (pag. 190, Z. 38). Dem Angriff des Beschuldigten sei kein Streit voraus- gegangen, er habe ihr aus dem nichts heraus den ersten Schlag versetzt (pag. 190, Z. 42 f.). 22 Einvernahme am 20. Dezember 2010 bei der Polizei Die zweite Einvernahme bei der Polizei fand am 20. Dezember 2010, also rund ei- neinhalb Monate nach dem Vorfall, statt (pag. 193 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin sagte aus, die Darstellung des Beschuldigten, wonach sie nach dem ersten Schlag auf ihn losgegangen sei, stimme nicht (pag. 194, Z. 21 ff.). Auch die Aussage des Beschuldigten, wonach sie rumgeschrien hätte und er ihr gesagt habe, er werde sich umbringen, ihr aber nichts antun, dementierte sie (pag. 194, Z. 38 ff.). Zwar habe sie in dem Moment um Hilfe geschrien und tatsächlich habe er gesagt, er werde sich umbringen (pag. 194, Z. 45 ff.). Aber dass er gesagt hätte, er werde ihr nichts tun, habe sie nicht gehört (pag. 194, Z. 45 ff.). Als sie aus dem Fenster gek- lettert sei, habe sie gesehen, dass der Beschuldigte sich ein Teppichmesser seit- lich in den Hals gerammt habe (pag. 195, Z. 15 f.). Auf sie habe er eingestochen, bevor er sich selbst zu verletzen begonnen habe (pag. 195, Z. 34). Die Darstellung des Beschuldigten, wonach es ein Gerangel zwischen ihnen gegeben habe, als die Straf- und Zivilklägerin die Küche habe verlassen wollen, im Zuge dessen er sie möglicherweise mit dem Messer verletzt haben könnte, verneinte sie ebenfalls (pag. 195, Z. 45 ff.). Als sie aus der Küche geflohen sei, sei sie bereits blutüber- strömt gewesen (pag. 195, Z. 50). Sie erklärte weiter, ein Gerangel sei schwer vor- stellbar, wenn sie auf dem Boden gelegen habe (pag. 196, Z. 12 f.). Der Beschul- digte habe vielmehr auf sie eingestochen (pag. 196, z. 16 ff.). Er habe nicht im Ge- rangel auf sie eingestochen, sondern mit voller Absicht, als sie am Boden gelegen habe (pag. 196 Z. 1 ff.). Auf Frage des Verteidigers des Beschuldigten erklärte die Straf- und Zivilklägerin, mit dem Messer habe der Beschuldigte ihr Verletzungen am Arm, an der linken Hand, am Rücken und an der Hüfte zugefügt, möglicherweise auch eine Verletzung am Hinterkopf (pag. 198, Z. 30 ff.). Sie sei in der Küche, mit dem Blick in Richtung des Backofens, nicht in Richtung des Ausgangs gelegen (pag. 198, Z. 40 f.). Sie habe mit den Beinen gezappelt, sich abzuwenden versucht, sich aber sicherlich nie auf den Bauch gedreht (pag. 198, Z. 41 f.). Dabei sei der Beschuldigte vor ihr ge- standen (pag. 198, Z. 47). Auf Frage ihrer Rechtsvertretung erklärte die Straf- und Zivilklägerin, der Beschul- digte habe einfach auf sie eingestochen, ob er dabei einen bestimmten Punkt an- gezielt habe, wisse sie nicht (pag. 199, Z. 5 f.). Er sei auf den vorderen Teil ihres Oberkörpers losgegangen (pag. 199, Z. 10). Anfangs sei der Beschuldigte recht ru- hig, jedoch nervös gewesen, denn er habe viel geraucht (pag. 199, Z. 19 f.). Während dem Angriff habe er verwirrt gewirkt und einen ihr unbekannten Ausdruck in den Augen gehabt, als wäre er der Teufel persönlich (pag. 199, Z. 20 f.). Irgend- einmal habe sich sein Blick wieder normalisiert (pag. 199, Z. 22). Zum Angriff auf sie habe der Beschuldigte ein grosses Brotmesser verwendet (pag. 199, Z. 27). Einvernahme am 15. April 2011 bei der Staatsanwaltschaft Bei der Staatsanwaltschaft erklärte die Straf- und Zivilklägerin, sie gehe noch im- mer regelmässig ins Spital zur Kontrolle und mache dort eine Ergotherapie (pag. 203, Z. 77 f.). Zudem werde sie psychologisch betreut (pag. 203, Z. 81). Zwi- schenzeitlich sei sie vom Beschuldigten gerichtlich getrennt (pag. 204, Z. 95). 23 Den Ablauf bis zum Gespräch in der Küche schilderte die Straf- und Zivilklägerin gleich wie in den vorangegangenen Einvernahmen (pag. 204, Z. 103 ff.). Auf entsprechende Frage gab die Straf- und Zivilklägerin an, sie habe dem Be- schuldigten gesagt, dass sie vorhabe zu gehen (pag. 204, Z. 130 f.). Daraufhin ha- be der Beschuldigte sie gefragt, ob sie ihm Zigaretten dalassen könne (pag. 205, Z. 133). Nachdem sie diese hervorgeholt habe und während sie noch am Küchen- tisch gesessen sei, habe sie einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten (pag. 205, Z. 147). Der Beschuldigte habe hierbei nichts gesagt und an seinem Verhalten sei ihr ansonsten weiterhin nichts aufgefallen (pag. 205, Z. 155 und Z. 159). Sie habe zunächst gedacht, es sei ihr etwas auf den Kopf gefallen, und habe ein Piepsen in den Ohren gehabt (pag. 205, Z. 162 f.). Als sie einen zweiten Schlag auf den Kopf verspürt habe, sei ihr klar geworden, dass es der Beschuldigte gewesen sei (pag. 206, Z. 169 f.). Nach dem ersten Schlag habe sie die Hände auf den Kopf ge- legt und den zweiten erhalten, unmittelbar nachdem sie die Hände wieder herun- tergenommen habe (pag. 206, Z. 179 f.). Der zweite Schlag sei von der Intensität her etwa gleich stark gewesen, wie der erste (pag. 206, Z. 184). Was danach passiert sei, wisse sie bereits nicht mehr (pag. 206, Z. 187). Sie könne sich nur noch erinnern, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehabt ha- be, sie auf dem Boden gelegen sei und der Beschuldigte mit dem Messer auf sie eingestochen habe (pag. 206, Z. 187 f. und Z. 199 f.). Von der Faust her sei die Klinge nach unten gerichtet gewesen (pag. 207, Z. 211). Die Messer-Bewegungen habe er wie Schläge ausgeführt, so «zäg, zäg», von oben nach unten auf ihren Oberkörper (pag. 207, Z. 214 f.). Sie habe den Eindruck, er habe nicht auf einen bestimmten Punkt, sondern einfach auf den Oberkörper gezielt (pag. 207, Z. 223 f.). Als Tatwerkzeug identifizierte sie das Brotmesser, Fabrikat IKEA (Ass.- Nr. 003 [pag. 101]; pag. 207, Z. 234). Das könne sie aber nicht mit hundertprozen- tiger Sicherheit sagen (pag. 207, Z. 236 f.). Danach habe sie zur Tür hinaus flüchten wollen, habe aber gemerkt, dass die Tür abgeschlossen gewesen sei und der Schlüssel nicht im Türschloss gesteckt habe (pag. 207, Z. 241 f.). Sonst habe der Schlüssel immer im Türschloss gesteckt, sie beide hätten dies immer so gehandhabt (pag. 209, Z. 310). Als sie sich umgedreht habe, sei der Beschuldigte vor ihr gestanden und habe angefangen, sie sehr stark zu würgen, sodass sie kaum mehr habe atmen und nur noch knapp habe sagen können, er solle damit aufhören (pag. 207, Z. 244; pag. 208, Z. 252 f.). Ihr sei schwarz vor Augen und schwindelig geworden und sie habe versucht, sich zu weh- ren (pag. 208, Z. 260 f.). Auf Frage ihrer Rechtsvertreterin gab die Straf- und Zivil- klägerin an, man habe an den Folgetagen Würgemerkmale an ihrem Hals gesehen (pag. 212, Z. 413). Es sei alles gelb, blau und grün angelaufen gewesen, wofür es mehrere Zeugen gäbe (pag. 212, Z. 413 f.). Als der Beschuldigte ausgerutscht sei, sei sie in die Küche gesprungen und durch das Küchenfenster geflohen (pag. 208, Z. 261 f.). Für die Straf- und Zivilklägerin sei klar, dass der Beschuldigte sie habe umbringen wollen und sie zu diesem Zweck zunächst mit dem Hammer habe bewusstlos schlagen wollen (pag. 211, Z. 378 ff.). 24 Einvernahme am 8. Januar 2020 vor der Vorinstanz Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rund neuneinhalb Jahre nach dem Vorfall bestätigte die Straf- und Zivilklägerin ihre bisherigen Aussagen (pag. 688, Z. 35). Sie schilderte den Handlungsablauf bis zu den zwei Hammer- schlägen gleich wie bisher (pag. 688 f., Z. 44 ff.) und gab an, über die weiteren Vorgänge ein Blackout zu haben (pag. 689, Z. 5). Sie vergesse aber nie mehr, dass sie nach den Hammerschlägen ein Surren in den Ohren gehabt habe (pag. 689, Z. 6 f.). Nach dem zweiten Hammerschlag seien bei ihr die Alarmglo- cken gekommen. Etwas stimme hier nicht (pag. 689, Z. 1 ff.). Vor Schmerz habe sie geschrien (pag. 689, Z. 7). Sie wisse noch, dass der Beschuldigte, als er sie gewürgt habe, ausgerutscht sei, und sie in die Küche habe rennen und aus dem Küchenfenster fliehen können (pag. 690, Z. 11 ff.). Sie habe Angst gehabt, er wür- de ihr folgen, und habe deshalb noch einmal zurückgeschaut und dabei gesehen, wie der Beschuldigte sich ein Teppichmesser in den Hals gerammt habe (pag. 690, Z. 12 ff.). Einvernahme am 14. Mai 2021 vor der Kammer Auch an der oberinstanzlichen Einvernahme, mehr als zehn Jahre nach dem Vor- fall, bestätigte die Straf- und Zivilklägerin ihre bisherigen Aussagen und schilderte die Handlungsabläufe gleich wie vor der Vorinstanz (pag. 908, Z. 14 ff.). Nament- lich sagte sie, sie habe sitzend einen Schlag auf den Hinterkopf verspürt, zuerst gedacht, ihr sei etwas auf den Kopf gefallen, und die Hände über den Kopf ge- nommen, bevor sie den zweiten Schlag verspürt habe (pag. 908, Z. 15 ff.). Über die genauen Abläufe der Messerstiche könne sie nichts mehr sagen, sehe aber noch, wie der Beschuldigte vor der Wohnungstür vor ihr gestanden und sie gewürgt habe (pag. 908, Z. 20 f. und Z. 25 ff.). Sie erinnere sich, dass ihr letzter Gedanke ihrer Mutter und deren Zukunft ohne sie gegolten habe (pag. 910, Z. 3 ff.). 12.11.2 Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Für die Kammer besteht kein Grund, an den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu zweifeln. Das räumte selbst die Verteidigung an der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung ein (pag. 924). Der Handlungsablauf, den sie nur einen Tag nach dem Vorfall in freier Erzählung schilderte, blieb in den weiteren, teils zehn Jahre später stattfindenden Einvernahmen gleich. Dass sie den Messerangriff zwischenzeitlich nicht mehr wiedergeben konnte, ist der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinesfalls abträglich. Einerseits befand sich die Straf- und Zivilklägerin in dieser Phase in Le- bensgefahr. Es ist unter diesen Umständen nicht zu erwarten, dass sie die Hand- lungen des Beschuldigten detailliert beschreiben kann. Darüber hinaus erklärte sie durchwegs, nach den zwei Hammerschlägen ein Piepsen in den Ohren und ein Surren im Kopf verspürt zu haben. Offensichtlich war sie nach den Hammerschlä- gen benommen. Nach Schlägen gegen den Kopf sind gewisse kognitive Defizite genauso zu erwarten, wie Erinnerungslücken nach einem Zeitablauf von zehn Jah- ren. Mit ihren Aussagen belastete die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht übermässig. Die Frage, ob er ihr gesagt habe, er wolle sie umbringen, verneinte sie (pag. 209, Z. 307 f.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach er der 25 Straf- und Zivilklägerin gesagt habe, er wolle ihr nichts tun wolle, sagte sie nicht aus, der Beschuldigte habe dies nie gesagt, sondern erklärte lediglich, sie habe so etwas nicht gehört (pag. 194, Z. 36 ff.; pag. 209, Z. 319). Bei der Straf- und Zivil- klägerin sind keinerlei Aggravationstendenzen erkennbar. Die inneren Vorgänge, welche die Straf- und Zivilklägerin an verschiedenen Stellen äusserte, sprechen ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. So sagte sie beispielsweise aus, sie habe nach dem ersten Hammerschlag gedacht, ihr sei et- was auf den Kopf gefallen (pag. 188, Z. 28 f.; pag. 688 f., Z. 46 f.). Dasselbe sagte sie selbst an der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 908, Z. 16 f.). Auch schilder- te sie mehrmals eindrücklich, dass sie während des Vorfalls gedacht habe, nun sei es eigentlich vorbei (pag. 190, Z. 42 f.; pag. 910, Z. 2 ff.). Ihre vermeintlich letzten Gedanken hätten ihrer Mutter gegolten (pag. 910, Z. 2 ff.). Eine derartige detaillier- te Schilderung nebensächlicher innerer Vorgänge spricht für die Glaubhaftigkeit ih- rer Aussagen. Ausserdem beinhalten die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin gewisse De- tails, die anhand weiterer Beweismittel bestätigt werden können. So sagte sie bei- spielsweise aus, sie habe aus dem Briefkasten eine Rechnung der K.________ (AG) genommen und sei anschliessend in die Wohnung des Beschuldigten gegan- gen (pag. 188, Z. 3 ff.). Der Briefumschlag der K.________ (AG)-Rechnung konnte auf den Tatortfotos erkannt und in der Küche lokalisiert werden (pag. 136). Insgesamt sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als glaubhaft einzustufen. Darauf stellt die Kammer vorbehaltslos ab. Aus ihren Aussagen lässt sich der Handlungsablauf schlüssig rekonstruieren. Für einzelne Details, insbesondere die Intensität der einzelnen Gewalteinwirkungen, ist jedoch eine einlässlichere Würdi- gung sämtlicher vorhandener Beweismittel erforderlich. 12.12 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde während des Verfahrens mehrmals einvernommen; erst- mals am 22. November 2010 bei der Polizei (pag. 217 ff.). Später wurde er am 6. Dezember 2010 erneut polizeilich einvernommen (pag. 227 ff.). Bei der Staatsan- waltschaft wurde er am 18. April 2011 (pag. 235 ff.), am 10. August 2018 (pag. 255.1 ff.) und am 16. April 2019 (pag. 255.3 ff.) befragt. Weitere Aussagen machte er am 8. Januar 2020 vor der Vorinstanz (pag. 696 ff.) und am 14. Mai 2021 vor der Kammer (pag. 917 ff.). 12.12.1 Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten Einvernahme am 22. November 2010 bei der Polizei Nachdem der Beschuldigte an der ersten Einvernahme vom 16. November 2010 die Aussage verweigerte (pag. 217 ff.), äusserte er sich an der Einvernahme vom 22. November 2010 erstmals zur Sache (pag. 220 ff.). In freiem Bericht gab der Beschuldigte zusammengefasst an, er sei am Abend von der Straf- und Zivilklägerin angerufen wurden und sie sei später vorbeigekommen (pag. 221, Z. 15 ff.). Sie hätten über seinen Sohn und ihre Mutter gesprochen und die Straf- und Zivilklägerin habe ihm gesagt, sie sei krank und deswegen beim Arzt gewesen (pag. 221, Z. 17 ff.). Nachdem er auf der Toilette gewesen sei, habe er 26 einen Hammer gepackt, der sich auf dem Schuhschrank befunden habe, und die- sen seitwärts gegen die Straf- und Zivilklägerin geschwungen und sie am Kopf ge- troffen (pag. 221, Z. 27 ff.). Daraufhin sei die Straf- und Zivilklägerin «gegen ihn gekommen» und habe ihn packen wollen, weshalb er sie erneut mit dem Hammer geschlagen habe (pag. 221, Z. 28 ff.). Sie habe geschrien, was er da mache, und sie hätten sich kurz unterhalten (pag. 221, Z. 30). Er habe der Straf- und Zivilkläge- rin gesagt, dass er es mit alle dem satt habe (pag. 221, Z. 30 f.). Die Straf- und Zi- vilklägerin habe zu schreien begonnen und er habe ihr gesagt, sie solle nicht so laut sein; er werde ihr nicht wirklich weh tun und sie nicht verletzen, aber er würde sich selber umbringen (pag. 221, Z. 31 ff.). Nachdem die Straf- und Zivilklägerin weiter laut geschrien habe, habe der Beschul- digte plötzlich ein Messer in der Hand gehabt (pag. 221, Z. 33 f.). Er habe ihr ge- sagt, sie solle jetzt zuschauen, wie er sich den Hals durchschneiden würde (pag. 221, Z. 35). Der Beschuldigte sei neben der Küchentür gestanden und die Straf- und Zivilklägerin habe versucht, aus der Küche zu gelangen und es habe ein Gerangel gegeben (pag. 221, Z. 36 ff.). Im Zuge dessen sei es möglich, dass er sie verletzt habe (pag. 221, Z. 39). Dann habe er sich mit einem Japanmesser in den Hals geschnitten und versucht, sich den Hals zu durchstechen, was aber nicht ge- lungen sei (pag. 221, Z. 40 ff.). Der Beschuldigte schilderte weiter, wie er mehrmals versucht habe, sich den Hals durchzuschneiden, durchzustechen, den Kehlkopf rauszuziehen, einen Finger ins Loch beim Kehlkopf zu stecken und sich selbst ge- gen das Herz zu stechen (pag. 221 f., Z. 43 ff.). Währenddessen habe er zwi- schendurch geraucht und Wasser getrunken, bis letztlich die Polizei eingetroffen sei (pag. 222, Z. 4 ff.). Daraufhin habe er die Gasflasche vom Balkon geholt, sie in den Korridor gestellt und damit versucht, mehrere Ordner mit Dokumenten und Rechnungen in Brand zu stecken (pag. 222, Z. 9 ff.). Auf Nachfrage gab der Beschuldigte an, die Straf- und Zivilklägerin sei zwischen- zeitlich aus dem Küchenfenster geflohen, nachdem er sich bereits selbst verletzt habe (pag. 222, Z. 16 ff.). Sie habe ständig geschrien und er habe ihr gesagt, dass er ihr nichts tun werde (pag. 222, Z. 18 f.). In der Folge habe er den Beschluss gefasst, vom Balkon zu springen und habe dies getan (pag. 222, Z. 25 ff.). Daraufhin habe er das Bewusstsein verloren und sei erst im Spital wieder zu sich gekommen (pag. 222, Z. 32 ff.). Wer die Wohnungstür abgeschlossen habe, nachdem die Straf- und Zivilklägerin eingetreten war, konnte er nicht beantworten (pag. 222, Z. 39 ff.). Es sei möglich, dass er ihr die Tür geöffnet habe; es sei aber auch möglich, dass er den Schlüssel nach dem Telefonat aus der Wohnungstür genommen habe, damit die Straf- und Zivilklägerin mit ihrem Wohnungsschlüssel selbst aufschliessen könnte (pag. 222, Z. 40 ff.). Die Wohnungstür sei immer abgeschlossen (pag. 222, Z. 47 f.). Auf Nachfrage gab er an, den Hammer ein- oder zweimal gegen die Straf- und Zi- vilklägerin geschwungen zu haben, könne sich aber nicht mehr genau erinnern (pag. 224, Z. 49 ff.). Er gab auf Vorhalt der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu, sie bei der Wohnungstür festgehalten zu haben, und gab an, er habe sie beru- 27 higen wollen (pag. 225, Z. 26 ff.). Er habe sie entweder direkt am Hals oder an der Kleidung in der Nähe des Halses, am Kragen, gepackt (pag. 225, Z. 29 ff.). Einvernahme am 6. Dezember 2010 bei der Polizei Der Beschuldigte wurde eingehend zu seiner Person befragt (pag. 228 ff.). Zur Sa- che sagte er aus, er habe ein Küchenmesser verwendet, könne dieses aber nicht näher beschreiben (pag. 230, Z. 39 ff.). Wo in der Wohnung er sich mit dem Japan- messer verletzt habe, könne er nicht sagen, er sei ständig zwischen Küche und Balkon hin- und hergerannt (pag. 231, Z. 16 ff.). Auf weitere Fragen gab er jeweils an, sich nicht erinnern zu können. Einvernahme am 18. April 2011 bei der Staatsanwaltschaft Bei der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte aus, die Straf- und Zivilklägerin sei bei ihm vorbeigekommen und er habe sie in die Wohnung eingelassen, worauf- hin sie sich in der Küche unterhalten hätten (pag. 243, Z. 249 ff.). An die darauffol- genden Ereignisse könne er sich nicht mehr erinnern, er wisse aber, dass er die Straf- und Zivilklägerin mit dem Hammer geschlagen habe (pag. 245, Z. 319 f.). Er habe glaublich mit Schwung zugeschlagen und sie irgendwo am Kopf getroffen (pag. 246, Z. 355 und Z. 358). Er könne auch nicht sagen, wie stark und ob er ein zweites Mal zugeschlagen habe (pag. 246, Z. 371, Z. 375 und Z. 378). In der Folge habe die Straf- und Zivilklägerin aus der Wohnungstür fliehen wollen, weil er jedoch dort gestanden habe, sei sie aus dem Küchenfenster geklettert (pag. 247, Z. 408 ff.). Er habe sie gehalten und ihr gesagt, dass er ihr nicht weh tue (pag. 247, Z. 410 f.). Es sei möglich, dass er die Straf- und Zivilklägerin auch mit dem Messer verletzt habe (pag. 249, Z. 468). Er erinnere sich, die Straf- und Zivil- klägerin mit dem Hammer verletzt zu haben, jedoch nicht, dass er sie mit einem Messer gestochen haben soll (pag. 251, Z. 570). Einvernahme am 16. April 2019 bei der Staatsanwaltschaft Nachdem der Beschuldigte an der Hafteinvernahme vom 10. August 2018 seine bisherigen Aussagen bestätigte, ansonsten jedoch die Aussagen verweigerte (pag. 255.1 ff.), wurde er am 16. April 2019 erneut zur Sache befragt (pag. 255.3 ff.; Schlusseinvernahme). Er sagte zusammengefasst aus, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn glaublich angerufen, bevor sie zu ihm zur Wohnung hin- auf gekommen sei (pag. 255.7, Z. 124 f.). Nachdem sie etwas besprochen hätten, habe er ihr mit einem Hammer seitlich gegen die rechte Seite des Kopfes geschla- gen (pag. 255.7, Z. 129 ff.). Er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei, aber er ha- be dann ein Messer in der Hand gehabt (pag. 255.7, Z. 133 ff.). Er habe aber wirk- lich nicht die Absicht gehabt, ihr damit etwas anzutun (pag. 255.7, Z. 134 f.). Da- nach habe er sich selbst verletzt und die Straf- und Zivilklägerin sei aus der Woh- nung gegangen (pag. 255.7, Z. 135 ff.). Ob er sie einmal oder zweimal mit dem Hammer geschlagen habe, wisse er nicht (pag. 255.7, Z. 149). Die Schnittwunden der Straf- und Zivilklägerin könnte er verursacht haben, er wisse aber nicht, wie genau (pag. 255.7, Z. 157). Weshalb er die Straf- und Zivilklägerin mit dem Ham- mer geschlagen habe, wisse er bis heute nicht (pag. 255.8, Z. 170). Daran, dass er sie mit einem Messer gestochen und sie gewürgt habe, könne er sich überhaupt 28 nicht erinnern (pag. 255.8, Z. 178 f.). Er könne sich nicht vorstellen, so etwas getan zu haben (pag. 255.10, Z. 236). Einvernahme vom 8. Januar 2020 vor der Vorinstanz Vor der Vorinstanz, rund neuneinhalb Jahre nach dem Vorfall, bestätigte der Be- schuldigte seine bisherigen Aussagen (pag. 699, Z. 7), insbesondere dass er sich nicht daran erinnern könne, die Straf- und Zivilklägerin mit einem Messer angegrif- fen und gewürgt zu haben (pag. 699, Z. 18 f.). Sachdienliche Angaben zum bestrit- tenen Teil des Sachverhalts konnte er nicht machen. Einvernahme vom 14. Mai 2021 vor der Kammer An der Einvernahme vor der Kammer, rund zehn Jahre nach dem Vorfall, konnte der Beschuldigte kaum sachdienliche Angaben machen (pag. 917 ff.). Er sagte aus, die Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin würden sich auch mit seiner zu- vor geschilderten Version in Einklang bringen lassen (pag. 919, Z. 14). Damit hielt er sinngemäss an seinen bisherigen Aussagen fest. 12.12.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte legte ein selektives Aussageverhalten an den Tag. Seine Aussa- gen zum Rahmengeschehen sind grundsätzlich nachvollziehbar und klar. Im Weite- ren sind seine Aussagen hingegen ausweichend und abschwächend. Wichtige Tei- le des Handlungsablaufs blendete er komplett aus. Stattdessen beschränkten sich seine Aussagen zumeist darauf, dass er sich nicht mehr erinnern und sich nicht vorstellen konnte, so etwas getan zu haben. Diejenigen Aussagen, die er zur Sa- che machte, lassen sich zudem mit den objektiven Beweismitteln und dem Verlet- zungsbild der Straf- und Zivilklägerin nicht in Einklang bringen. Die nachfolgende nicht abschliessende Aufzählung zeigt das vorerwähnte selektive Aussageverhal- ten auf, welches von geringer Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen zeugt. So sagte der Beschuldigte beispielsweise aus, er könne sich an gewisse Sachen erinnern, etwa, dass er die Straf- und Zivilklägerin mit einem Hammer geschlagen habe (pag. 245, Z. 319 f.). Er habe den Hammer ein- oder zweimal für einen Schlag gegen die Straf- und Zivilklägerin benutzt, erinnere sich aber nicht mehr ge- nau (pag. 224, Z. 50 f.). Zu einem zweiten Hammerschlag sei es glaublich nicht ge- kommen (pag. 246, Z. 371). Hingegen vermochte der Beschuldigte relativ genau wiederzugeben, wo er den Hammer her hatte (pag. 221, Z. 27), dass dieser sich in einer Stofftasche befunden hatte (pag. 225, Z. 44 f.) und dass er den Hammer seitwärts geschwungen habe (pag. 221, Z. 27 f.). Weiter will der Beschuldigte sich an Details des Handlungsablaufs genau erinnern, wich jedoch der simplen Frage, ob er zweimal zugeschlagen habe, immer aus, nachdem er zunächst selbst ausgesagt hatte, er habe zweimal mit dem Hammer zugeschlagen (pag. 221, Z. 28 f.). Dasselbe gilt im Hinblick auf den Messereinsatz. Nachdem der Beschuldigte zunächst aussagte, es habe ein Gerangel zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin gegeben, währenddessen er sie möglicherwei- se verletzt habe (pag. 221, Z. 39 f.), will er sich später nicht mehr daran erinnern können (pag. 251, Z. 570 f.). Genauso selektiv sind die Aussagen des Beschuldig- ten zum Würgen. Es sei wahr, dass er die Straf- und Zivilklägerin gehalten habe 29 (pag. 225, Z. 26 f.). Er wisse nicht mehr genau, wie er sie gehalten habe, ob am Hals oder an der Kleidung in der Nähe des Halses, am Kragen (pag. 225, Z. 29 ff.). Der Beschuldigte konnte sich bereits wenige Tage nach dem Vorfall an die aller- meisten zentralen Elemente des Tathergangs nicht mehr erinnern, vermochte je- doch einzelne, ihn entlastende Details mit Sicherheit wiederzugeben. An der Ein- vernahme bei der Polizei am 22. November 2010 konnte er sich beispielsweise nicht mehr daran erinnern, ob er die Straf- und Zivilklägerin vom Stuhl zu Boden gezerrt (pag. 225, Z. 13) oder ob er das Messer gegen sie eingesetzt habe (pag. 225, Z. 5). Hingegen will er genau gewusst haben, dass er die Straf- und Zivilkläge- rin bei der Wohnungstür nur festgehalten habe, um sie zu beruhigen (pag. 225, Z. 26 f.). Weiter konnte der Beschuldigte vor der Vorinstanz nicht angeben, wes- halb er der Straf- und Zivilklägerin mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen habe (pag. 699, Z. 32). Die Ergänzungsfrage des Staatsanwalts, ob er sie habe umbringen wollen, konnte der Beschuldigte hingegen mit Sicherheit verneinen (pag. 701, Z. 26 f.). Ein Beispiel, wonach die Schilderungen des Beschuldigten mit den übrigen Be- weismitteln nicht übereinstimmen, ist, wie der Beschuldigte während eines Geran- gels der Straf- und Zivilklägerin unabsichtlich Verletzungen am Rücken im Bereich der Lendenwirbelsäule zugefügt haben könnte. Die Schilderungen des Vorfalls durch den Beschuldigten sind zudem ohne Berück- sichtigung weiterer Beweismittel offensichtlich nicht stimmig. So etwa, wenn der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin im Bereich der Wohnungstür nur festgehal- ten hätte, bis sich diese beruhigt hätte, dann ist nicht einzusehen, weshalb die Straf- und Zivilklägerin daraufhin die Wohnung durch das Küchenfenster verlassen musste (pag. 225, Z. 26 ff.). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zur Sache für die Kammer nicht glaubhaft. 12.13 Psychiatrisches Gutachten des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Uni- versität Bern (FPD) Der Beschuldigte wurde durch den forensisch-psychiatrischen Dienst der Univer- sität Bern (FPD) begutachtet (pag. 357 ff.; pag. 412.26 ff.; pag. 412.63 ff.). Für die Zusammenfassung des Berichts einschliesslich der zwei Ergänzungen wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Ziff. III.3.2.12. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 775 ff.). Das psychiatrische Gutachten liefert in Bezug auf den bestrittenen Sachverhalt kei- ne dienlichen Erkenntnisse und keine Begründung zu den angeblichen Erinne- rungslücken des Beschuldigten (pag. 397). 12.14 Gesamtwürdigung Im Folgenden wird das dem Beschuldigten Vorgeworfene – einzig zwecks besserer Lesbarkeit – in drei Handlungsakte unterteilt. Diese Unterteilung darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Handlungen des Beschuldigten in sehr kurzen zeitlichen Abständen aufeinander folgten. Somit bilden sie für die Kammer insgesamt ein ein- ziges dynamisches Geschehen und sind nicht isoliert zu betrachten, wie dies die 30 Verteidigung an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend machte (pag. 924 f.). Sie werden einer gesamthaften Würdigung unterzogen. 12.14.1 Die Hammerschläge Die Straf- und Zivilklägerin erlitt eine stumpfe Gewalteinwirkung – einen Hammer- schlag – am Hinterkopf. Daraus resultierte die vom IRM begutachtete Wunde am Kopf der Straf- und Zivilklägerin im Bereich des Übergangs vom Scheitel zum Hin- terkopf (pag. 67; pag. 166). Ihren glaubhaften Aussagen zufolge erlitt sie einen zweiten Hammerschlag von hinten gegen den Kopf (pag. 188, Z. 30 f.; pag. 189, Z. 16; pag. 206, Z. 179; pag. 689, Z. 1 f.; pag. 908, Z. 40). Der Beschuldigte stellte dies nie explizit in Abrede. Er gab zwar an, das könne er sich nicht vorstellen und er erinnere sich nicht genau (pag. 224, Z. 49 ff.). An der ersten Einvernahme vom 22. November 2010 gab er jedoch zu, mit dem Hammer zweimal gegen die Straf- und Zivilklägerin geschlagen und diese auch getroffen zu haben (pag. 221, Z. 27 ff.). Daran bestehen keine Zweifel. Welche der Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin auf den zweiten Hammer- schlag zurückzuführen ist, ist zweitrangig. Von der Lokalität her fällt in erster Linie die Verletzung am Kopf im Bereich des Übergangs vom Hinterkopf zum Nacken in Betracht (pag. 165). Der Beschuldigte stand hinter der sitzenden Straf- und Zivil- klägerin, holte vor dem Schlag seitlich Schwung (pag. 221, Z. 27 ff.) und schlug mit dem Hammer in der rechten Hand zu. Mit diesen Angaben liesse sich die eher rechts gelegene Verletzung beim Übergang vom Hinterkopf zum Nacken in Ein- klang bringen. Auch das Verletzungsbild scheint diesbezüglich auf einen Hammer- schlag hinzudeuten. Mit Blick auf die gutachterliche Schlussfolgerung des IRM, das diesbezüglich von einer scharfen Gewalteinwirkung ausging (pag. 66 ff.; dazu E. 12.4 oben), ist dieser Schluss jedoch entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 757 f.) nicht zu ziehen. Es bleibt unklar, zu welcher Verletzung der zweite Hammerschlag führte. Wie erwähnt, ist dies für das Beweisergebnis auch nicht re- levant. Zu prüfen bleibt die Intensität der Hammerschläge. Der Beschuldigte verwendete den sichergestellten Hammer mit Holzgriff (Ass.-Nr. 006 [pag. 102]). Vor den Schlägen holte der Beschuldigte seitlich Schwung (pag. 221, Z. 27 ff; pag. 255.7, Z. 135 ff.; pag. 246, Z. 355). Der Beschuldigte wendete also Kraft für die Schläge auf und diese wiesen zwangsläufig eine gewisse Intensität auf. Dass der Beschul- digte einen «Backhand-Schwung» ausgeführt habe, wie es die Verteidigung vor- bringt (pag. 925), ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Es kann davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte als Rechtshänder (pag. 917, Z. 36) den Hammer in der rechten Hand führte. Wenn er «backhand» zugeschlagen hätte, also mit der rechten Hand von links innen nach rechts aussen, dann wären bei der mit dem Rücken zu ihm sitzenden Straf- und Zivilklägerin Verletzungen an der lin- ken Seite des Kopfes zu erwarten gewesen. Solche Verletzungen wies sie nicht auf. Entgegen der Vorinstanz lässt sich aus dem Gewicht des Hammers nichts Wesentliches über die Intensität der Schläge ableiten. Der Beschuldigte verwende- te den einzigen, ihm zur Verfügung stehenden Hammer und machte sich keine Ge- danken zu dessen Gewicht. 31 Die Straf- und Zivilklägerin sagte aus, der Beschuldigte habe zweimal mit ungefähr derselben Intensität zugeschlagen (pag. 206, Z. 184). Die Hammerschläge verur- sachten bei ihr ein Surren im Kopf und ein Piepsen in den Ohren, was auf eine ge- wisse Schlagkraft hinweist. Das Verletzungsbild im Bereich des Übergangs vom Scheitel zum Hinterkopf der Straf- und Zivilklägerin konnte aufgrund des dichten, blutverschmierten Kopfhaares nicht eingehend beobachtet werden. Jedenfalls führ- ten beide Hammerschläge nicht zu einem Schädelbruch. Auch ist während ihres Spitalaufenthalts nie die Rede davon gewesen, dass sie eine Hirnerschütterung er- litten hat (pag. 911, Z. 22). Zugleich kann auf die Aussagen des Beschuldigten in- soweit abgestellt werden, als dass er vor den Hammerschlägen seitlich aufzog und Schwung holte, bevor er zuschlug. Daraus ergibt sich, dass zwangsläufig eine ge- wisse Wucht hinter den Schlägen gewesen sein muss. Die Intensität der Hammerschläge lässt sich nicht abschliessend bestimmen. Es kann immerhin gesagt werden, dass einerseits der Beschuldigte Schwung geholt hat und die Schläge somit zwangsläufig eine gewisse Wucht gehabt haben. Ande- rerseits trug die Straf- und Zivilklägerin allein aus diesen Schlägen vergleichsweise mässige Verletzungen davon. Hingegen spielt das Gewicht des Hammers hinsicht- lich der Intensität der Schläge keine Rolle. Nach dem Hammereinsatz warf der Beschuldigte den Hammer zu Boden, bevor er das Messer zur Hand nahm. 12.14.2 Die Messerstiche Betreffend die Messerstiche kann vorbehaltslos auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin abgestellt werden, soweit sie hierzu Aussagen machte. Es ist der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht abträglich, dass sie den Ablauf des Messer- angriffs nicht im Detail schildern konnte. Derartiges ist nicht zu erwarten. Aus ihrer Sicht kam der Angriff aus dem Nichts. Sie befand sich in Todesgefahr, weshalb ihre Aufmerksamkeit in erster Linie der Verteidigung ihres Lebens gewidmet war. Ihr Eingeständnis, sich in diesem Punkt nicht genau daran erinnern zu können bzw. ein «Blackout» zu haben, sind als Wahrheitssignal einzustufen. Während sich die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Tathergang nicht mit den objektiven Beweismitteln decken (dazu E. 12.12.2 oben), sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin schlüssig nachvollziehbar. Dass sie während den auf die Hammerschläge folgenden Messerangriffen am Boden gelegen hat, belegen die Blutspuren am Tatort. Diese befanden sich an der Küchenkombination auf einer Höhe von maximal 50 cm über dem Boden (pag. 136 f.). Nach den Hammerschlä- gen zerrte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin vom Küchenstuhl zu Boden, wo sie auf dem Rücken liegen blieb. Der Beschuldigte verwendete das sich in der Küche befindende Brotmesser (Ass.- Nr. 003 [pag. 101], pag. 86; dazu E. 12.5 oben). Die Klinge ist 19 cm lang und ver- fügte einen Laserschliff sowie einen Durchmesser von bis zu 4 cm. Zur Art des Messereinsatzes machte die Verteidigung des Beschuldigten mit Ver- weis auf die Berichte der behandelnden Ärzte (pag. 94.4 f.; pag. 94.18 f.; dazu E. 12.6 oben) geltend (pag. 925), der Beschuldigte habe mit dem Messer Schnitte, nicht Stiche ausgeführt. Dafür spreche auch die Tatsache, so die Verteidigung wei- 32 ter, dass der Beschuldigte keine charakteristischen Verletzungen an Armen und Händen aufgewiesen habe, die bei Stichen gegen ein sich wehrendes Opfer infolge Abrutschens üblich seien. Die Straf- und Zivilklägerin sagte aus, der Beschuldigte habe das Messer in der Faust gehalten, mit der Klinge nach unten gerichtet, und dieses «wie Schläge», «so zäg, zäg» von oben nach unten geführt (pag. 207, Z. 211 und Z. 214 f.). Aus ihren glaubhaften Aussagen ergibt sich klar, dass der Beschuldigte mit dem Messer Stich-, nicht Schnittbewegungen gemacht hat. Des Weiteren ist mit Blick auf die Arztberichte in pag. 94.4 f. und pag. 94.18 f. zu bemerken, dass diese die Behand- lung der Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin und nicht deren Herkunft zum Gegenstand hatten. Die Bezeichnung der Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin als Schnittverletzungen durch die behandelnden Ärzte sagt nichts über die Vorge- hensweise des Beschuldigten aus. Darüber hinaus wies der Beschuldigte am Daumenballen der linken Hand eine ca. 2.5 mm lange Wunde aus scharfer Ge- walteinwirkung auf (pag. 78; pag. 173). Diese kann gemäss dem IRM entweder als Abwehrverletzung gedeutet werden (was angesichts des nun erstellten Tather- gangs ausgeschlossen werden kann) oder beim Hantieren mit einem Messer ent- standen sein (pag. 79). Es ist naheliegend, dass der Beschuldigte als Rechtshän- der (pag. 917, Z. 36) das Messer in der rechten Hand führte und mit der linken ver- suchte, die sich wehrende Straf- und Zivilklägerin festzuhalten oder ihre zur Ab- wehr erhobenen Hände abzuwehren Das Verletzungsbild an der linken Hand des Beschuldigten am Handrücken beim Daumenballen entspricht einer charakteristi- schen Verletzung im Zuge von Stichbewegungen. Ohnehin wäre eine rund 2.5 cm klaffende Wunde, wie die Straf- und Zivilklägerin sie am Oberarm aufwies, mit Schnittbewegungen kaum in Einklang zu bringen (pag. 68; pag. 161). Der Beschul- digte führte somit mit dem Messer Stich- und nicht Schnittbewegungen aus. Darüber, wie oft der Beschuldigte zustach, machte die Straf- und Zivilklägerin keine Aussagen. Anhand ihrer Verletzungen, die das IRM auf scharfe Gewalteinwirkung zurückführte (pag. 67 ff.), lässt sich auf mindestens vier bis fünf Stichbewegungen schliessen. Die Verteidigung machte an der oberinstanzlichen Verhandlung weiter geltend, die Stiche seien ziellos erfolgt. Das habe die Straf- und Zivilklägerin am 10. November 2010 so ausgesagt (pag. 190, Z. 10). Zwar habe sie später gegenüber der Staats- anwaltschaft ausgeführt, der Beschuldigte habe mit den Messerstichen auf ihren Oberkörper gezielt (pag. 207, Z. 23 f.). Jedoch käme mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 163 vom 16. Januar 2019 E. 14.3 den tat- näheren Aussagen in der Praxis eine erhöhte Bedeutung zu. Aus diesem Grund sei auf die Aussage der Straf- und Zivilklägerin abzustellen, wonach der Beschuldigte ziellos auf sie eingestochen habe (pag. 925). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass «gezielte» Messerstiche nicht Gegenstand des angeklagten Sachverhalts sind (dazu E. 10 oben). Eine eingehende Beweis- würdigung zu diesem Punkt erübrigt sich von vornherein. Der Beschuldigte verletz- te die Straf- und Zivilklägerin mit dem Messer im Bereich der Lendenwirbelsäule und im Bereich des Beckens, an der linken Hand und am linken Oberarm. Verlet- zungen an den Beinen waren nicht vorhanden. Die Verletzungen der Straf- und Zi- 33 vilklägerin liegen allesamt über der Taille. Es kann ohne Weiteres davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte die Messerstiche auf diesen Bereich des Körpers konzentrierte. Nach dem Messerangriff konnte die Straf- und Zivilklägerin aufstehen und zur Wohnungstür rennen. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich die Straf- und Zivilklägerin in diesem angeschlagenen Zustand gegen den Willen des Beschuldig- ten erheben und aus der Küche gehen konnte. Auch sagte sie aus, sie habe den Beschuldigten auf dem Weg von der Küche zur Wohnungstür nicht kreuzen müs- sen (pag. 689, Z. 44). Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte vorläufig von ihr abgelassen hatte. 12.14.3 Das Würgen Als die Straf- und Zivilklägerin aus der Küche rannte und aus der Wohnungstür flie- hen wollte, stellte sie fest, dass diese verschlossen war. Es gibt jedoch keine kon- kreten Hinweise, dass der Beschuldigte im Sinne eines Tatplans die Wohnungstür abgeschlossen und den Schlüssel entfernt hatte, wie die Straf- und Zivilklägerin es in mehreren Einvernahmen mutmasste (pag. 188, Z. 41 f.; pag. 910, Z. 11 ff.). Der Schlüsselbund der Straf- und Zivilklägerin konnte am 11. Februar 2010 auf einem Möbelstück im Korridor festgestellt werden (pag. 31). Es deuten somit keine Hin- weise darauf hin, dass der Beschuldigte in einer bestimmten Absicht die Woh- nungstür abgeschlossen hatte. Auch die auf ungeplantes Handeln deutende Vor- gehensweise des Beschuldigten spricht dagegen, dass er die Wohnungstür be- wusst abgeschlossen hatte. Der Beschuldigte setzte der Straf- und Zivilklägerin bei ihrem Fluchtversuch nach und passte sie vor der verschlossenen Wohnungstür ab. Dort würgte er sie. Es gibt auch hier keinen Grund, von den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin abzuweichen. Ihren Aussagen zufolge habe der Beschuldigte sie mit einer Hand unterhalb des Kiefers gepackt, wobei er ihr eine oberflächliche Hautverletzung im Bereich unterhalb des Kiefers zufügte. Diese ist vernarbt noch heute erkennbar (pag. 717 f.). Der Beschuldigte gestand das Würgen – zumindest sinngemäss – selbst ein (pag. 225, Z. 26 ff.). Im Weiteren sind seine Schilderungen jedoch auch in diesem Punkt nicht stimmig (dazu E. 12.12.2 oben). Die Straf- und Zivilklägerin war vor dem Würgen verletzt und geschwächt. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Hammerschläge gegen den Kopf und mindestens vier bis fünf Messerstiche, vorwiegend gegen den Körper erlitten. Dies hatte einen gewissen massgeblichen Blutverlust zur Folge, was der Beschuldigte anhand der Blutlache am Küchenboden und der Blutantragungen an der Kleidung der Straf- und Zivilklägerin erkannte. Fraglich erscheint die Intensität des Würgens. Das IRM bemerkte bei der körperli- chen Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin am 9. November 2010 um ca. 20:30 Uhr keine abgrenzbaren Defekte an der Halshaut (pag. 67 f.). An der Haut und den Schleimhäuten des Kopfes, sofern im Rahmen der gegebenen Be- dingungen beurteilbar, seien keine Stauungsblutungen abgrenzbar gewesen (pag. 68). Mit Blick auf den eingangs des Gutachtens des IRM wiedergegebenen Sachverhalt ist jedoch zu bemerken, dass dieses bei der rechtsmedizinischen Un- 34 tersuchung lediglich von Angriffen mit einem Hammer und einem Messer auf die Straf- und Zivilklägerin ausging (pag. 68). Dass der Beschuldigte die Straf- und Zi- vilklägerin zudem würgte, ist darin nicht vermerkt. Es ist fraglich, welche Priorität das IRM der Suche nach Würgemalen und Stauungsblutungen beimass. Eine sol- che dürfte sich während der parallel laufenden medizinischen Notversorgung, die unter anderem eine Intubation der Straf- und Zivilklägerin umfasste (pag. 161), schwierig gestaltet haben. In diesem Sinne relativierte das IRM die gutachterliche Wahrnehmung auch dahingehend, dass keine Stauungsblutungen abgrenzbar ge- wesen sind, «sofern im Rahmen der gegebenen Bedingungen beurteilbar» (pag. 68). Gemäss der Straf- und Zivilklägerin sei sie drei bis vier Minuten lang vom Beschul- digten gewürgt worden (zum Ganzen pag. 190, Z. 22 ff.). Dabei habe der Beschul- digte teils stärker, teils weniger stark zugepackt. Zwischenzeitlich habe sie sich mehrmals etwas losreissen und so nach Luft schnappen können. Ihr sei aber während des Würgevorgangs auch schwarz vor Augen und schwindlig geworden. Die Straf- und Zivilklägerin sagte weiter aus, an den Folgetagen nach dem Vorfall vom 9. November 2010 sei ihr Hals gelb, blau und grün angelaufen gewesen, was mehrere, namentlich genannte Zeuginnen bestätigen könnten (pag. 212, Z. 413 f.). Die Verfärbungen wurden jedoch nicht fotografisch dokumentiert (pag. 212, Z. 149 f.). Es gibt keinen Grund, den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht zu folgen. Es kann als gesichert betrachtet werden, dass der Würgegriff des Be- schuldigten stark genug war, um kleinere Blutgefässe im Bereich des Halses zu verletzen. Dies verursachte die an den Folgetagen aufgetretenen Verfärbungen am Hals der Straf- und Zivilklägerin. Während des mehrere Minuten lang dauernden Vorfalls war es ihrem Widerstand geschuldet, dass sie nach Luft schnappen und dem Beschuldigten sagen konnte, er solle aufhören (pag. 190, Z. 29 f.). Der Würgevorgang endete damit, dass der Beschuldigte ausrutschte, den Halt ver- lor und die Straf- und Zivilklägerin erneut davonrennen konnte, um aus dem Küchenfenster zu fliehen (pag. 188, Z. 48 f.; pag. 690, Z. 12 f.). Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, ihr er- neut nachzurennen und sie an der Flucht zu hindern, er dies aber unterliess. 12.15 Beweisergebnis der Kammer und erstellter Sachverhalt Nachdem sich die Straf- und Zivilklägerin an den Küchentisch gesetzt hatte, wobei sie mit dem Rücken gegen die Küchenkombination, und den Rücken dem Beschul- digten zugewandt, sass, behändigte der Beschuldigte sich des einzigen verfügba- ren Hammers und positionierte sich hinter der Straf- und Zivilklägerin in der Nähe des Kücheneingangs. Er versetzte der Straf- und Zivilklägerin zunächst einen Hammerschlag gegen den Kopf. Er tat dies ohne vorgängigen Konflikt und ohne jede Vorwarnung. Anschliessend schlug er ein weiteres Mal mit dem Hammer zu. Den zweiten Schlag tätigte er erst, als die Straf- und Zivilklägerin ihre zum Schutz erhobenen Hände wieder gesenkt hatte. Beide Schläge führte der Beschuldigte mit der (dominanten) rechten Hand mit ungefähr gleicher Kraft aus, er zog zuvor seit- lich auf und holte für jeden Schlag Schwung. 35 Direkt im Anschluss daran zerrte bzw. warf der Beschuldigte die Straf- und Zivilklä- gerin vom Stuhl auf den Fussboden, wo sie auf dem Rücken zu liegen kam, und nahm ihr so jegliche Ausweichmöglichkeit. Er behändigte sich des Brotmessers, liess sich von der Abwehr der Straf- und Zivilklägerin nicht abhalten und stach min- destens vier- bis fünfmal auf sie ein. Er versuchte, ihren Oberkörper zu treffen, wo- bei er aber keinen bestimmten Punkt anzielte. Er verletzte die Straf- und Zivilkläge- rin am Rücken, am Nacken, am Becken bzw. an der Hüfte und – infolge ihrer Ab- wehrversuche – am linken Oberarm, wo sie eine Durchstichverletzung erlitt, und an der linken Hand. Anschliessend liess er vorläufig von ihr ab und überliess die blu- tend und benommen am Boden liegende Straf- und Zivilklägerin sich selbst. Als die Straf- und Zivilklägerin sich wenige Sekunden später zur Wohnungstür be- gab, um aus der Wohnung zu fliehen, setzte der Beschuldigte ihr nach und passte ihr bei der Wohnungstür ab. Er packte sie mit einer Hand am Hals, fügte ihr beim Zupacken eine Hautverletzung im Bereich des Kieferknochens zu, und würgte die Straf- und Zivilklägerin während drei bis vier Minuten. Ihr wurde während dessen «sturm» und auch «schwarz» vor Augen. Nur wegen ihrer Gegenwehr gelang es der Straf- und Zivilklägerin, zeitweise nach Luft zu schnappen. Letztlich rutschte der Beschuldigte aus, verlor den Halt und liess die Straf- und Zivilklägerin aus dem Küchenfenster fliehen. Im Sinne allgemeiner Lebenserfahrung wusste der Beschuldigte dabei, dass Schläge mit dem verwendeten Hammer gegen den Kopf und Messerstiche mit ei- ner 19 cm langen Klinge gegen den Oberkörper für sich alleine das Potenzial hät- ten zu töten. Er wusste aufgrund der Umstände, dass er die Straf- und Zivilklägerin sowohl mit dem Hammer als auch mit dem Messer verletzt hatte. Die mit dem Messer zugefügten Verletzungen erkannte der Beschuldigte anhand der Blutlache, die sich am Boden im Küchenbereich unterhalb der Straf- und Zivilklägerin ge- sammelt hatte. Der Beschuldigte wusste weiter im Sinne allgemeiner Lebenserfah- rung, dass auch das Würgen eines im Kopfbereich verletzten und durch Blutverlust geschwächten Opfers für sich alleine, den Tod des Opfers verursachen könnte. Mit welchem Vorsatz er handelte, wird bei der rechtlichen Würdigung untersucht. Er fügte der Straf- und Zivilklägerin durch sein Handeln die genannten Verletzungen zu, konnte aber während des Vorgangs das genaue Ausmass der Verletzungen nicht einsehen. 13. Beweiswürdigung zur Brandstiftung bzw. versuchten qualifizierten Brandstif- tung (Ziff. I.2. der Anklageschrift) Zu diesem Vorwurf ist zu untersuchen, mit welchen Mitteln und mit welchem Vor- satz der Beschuldigte in seiner Wohnung einen Brand legte, ob daraus eine Gefahr für Leib und Leben Dritter entstand und ob der Beschuldigte darüber Kenntnis hatte. Für die Beweiswürdigung zu diesem Vorwurf stehen der Bericht der Kantonspolizei einschliesslich der Wahrnehmungsberichte mehrerer Einsatzkräfte (pag. 20 ff.), die Akten des Kriminaltechnischen Dienstes (pag. 98 ff.), der Bericht des Dezernats Brände und Explosionen der Kantonspolizei Bern (BEX; pag. 60 ff.) sowie die Aus- sagen des Beschuldigten (pag. 217 ff.; pag. 696 ff.; pag. 917 ff.) zur Verfügung. 36 Daneben kann auch das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (pag. 76 ff.), der Abschlussbericht zur forensisch toxikologischen Untersuchung des Beschuldigten (pag. 82; bzw. E. 12.10 oben) und auf das psych- iatrische Gutachten des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (FPD) (pag. 357 ff.) einschliesslich zweier Ergänzungen (pag. 412.26 ff; pag. 412.63 ff.) zurückgegriffen werden. Betreffend die Zusammenfassung dieser Be- weismittel ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Ziff. III.4.2.1 bis Ziff. III.4.2.6 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 780 ff.), wobei die nachfol- genden Präzisierungen und Ergänzungen anzubringen sind. 13.1 Wahrnehmungsbericht EK Front vom 10. November 2010 Die Einsatzkräfte leiteten zeitnahe die Evakuation der Bewohner ein, jedoch konnte kein Kontrollgang gemacht werden, ob wirklich alle Bewohner die Liegenschaft ver- lassen hatten (pag. 21). Die Liegenschaft verfügte über eine Gaszufuhr, die, soweit möglich, unterbrochen wurde. Als das Feuer im Eingangsbereich der abgeschlos- senen und verbarrikadierten Wohnung immer stärker wurde, wurden als erste Massnahme die Scheiben eingeschlagen (pag. 21). Diese Massnahme zeigte keine genügende Wirkung, sodass um ca. 19:40 Uhr die Wohnungstür gesprengt wurde (pag. 22). Aus der Wohnung drang massiver Rauch aus (pag. 22). Die Evakuation konnte um ca. 21:00 Uhr aufgehoben werden. 13.2 Rapport des Dezernats BEX vom 14. Februar 2011 Als Brandursache eruierte das BEX die vorsätzliche Inbrandsetzung der sich im Eingangsbereich befindenden Gegenstände (pag. 63). Hierzu wurde die Flüssig- gasflasche als Tatmittel eingesetzt, indem das Ventil geöffnet und das ausströ- mende Gas entzündet wurde (pag. 63). Als Schlussfolgerung hielt das BEX fest, dass der Beschuldigte das Inbrandsetzen verursachte und das Feuer schliesslich auf die Wohnung übergriff (pag. 65). 13.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sagte an der Einvernahme vom 22. November 2010 aus, dass er die Gasflasche vom Balkon in die Wohnung nahm und im Korridor deponierte, nachdem er das Eintreffen der Polizei vom Balkon aus bemerkt hatte (pag. 222, Z. 6 ff.). Die Vorinstanz fragte den Beschuldigten, was passieren könne, wenn man in einer Wohnung bei einer Gasflasche das Ventil öffnet und das Gas entzündet (pag. 700, Z. 10 f.). Er antwortete darauf, es könnte das Leben von anderen Men- schen in Gefahr bringen und in einem Chaos enden, weil es Feuer ist (pag. 700, Z. 12, Z. 15 und Z. 18). 13.4 Gesamtwürdigung Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wie sie im Fol- genden wiedergegeben wird, an (Ziff. III.4.2.7 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 784): Das Gericht geht insgesamt von einer gezielten Handlung aus. Der Beschuldigte hat brennbares Ma- terial aufgeschichtet und in Brand gesteckt und er hat dies bewusst im Eingangsbereich der Wohnung getan. Weil seine Einsichtsfähigkeit nicht eingeschränkt war, muss ihm – wie heute – auch damals bewusst gewesen sein, was für Folgen möglich gewesen wären. Diese möglichen Folgen sind indes- 37 sen nicht eingetreten, weil die Einsatzkräfte rasch vor Ort waren und die Lage unter Kontrolle hatten. Die übrigen Bewohnerinnen und Bewohner wurden durch die Polizei bereits in der Brandlegungspha- se um 18:40 Uhr evakuiert. Bis zur Intervention um 19:40 Uhr beurteilte die Berufsfeuerwehr die Lage so, dass keine akute Ausbruchsgefahr bestanden habe. Als das Feuer auf andere Gebäudeteile überzugreifen drohte, intervenierte die Feuerwehr und verhinderte dies. Die im Bericht des Dezernats Brände und Explosionen aufgeführten Gefahren, welche durch das Feuer für Dritte bestanden hätten, sind zwar theoretisch richtig, der Nachweis, dass eine dieser Gefahren – zum Beispiel das Eintreten von Rauchgas in eine andere Wohnung, in welcher sich eine nicht evakuierte Person befunden haben müsste – zu einer konkreten Gefährdung eines Dritten geführt hat, ist jedoch nicht erbracht. 13.5 Beweisergebnis der Kammer und erstellter Sachverhalt Der Beschuldigte schichtete in seiner Wohnung Ordner, Dokumente und anderes brennbares Material auf. Er brachte die Gasflasche vom Balkon in die Wohnung und verwendete sie, um den aufgeschichteten Stapel in Brand zu stecken. Es ent- stand ein Brand und eine erhebliche Rauchentwicklung in der Wohnung. Aufgrund des rechtzeitigen Eingreifens der Einsatzkräfte konnte ein Übergreifen des Brandes auf andere Gebäudeteile und der Eintritt von Rauchgasen in andere Wohnungen verhindert werden. Die gefährdeten Wohnungen wurden evakuiert, bevor der Brand oder die Rauchgase eine konkrete Gefahr für die anderen Anwohner dargestellt haben. Nach der Evakuation konnte kein Kontrollgang durch das Gebäude mehr durchgeführt werden. Die Gasleitungen des Gebäudes wurden von den Einsatz- kräften frühzeitig unterbrochen. Der Beschuldigte wusste, dass das Anzünden der aufgeschichteten Gegenstände in der Wohnung mithilfe der Gasflasche eine Gefahr für Leib, Leben und Vermögen sämtlicher Bewohner bewirkte bzw. hätte bewirken können. III. Rechtliche Würdigung 14. Versuchte vorsätzliche Tötung (Ziff. I.1. der Anklageschrift) 14.1 Vorbemerkungen 14.1.1 Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (aStGB [zum anwendbaren Recht vgl. E. 16 unten]; SR 311.0) wird mit Freiheits- strafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 bis Art. 117 aStGB zutrifft. Art. 111 aStGB ist demnach charakterisiert durch das Fehlen von spezifischen Tat- bestandsmerkmalen und setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskom- mentar StGB, 3. Auflage, Art. 111 N 1). Als Tathandlung gilt jede Art der Verursa- chung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung als Erfolgs- delikt vollendet (BSK StGB-SCHWARZENEGGER, 4. Auflage, Art. 111 N 4 f.). 38 14.1.2 Subjektiver Tatbestand Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz erforderlich, wobei sich dieser nur auf die Her- beiführung des Todes beziehen muss. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 aStGB). Die vorsätzliche Begehung einer Tat erfordert beim Täter eine intellektuelle und eine voluntative Komponente. Die intellektuelle Kom- ponente ist zu bejahen, wenn der Täter den voraussichtlichen Geschehensablauf im Hinblick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale kennt. Die voluntative Kompo- nente ist gegeben, wenn der Täter den Entschluss gefasst hat, die in seiner Vor- stellung enthaltenen objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen. Auf den Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 aStGB angewandt bedeutet dies, dass der Täter einerseits den Eintritt des Todeserfolgs als Folge seiner Handlungen für ernstlich möglich halten muss, wobei gesicherte Kenntnis der zukünftigen Verwirklichung vernünftigerweise nicht verlangt werden kann (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Auflage, Art. 12 N 23 und 25). Andererseits muss der Täter den nach dem voraussichtlichen Geschehensablauf eintretenden Tötungser- folg wollen. In der Regel lässt sich vom Wissen des Täters auf seinen Willen schliessen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Täter bei Wissen um den voraussichtlichen Geschehensablauf mit dem ernstlich möglichen Todeserfolg als Folge seiner Handlung durch Vornahme der entsprechenden Handlung seinen Wil- len manifestiert. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfah- rungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.2). Ein vorsätzliches Handeln kann einem Täter aber nicht nur dann vorgeworfen wer- den, wenn ein direkter Vorsatz erkennbar ist; vielmehr genügt es auch, wenn der Täter mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; zur Abgren- zung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit: BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Auch der Eventualvorsatz muss in der Praxis regelmässig anhand äusserlich feststellbarer Indizien und Erfahrungsregeln nachgewiesen werden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.2). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f. mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den 39 Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrschein- lich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerwei- se nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahr- scheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehr- chancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteil 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3). 14.1.3 Versuch Ein Tatbestand ist versuchsweise begangen, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Ver- gehens begonnen hat, oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein- tritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 aStGB). Der Versuch unterscheidet sich vom vollendeten Delikt dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht ist, während der subjektive Tatbestand genauso erfüllt sein muss wie bei der Vollendung. Gefordert ist ein auf die Begehung eines Deliktes gerichteter Wille, der sog. Tatent- schluss. Zu diesem gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss zudem mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Hierzu genügt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht er- schweren oder verunmöglichen (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Auflage, Art. 22 N 10 mit Hinweisen). 14.2 Vorbringen der Parteien 14.2.1 Beschuldigter An der oberinstanzlichen Verhandlung brachte die Verteidigung des Beschuldigten zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe trotz mehrmaliger Versuche nicht angeben können, weshalb die Tat vorgefallen sei und was er damit überhaupt be- zweckt habe. Aus den erstellten Handlungen eines Täters lasse sich nicht ohne Weiteres auf dessen Willen schliessen. Die Handlungen des Beschuldigten liessen höchstens den Rückschluss auf einen Eventualvorsatz zur Körperverletzung zu. Hätte der Beschuldigte den Vorsatz zur Tötung gehabt, dann hätte er mit dem Hammer härter zugeschlagen, mit dem Messer präziser zugestochen oder er hätte die Straf- und Zivilklägerin länger gewürgt. In diesem Fall hätte der Beschuldigte sie auch nicht letztlich aus der Wohnung fliehen lassen. Die einzelnen Einwirkun- gen auf die Straf- und Zivilklägerin seien auch nicht ausreichend, um einen Even- tualvorsatz zur Tötung anzunehmen. Die vom Bundesgericht in den Urteilen 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011, 6B_177/2011 vom 5. August 2011, 40 6B_527/2010 vom 30. September 2010, 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 und 6B_422/2008 vom 31. Juli 2008 gesteckten Anforderungen an die Intensität von Gewalteinwirkungen zur Annahme einer eventualvorsätzlichen Tötung seien vorlie- gend nicht erfüllt. 14.2.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte hierzu an der oberinstanzlichen Verhand- lung vor, in der Rechtspraxis müssten regelmässig aus den Handlungen eines Täters auf dessen Willen geschlossen werden. Die Vorinstanz habe die drei Hand- lungsstränge einzeln gewürdigt und sei so zum Ergebnis gelangt, es liege nur ein Eventualvorsatz vor. Dadurch habe es die Vorinstanz an einer Gesamtbetrachtung missen lassen. Der Beschuldigte habe zunächst den einzig verfügbaren Hammer für zwei schwungvolle Schläge gegen die Straf- und Zivilklägerin verwendet. An- schliessend habe er mit den Messerstichen und dem Würgen auf ein zunehmend geschwächtes Opfer eingewirkt. Im Gesamten habe er mit seinen Handlungen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Straf- und Zivilklägerin habe töten wollen. 14.3 Subsumtion Die Straf- und Zivilklägerin überlebte den Vorfall glücklicherweise. Der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 aStGB ist nicht erfüllt. Daher ist als nächstes zu prüfen, ob ein Versuch zur vorsätzlichen Tötung vorliegt. Entschei- dend zur Annahme eines Tötungsversuchs ist der subjektive Tatbestand. Die drei Handlungsakte sind keinesfalls isoliert zu würdigen, sondern bilden ein einziges dynamisches Geschehen, währenddessen der Beschuldigte mehrfach und mit Einsatz mehrerer Mittel – Hammer, Messer und Würgen – gewaltsam auf die Straf- und Zivilklägerin einwirkte. Der Beschuldigte tätigte die Hammerschläge seit- lich und holte vor jedem Schlag Schwung. Die Messerstiche führte er wie Schläge, «so zäg, zäg» (pag. 207, Z. 214) von oben nach unten aus, während er das Messer in der Faust der rechten Hand, mit der Klinge nach unten gerichtet hielt. Danach würgte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin während mehrerer Minuten mit variierender Kraft. Zunächst ist auf das Argument der Verteidigung einzugehen, wonach aus Hand- lungen eines Menschen nicht auf dahinterstehende Absichten geschlossen werden könne bzw. dass dieser Rückschluss problematisch sei. Dieses Argument fusst auf der Prämisse, dass der menschliche Wille als innerer kognitiver Vorgang der empi- rischen Untersuchung nicht zugänglich sei. Daraus wird im Schrifttum vereinzelt geschlossen, dass der Nachweis eines – im Verschuldensstrafrecht zwangsläufig auf einem inneren kognitiven Vorgang beruhenden – Vorsatzes nicht gelingen kön- ne und dessen Annahme ohne entsprechendes Geständnis des Täters einer blos- sen Zuschreibung im Sinne eines normativen Vorsatzbegriffes gleichkomme (so beispielsweise MARKWALDER/SIMMLER, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 136/2018 S. 22 ff. zum Nachweis des Eventualvorsatzes). Dem ist mit Ver- weis auf die in den Vorbemerkungen zitierte Rechtsprechung (E. 14.1.2 oben) zunächst entgegenzuhalten, dass der Rückschluss aus objektiven Umständen, ins- besondere den Handlungen des Täters, auf dessen Willen gängiger Rechtspraxis 41 entspricht. Dem liegt die in der (wohl) herrschenden Lehre vertretene Auffassung zugrunde, dass der täterische Wille Ausganspunkt seines Handelns ist und er folg- lich anhand der Handlungen und im Zusammenspiel mit dem täterischen Wissen eruiert werden kann (dazu VEST, ZStrR 138/2020 S. 366, S. 397 f.). Das von der Verteidigung zum Nachweis eines Vorsatzes Verlangte würde dazu führen, dass eine Verurteilung nur für geständige Beschuldigte infrage käme, was offensichtlich nicht haltbar wäre. Die konkrete Vorgehensweise des Beschuldigten legt einige seiner inneren Vor- gänge deutlich an den Tag. Ihm war klar, dass die Straf- und Zivilklägerin keinen Angriff seinerseits erwartete, und er nutzte den Umstand, dass sie einen grossen Teil des Küchenbereichs nicht einsehen konnte, für den ersten, hinterrücks erfolg- ten Hammerschlag aus. Damit überraschte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklä- gerin. In der Folge unternahm er Massnahmen, um der Straf- und Zivilklägerin den Selbstschutz und ihre Ausweichmöglichkeiten zu verunmöglichen oder zumindest zu erschweren. Mit dem zweiten Hammerschlag wartete der Beschuldigte zu, bis die Straf- und Zivilklägerin die zum Schutz erhobenen Hände wieder gesenkt hatte. Es wäre ihm vermutlich leichter gefallen, die Straf- und Zivilklägerin mit dem zwei- ten Hammerschlag sogleich an anderen Stellen ihres Körpers oder an den zum Schutz gehobenen Armen und Händen zu treffen. Aus seinem Zuwarten lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte nicht einfach ziellos auf die Straf- und Zivilkläge- rin einschlagen wollte. Der Beschuldigte wartete, bis er die vulnerable Stelle wieder anvisieren konnte. Direkt im Anschluss an den zweiten Schlag versetzte der Be- schuldigte die nunmehr gewarnte Straf- und Zivilklägerin in eine Lage, in der ihr keine Ausweichmöglichkeit mehr blieb; er zerrte sie vom Küchenstuhl zu Boden, wo sie schutzlos auf dem Rücken liegen blieb. Der am Boden liegenden Straf- und Zivilklägerin verblieb zur Abwehr der Messerstiche einzig, mit blossen Händen in die Klinge zu greifen, was sie auch tat. Aus diesen, vom Beschuldigten ergriffenen Massnahmen lässt sich schliessen, dass er die Genauigkeit seiner Handlungen si- cherstellen und die Abwehrchancen der Straf- und Zivilklägerin minimieren wollte. Dass diese Aspekte der Vorgehensweise blossem Zufall geschuldet waren, kann ausgeschlossen werden. Zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte wissen musste, dass die Straf- und Zivilklägerin von Hammerschlägen benommen, durch Stiche verletzt und durch Blutverlust geschwächt war, liess er zunächst von ihr ab. Die Stichverletzungen der Straf- und Zivilklägerin erkannte der Beschuldigte an der Blutlache am Küchenbo- den, den Blutspritzern an der Küchenkombination und den Blutspuren am Messer. Er konnte daraus problemlos herleiten, dass er die Straf- und Zivilklägerin nach den Hammerschlägen auch mit dem Messer verletzt hatte. Das genaue Ausmass der am Oberkörper der Straf- und Zivilklägerin zugefügten Stichverletzungen konnte der Beschuldigte jedoch aufgrund ihrer Kleidung – sie trug eine Lederjacke (pag. 215, Z. 20 ff.) – nicht einsehen. In diesem Wissen liess er zunächst von ihr ab, liess sie blutend und benommen am Boden liegen. In den darauffolgenden Geschehnissen manifestierte der Beschuldigte seine Insis- tenz am gefassten Vorsatz. Als er bemerkte, dass die Straf- und Zivilklägerin vom Küchenboden aufgestanden war und zur Wohnungstür rannte, lief er ihr hinterher 42 und passte sie dort ab. Er packte die verletzte und geschwächte Straf- und Zivilklä- gerin – ohne die bisherig verwendeten Tatwerkzeuge in Griffnähe zu haben – mit einer Hand am Hals und begann sie zu würgen. Der Beschuldigte wusste zu die- sem Zeitpunkt aufgrund der oben beschriebenen Umstände um den mithin erhebli- chen Blutverlust der Straf- und Zivilklägerin und die damit einhergehende Schwächung. Er würgte sie in diesem Wissen während drei bis vier Minuten mit ei- ner Intensität, die der Straf- und Zivilklägerin das Atmen erschwerte, sodass ihr schwindelig und auch schwarz vor Augen wurde. Erst nachdem er ausrutschte und den Halt verlor, gelang der Straf- und Zivilklägerin die Flucht. Erst in diesem Mo- ment aufgrund äusserer Umstände liess der Beschuldigte definitiv von der Straf- und Zivilklägerin ab. In diesem dynamischen Geschehen ist aufseiten des Beschuldigten ein direkter Tötungsvorsatz für die Kammer klar zu bejahen. Der Beschuldigte nahm mehrere Anläufe, um den Tötungserfolg herbeizuführen. Er setzte der Straf- und Zivilkläge- rin nach und liess (zumindest zunächst) nicht von ihr ab. Die zwischenzeitlich ein- getretenen Folgen seines Handelns berücksichtigte er nicht. Die Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin konnte er gar nicht detailliert einsehen. Er wusste aber an- gesichts der Hammerschläge und der Blutlache am Küchenboden, dass er die Straf- und Zivilklägerin verletzt hatte. Der Beschuldigte traf Massnahmen, um die Präzision seiner Angriffe zu fördern, der Straf- und Zivilklägerin jegliche Möglichkeit zum Ausweichen zu nehmen und um ihre Abwehrchancen zu minimieren. Letztlich ist nicht einzusehen, mit welchem anderen Vorsatz ein Täter zunächst hinterrücks zweimal mit einem Hammer auf ein nichts ahnendes Opfer einschlagen sollte, be- vor er das Opfer zu Boden zerren, ein Messer behändigen und auf das auf dem Rücken liegende Opfer einstechen sollte. Im Besonderen der Wechsel des Tat- werkzeugs vom Hammer zum Messer entlarvt den Tötungsvorsatz des Beschuldig- ten. Bei diesem Wechsel liess der Beschuldigte zunächst den Hammer aus der Hand fallen, zerrte bzw. warf die Straf- und Zivilklägerin vom Stuhl zu Boden, sah sich in der Küche um und nahm dann ein Messer mit der Klinge nach unten gerich- tet in die rechte Hand. Offensichtlich lag diesem Vorgang die Überlegung zugrun- de, dass der Hammereinsatz nicht zum gewünschten Erfolg geführt hatte und der nächste Anlauf mit einem anderen Tatwerkzeug unternommen werden sollte. Die Annahme eines Tötungsvorsatzes aufseiten des Beschuldigten bestätigt sich angesichts dieser vorerwähnten und ausgeführten Insistenz. Dass er mehrmals neue Anläufe zum Angriff auf die Straf- und Zivilklägerin nahm und nicht von ihr ab- liess, lässt nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte diese töten wollte. Dieser Schluss drängt sich beim Würgen im Besonderen auf. Zu diesem Zeitpunkt war die Straf- und Zivilklägerin bereits derart verletzt und geschwächt, dass der Beschul- digte sie zunächst am Küchenboden liegen liess. Wenig später bemerkte er, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgestanden war und sich zur Wohnungstür begab. Der Beschuldigte passte sie bei der Wohnungstür ab und begann erneut tätlich auf sie einzuwirken. Es mag zwar zutreffen, dass es geeignetere Tatwerkzeuge für eine Tötung gege- ben hätte, als die vom Beschuldigten verwendeten. Mit einem schwereren Hammer hätte ein einziger Schlag mit gleicher Intensität zur Tötung womöglich ausgereicht. 43 Auch ist ein Brotmesser mit eher flacher Spitze für tödliche Stichverletzungen ver- mutlich weniger geeignet als ein spitz zulaufendes Messer, zumal die Lederjacke der Straf- und Zivilklägerin ihr möglicherweise ein wenig Schutz bot. Daraus lässt sich aber nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Er handelte nicht planmäs- sig und wählte die Tatwerkzeuge situativ aus den ihm in Griffnähe verfügbaren Mit- teln aus. Dass er dabei nicht die tödlichsten Werkzeuge auswählte, ändert am sei- nerseits gefassten Tötungsvorsatz nichts. Ohnehin ist es nach Ansicht der Kammer in erster Linie der bemerkenswerten Gegenwehr der Straf- und Zivilklägerin ge- schuldet, dass der Tötungserfolg nicht eintrat. Der Beschuldigte traf mehrere Mass- nahmen, um diese Gegenwehr zu verhindern oder zumindest erheblich zu er- schweren. Die von der Verteidigung ins Feld geführten Argumente ändern an diesem Ergebnis nichts. Die Vorgehensweise des Beschuldigten gewährt hinreichenden Einblick in die dahinterstehenden inneren Vorgänge und stellt dessen direkten Tötungsvorsatz zur Schau. Eine vertiefte Auseinandersetzung zur Nähe des Todeserfolgs, wie sie beim Nachweis eines Eventualvorsatzes erforderlich ist, erübrigt sich. Deshalb sind die von der Verteidigung angeführten Urteile des Bundesgerichts (wiedergegeben in E. 14.2.1 oben) als Referenz ungeeignet. Ohnehin lag diesen Urteilen nur jeweils eine einzelne Tathandlung zugrunde – Hammerschläge, Messerstiche oder Wür- gen. Mit der vorliegenden Kaskade an Anläufen mit unterschiedlichen Tatmitteln wäre ein Vergleich wenig zielführend. Mit Ausnahme der Feststellung, dass ein tauglicher Tötungsversuch vorliegt, ist die Nähe des Todeserfolgs, anders als bei der Beurteilung eines Eventualvorsatzes, bei einem nachweislich gefassten Tötungsvorsatz für die rechtliche Qualifikation nicht entscheidend. Auch dass es – wie die Verteidigung weiter vorbrachte – dem Beschuldigten rück- blickend eventuell möglich gewesen wäre, mit dem Hammer härter zuzuschlagen, mit dem Messer präziser zuzustechen oder die Straf- und Zivilklägerin länger zu würgen, ändert an diesem Ergebnis nichts. Der Beschuldigte tätigte seinerseits al- les nötige, damit ein Tötungserfolg hätte eintreten können. Der Tötungsversuch des Beschuldigten scheiterte primär an der – in dem Ausmass wohl unerwarteten – Gegenwehr der Straf- und Zivilklägerin. Es ist nicht entscheidend, dass rückbli- ckend hypothetisch ein Tatplan oder eine Vorgehensweise mit höheren Erfolgsaus- sichten bestanden haben könnte. Im Ergebnis weicht die Kammer von einigen Erwägungen der Vorinstanz ab. Dass der Beschuldigte nicht mit letzter Konsequenz handelte, ist in diesem dynamischen Geschehen nebensächlich. Die Straf- und Zivilklägerin leistete bemerkenswerte Gegenwehr. Der Beschuldigte konnte den gefassten Vorsatz in erster Linie deshalb nicht wie beabsichtigt zur Vollendung bringen. Gleichermassen ist auch neben- sächlich, ob der Beschuldigte die Tötung bereits mit den Hammerschlägen oder den Messerstichen hätte herbeiführen können. Dass rückblickend eine andere Vor- gehensweise höhere Erfolgsaussichten gehabt hätte, ist – wie erwähnt – irrelevant. Weiter nicht einig geht die Kammer mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die narzisstische Persönlichkeitskomponente des Beschuldigten gegen einen Tötungs- vorsatz spreche, weil er bei einer Tötung der Straf- und Zivilklägerin die Projekti- 44 onsfläche verloren hätte. Aus dem psychiatrischen Gutachten geht nicht hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin die Projektionsfläche sei. Durch sein Handeln hat der Beschuldigte die Schwelle zum (tauglichen) Versuch offensichtlich überschritten. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die teilweise reduzierte Schuldfähigkeit wirkt sich nur auf die Strafzumessung aus (dazu E. 18.2.2 unten). 14.4 Fazit Der Beschuldigte unternahm einen (tauglichen) Versuch, die Straf- und Zivilklägerin zu töten. Er handelte im Wissen darum, dass die gewählten Mittel zur Tötung ge- eignet waren und wollte dies. Er hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht. 15. Versuchte qualifizierte Brandstiftung (Ziff. I.2. der Anklageschrift) 15.1 Vorbemerkungen Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in Bezug auf diesen Tatvorwurf den Vorbehalt anbrachte, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Aspekt der versuchten qualifizierten Brandstiftung zu würdigen (pag. 687). Diese rechtliche Würdigung steht somit auch der Kammer offen. 15.1.1 Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 221 Abs. 1 aStGB wird wegen Brandstiftung mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstra- fe nicht unter drei Jahren (Art. 221 Abs. 2 aStGB). Unter dem Begriff Feuersbrunst ist ein Brand zu verstehen, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist. Dabei ist der konkreten Situation, den allgemeinen Kenntnissen und den verfügbaren Mitteln des Verursachers Rechnung zu tragen. Der qualifizierte Tatbestand im Sinne von Art. 221 Abs. 2 aStGB setzt voraus, dass Leib und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet werden. Eine bloss abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Die bei den konkreten Gefährdungsdelikten vor- ausgesetzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechts- gutes besteht (BGE 138 IV 57 E. 4.1.2 S. 61; 124 IV 114 E. 1 S. 115 f.; je mit Hin- weisen). Die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes und damit die konkrete Gefahr können indessen mehr oder weniger gross bzw. nahe sein. Welche Anforderungen an die Nähe der bei einem konkreten Gefährdungsde- likt erforderlichen Gefahr zu stellen sind, hängt auch von der Strafandrohung ab. Angesichts der vergleichsweise hohen Strafandrohung von drei bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe in Art. 221 Abs. 2 aStGB ist für diesen Tatbestand eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben und damit eine nahe Gefahr erforderlich. 45 15.1.2 Subjektiver Tatbestand Erforderlich ist zudem, dass der Täter im Sinne des direkten Vorsatzes um diese konkrete Gefährdung weiss und sie auch will. Es genügt mithin nicht, dass er im Sinne des Eventualvorsatzes eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Wer aber mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, der will notwendig auch die- se Gefahr (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 130; 105 IV 127 E. 4 S. 131 f.; je mit Hinwei- sen). 15.1.3 Versuch Generell kann auf die vorangegangenen theoretischen Ausführungen zum Versuch verwiesen werden (E. 14.1.3 oben). Die Verurteilung wegen qualifizierter Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 aStGB als vollendete Tat setzt voraus, dass durch die vom Täter mit Wissen und Willen verursachte Feuersbrunst, so wie sie sich ereignet hat, tatsächlich Leib und Leben von Menschen im genannten Sinne konkret gefährdet worden sind und der Täter diese Gefährdung gekannt und gewollt hat. Es genügt nicht, dass Menschen gefährdet worden wären, wenn das Feuer später, als es tatsächlich geschah, ent- deckt bzw. gelöscht worden wäre. Massgebend ist nicht, was alles hätte gesche- hen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat. Wurde etwa dank rascher Hilfeleistung niemand konkret gefährdet, so kommt, sofern die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, bloss eine Verurteilung wegen versuchter quali- fizierter Brandstiftung in Betracht (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 131). 15.2 Vorbringen der Parteien 15.2.1 Beschuldigter Die Vorbringen der Verteidigung zu diesem Vorwurf beschränkten sich auf die zu- vor abgehandelte Frage eines Prozesshindernisses (dazu E. 8 oben). 15.2.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte zu diesem Vorwurf aus, am Schuldspruch der Vorinstanz sei nichts auszusetzen. Es gäbe klare Hinweise darauf, dass aus der Brandlegung eine konkrete Gefahr für Dritte hätte entstehen können. Die Bildung von Rauchgasen sei für die Einsatzkräfte besonders heikel gewesen. Es sei aber dennoch von einem Versuch auszugehen. Da der Beschuldigte um die mögliche Gefahr für Dritte gewusst habe, könne davon ausgegangen werden, dass er diese Gefährdung auch gewollt habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2016 vom 13. April 2016 E. 1.1.1.). 15.3 Subsumtion Der Beschuldigte schichtete brennbares Material in seiner Wohnung im sechsten Stock des achtstöckigen Wohnblocks auf und setzte dieses mithilfe einer Gasfla- sche in Brand. Der daraus resultierende Wohnungsbrand konnte nur unter Einsatz von Fachkräften bezwungen werden und wies ohne weiteres die zur Qualifikation als Feuersbrunst erforderliche Wesentlichkeit auf. Der Brand verursachte zahlrei- che Schäden in der Wohnung und an den umliegenden Wohnungen. 46 Eine Gefahr für Leib und Leben Dritter hat sich daraus nicht konkretisiert, was al- lein auf die Evakuation der Anwohnerschaft und die zeitnahen Löschungsarbeiten durch die Einsatzkräfte zurückzuführen ist. Daher ist der objektive Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung nicht erfüllt. Ob ein tauglicher Versuch zu qualifizierter Brandstiftung vorliegt, entscheidet sich am Vorsatz des Beschuldigten. Der Beschuldigte wusste im Sinne allgemeiner Lebenserfahrung um die Möglich- keit eines Übergreifens der Flammen auf anderes brennbares Material. Er muss daher gewusst haben, dass ein Brand im sechsten Stock eines achtstöckigen Wohnblocks das Potenzial hat, auf andere Gebäudeteile und andere Wohnungen überzugreifen. Er musste zudem Wissen, dass zum Zeitpunkt der Brandlegung zahlreiche Bewohner des Wohnblocks zuhause waren. Im Ergebnis hat der Be- schuldigte somit gewusst, dass aus dem Brand eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von zahlreichen Bewohnern des Wohnblocks resultieren kann. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wollte der Beschuldigte diese Gefahr (BGE 85 IV 130 E. 2). Somit ist der subjektive Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 aStGB erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die teilweise reduzierte Schuldfähigkeit wirkt sich nur auf die Strafzumessung aus (dazu E. 18.3.2 unten). 15.4 Fazit Der Beschuldigte hat zum Schaden eines anderen und unter Herbeiführung einer Gemeingefahr einen Brand gelegt und dabei wissentlich versucht, Leib und Leben Dritter zu gefährden. Er hat sich der versuchten qualifizierten Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 16. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor In- krafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rech- te der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Art. 2 N 11 mit Hinweisen; DONATSCH, OFK StGB, 20. Auflage, Art. 2 N 10; BGE 126 IV 5 E. 2.c S. 8 mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich aussch- liesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). 47 Die Vorinstanz äusserte sich zum anwendbaren Recht nicht und wendete implizit das neue Recht in seiner Geltung im Zeitpunkt des Urteils an. Der Beschuldigte beging die Taten am 9. November 2010. Zu diesem Zeitpunkt war das Schweizerische Strafgesetzbuch, Stand am 1. Januar 2010, mit seiner Geltung bis zum 1. Dezember 2010 in Kraft (aStGB). Dieses ist auf den vorliegen- den Fall anzuwenden, es sei denn, das neue Recht wäre für den Beschuldigten günstiger. Die anwendbaren Bestimmungen haben sich inhaltlich seither nicht ver- ändert. Daher ist das neuere Recht für den Beschuldigten nicht milder und es ist das alte Recht anzuwenden. Indes ist dies gestützt auf die vorerwähnten Aus- führungen von geringer praktischer Bedeutung. 17. Vorbemerkungen Nach Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Wei- se, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlun- gen gleichzeitig beurteilt worden wären (retrospektive Konkurrenz; Art. 49 Abs. 2 aStGB). 18. Konkrete Strafzumessung 18.1 Schwerste Straftat, Strafrahmen und retrospektive Konkurrenz Mit einer Strafandrohung von fünf bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe ist die vorsätz- liche Tötung nach Art. 111 aStGB die schwerste Straftat. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte diese nur versucht begangen hat. In Anwendung von Art. 22 aStGB und Art. 48a aStGB könnte eine Strafe unter 5 Jahren ausgefällt werden. Jedoch liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, 48 die ein Unterschreiten der Mindeststrafe rechtfertigen würden (BSK StGB- NIGGLI/MAEDER, 4. Auflage, Art. 22 N 28 f.). Aufgrund der konkreten Tatumstände rechtfertigt sich – trotz blosser Versuchsstrafbarkeit – kein Unterschreiten der ang- drohten Mindeststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 48a aStGB e contrario), trotz der gemäss psychiatrischem Gutachten attestierten verminderten Schuld- fähigkeit (pag. 397; pag. 404), welche grundsätzlich ebenfalls ein Unterschreiten der angedrohten Mindeststrafe ermöglichen würde. Im Gegenzug ist ein Über- schreiten des in Art. 111 aStGB vorgesehenen Strafrahmens von vornherein aus- geschlossen (Art. 40 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 aStGB). Der zur Verfügung stehende Strafrahmen entspricht dem ordentlichen Strafrahmen von Art. 111 aStGB. Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe zwischen 5 und 20 Jahren zu verurteilen. Zwischenzeitlich wurde der Beschuldigte wegen einer am 19. Februar 2015 verüb- ten Straftat in Frankreich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verur- teilt (pag. 293.7). Weil es sich um ein ausländisches Urteil handelt, erübrigt sich das Ausfällen einer Zusatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 aStGB (BGE 142 IV 329 E. 1.4.1). 18.2 Tatverschulden 18.2.1 Objektive Tatschwere Unter Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zu beachten, dass der Angriff des Beschuldigten gegen die Straf- und Zivilklägerin un- ter Einsatz mehrerer Tatwerkzeuge mehrere Minuten andauerte. Während dieses Zeitraums musste die Straf- und Zivilklägerin während dreier Etappen zahlreiche Gewalteinwirkungen durchleben. Sie schilderte zuletzt an der oberinstanzlichen Einvernahme, dass sie während des Vorfalls davon ausging, sie würde sterben (pag. 910, Z. 2 f.). Eindrücklich erklärte sie, dass ihre letzten Gedanken ihrer Mutter gegolten haben (pag. 910, Z. 3 ff.). Die von der Tat davongezogenen Verletzungen führten zu keiner akuten Lebensge- fahr und erweisen sich objektiv betrachtet als schwer, jedoch nicht besonders schwer. Die notfallmässige Behandlung der Straf- und Zivilklägerin im Spital dauer- te lediglich einige Tage. In der Folge musste sie sich jedoch langwieriger ergothe- rapeutischer Behandlungen unterziehen und eine Narbenkorrekturoperation über sich ergehen lassen. Physisch ist die Straf- und Zivilklägerin aufgrund einer Sensi- bilitätsstörung an der linken Hand und im Bereich des Nackens dauerhaft beein- trächtigt. Die Sensibilitätsstörung an der linken Hand manifestiert sich unter ande- rem in einer minimal beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit des Daumens (pag. 94.5). Die Sensibilitätsstörung im Bereich des Nackens manifestiert sich durch re- zidivierende Kopfschmerzen, worunter sie noch nach zehn Jahren phasenweise leidet (pag. 907, Z. 18 ff.). Eine Verbesserung dieser Beschwerden ist kaum mehr zu erwarten. Gleiches gilt offensichtlich für die zahlreichen Narben. Diese sind teil- weise an exponierten Stellen des Körpers vorhanden, namentlich die Narben am Oberarm und an der Hand, und werden daher gleichermassen wie das haarlose Areal im Bereich der Wunde am Hinterkopf von ihr als gravierende ästhetische Ma- kel wahrgenommen. Durch diese langfristigen Beeinträchtigungen ist die Straf- und 49 Zivilklägerin jedoch im Alltag nicht wesentlich eingeschränkt. So ist sie bereits seit Langem vollständig arbeitsfähig. Schwer wiegen die vom Beschuldigten zugefügten psychischen Beeinträchtigun- gen. Die Straf- und Zivilklägerin musste viele Bereiche ihres Privatlebens anpassen und legt noch heute ein Vermeidungsverhalten an den Tag. Sie befand sich des- wegen noch bis ins Jahr 2020 in psychotherapeutischer Behandlung, auf die sie zwischenzeitlich immerhin verzichten kann. Der persönliche Eindruck vor der Kammer und die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin bestätigen, dass ihr Leben seit Jahren von Ängsten überschattet und ihre Lebensqualität merklich beeinträch- tigt ist. Unter der Verwerflichkeit des Handelns ist zu beachten, dass der Beschuldigte während des dynamischen Geschehens in drei Etappen auf die Straf- und Zivilklä- gerin gewaltsam einwirkte. Zunächst griff er sie hinterrücks, unvermittelt und ohne jeglichen vorgängigen Konflikt mit dem Hammer an. Er nutzte dabei den Umstand, dass die am Küchentisch sitzende Straf- und Zivilklägerin ihm den Rücken zuge- kehrt hatte und einen grossen Teil der Küche nicht einsehen konnte, für seinen un- erwarteten Angriff aus. Der Angriff erfolgte in der vormals ehelichen, vertrauten Wohnung, wo die Straf- und Zivilklägerin bis rund einen Monat zuvor gewohnt hat- te. Nach dem initialen Hammerschlag unternahm der Beschuldigte mehrere Anläufe, um seine damalige Ehefrau zu töten. Indem er die Straf- und Zivilklägerin vom Stuhl zu Boden zerrte, nahm er ihr jegliche Ausweichmöglichkeit. Dies umso mehr, als die Straf- und Zivilklägerin nach den Hammerschlägen bereits benommen war. Eine Flucht durch die Wohnungstür war der Straf- und Zivilklägerin entgegen der Vorinstanz nicht bloss erschwert, sie wurde durch den Beschuldigten aktiv verun- möglicht. Als der Beschuldigte nach dem Messerangriff kurz von ihr abliess und die Straf- und Zivilklägerin zur Wohnungstür rannte, lief er ihr nach und hielt sie fest. Durch sein vorläufiges Ablassen gewährte der Beschuldigte der Straf- und Zivilklä- gerin eine Hoffnung auf Flucht, die er aber sogleich wieder erstickte, indem er ihr nachsetzte und sie bei der verschlossenen Wohnungstür abpasste. Dieser Um- stand vergrössert die Verwerflichkeit des Handelns. Das objektive Tatverschulden ist in Erwägung der aufgezeigten Umstände als mit- telschwer bis schwer einzustufen. Dies entspricht einer Strafe von 13 Jahren Frei- heitsstrafe. 18.2.2 Subjektive Tatschwere und verminderte Schuldfähigkeit Die Beweggründe des Beschuldigten lassen sich nach wie vor nicht abschliessend bestimmen. Der Beschuldigte gab an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung an, den Vorfall in einer Therapie aufzuarbeiten. Dennoch konnte er während des ge- samten Verfahrens keinen Grund, kein Ziel und keine Motivation für sein Handeln angeben. Dem psychiatrischen Gutachten lässt sich immerhin entnehmen, dass der Beschuldigte die Präsenz der Straf- und Zivilklägerin, die ihn wenig zuvor ver- lassen hatte, als Belastung empfand und er an diesem Abend lieber alleine gewe- sen wäre (pag. 396). Es sei daher möglich, dass er die Straf- und Zivilklägerin habe davonjagen wollen. Verbunden mit den gutachterlichen Ausführungen zur Persön- 50 lichkeit des Beschuldigten, wonach er schlecht mit Konflikten und Krisen umgehen könne und Trennungen nicht gut verkrafte (pag. 398 f.), ist davon auszugehen, dass kein singulärer äusserer Anlass für die Tat bestanden hat. Sie fusste auf inne- ren Beweggründen des Beschuldigten. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent ist. Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat das Gericht zunächst auf- grund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens zu entscheiden, in wel- chem Umfange die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens aus- wirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und im Urteil ausdrücklich zu be- nennen. In einem zweiten Schritt ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmes die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten der FPD war die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt getrübt (pag. 396). Jedoch war die Steuerungs- fähigkeit aufgrund der akzentuierten Persönlichkeit des Beschuldigten einge- schränkt. Die möglicherweise durch kurzzeitige Alkoholabstinenz hervorgerufene Gereiztheit wurde durch das Auftauchen der Straf- und Zivilklägerin, was der Be- schuldigte als Provokation und Störung seines sozialen Rückzugs wahrnahm, ver- schärft (pag. 398 f.). Dieser affektive Erregungszustand – so das Gutachten implizit – begünstigte die Tat. Hingegen ist von keinem für Affektdelikte typischen «recht- winkligen Affektaufbau» auszugehen (pag. 399). In den Ergänzungen des psychia- trischen Gutachtens wurden diese Schlussfolgerungen bestätigt (pag. 412.45 ff.; pag. 412.63 ff.). Aus forensisch-psychiatrischer Sicht ist von einer mindestens leicht bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (pag. 399; pag. 412.46). Die Kammer erachtet das Gutachten des FPD einschliesslich Ergänzungen als schlüssig und geht deshalb beim Beschuldigten von einer verminderten Schuld- fähigkeit im Zeitpunkt der Tat aus. Bei voller Schuldfähigkeit wäre weiterhin von ei- nem mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen. Die leicht bis mit- telgradig verminderte Schuldfähigkeit reduziert das Tatverschulden auf mittel- schwer und entspricht einer Reduktion der Freiheitsstrafe um 3 Jahre. Im Sinne eines Zwischenfazits verbleibt unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Strafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe. 18.2.3 Reduktion für Versuch Nach Art. 22 Abs. 1 aStGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn die Tat beim Versuch bleibt. Wie aufgezeigt (E. 18.1 oben) ist eine Strafmilderung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens angezeigt. Für ein Unterschreiten der Mindeststrafe von 5 Jahren fehlen die erforderlichen besonderen Umstände. Das Mass der Reduktion hängt in erster Linie von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGE 121 IV 49 E. 1b). 51 Die Straf- und Zivilklägerin erlitt letztlich keine akut lebensbedrohlichen Verletzun- gen. Das ist nach Ansicht der Kammer in erster Linie ihrer Gegenwehr zu verdan- ken. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Nähe des Taterfolgs deutlich grösser gewesen wäre, wenn die Straf- und Zivilklägerin sich nicht so vehement gewehrt hätte. Dadurch verhinderte sie mit allergrösster Wahrscheinlichkeit schwerwiegendere Verletzungen. Der Beschuldigte unternahm drei Anläufe mit unterschiedlichen Tatmitteln, um den gefassten Vorsatz zu verwirklichen. Er tätigte Massnahmen, um den Erfolgseintritt zu begünstigen, so etwa der hinterrücks erfolgte Initialangriff und das zu Boden zerren der Straf- und Zivilklägerin. Einen ersten Fluchtversuch aus der Wohnungs- tür vereitelte der Beschuldigte, indem er der Straf- und Zivilklägerin nachlief, sie bei der Wohnungstür abpasste und sie würgte. Erst nachdem er ausgerutscht war, den Halt an der Straf- und Zivilklägerin verloren hatte und diese aus dem Küchenfenster zu fliehen beabsichtigte, liess der Beschuldigte von seinem Vorsatz ab. Bis zu die- sem Zeitpunkt hatte er bereits mehrere Anläufe unternommen, um das Delikt zur Vollendung zu bringen. Angesichts der mehreren Anläufe des Beschuldigten und der Tatsache, dass diese in erster Linie aufgrund der Gegenwehr der Straf- und Zivilklägerin nicht zum Erfolg führten, wäre die beim Versuch sonst übliche Reduktion der Strafe um die Hälfte vorliegend übermässig. Angezeigt ist eine Reduktion um einen Viertel, was vorlie- gend 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe entspricht. 18.2.4 Fazit Tatverschulden und Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung der leicht bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist das Tatverschulden als mittelschwer zu qualifizieren. Das Straf- mass der Einsatzstrafe beträgt 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe. 18.3 Asperation für versuchte qualifizierte Brandstiftung 18.3.1 Objektive Tatschwere Die vom Beschuldigten verursachte Feuersbrunst hatte das Potenzial, auf mehrere Wohnungen des achtstöckigen Wohnblocks überzugreifen und so zahlreiche Men- schen an Leib und Leben zu gefährden. Dieses Potenzial war im Fall der betroffe- nen Liegenschaft besonders hoch, weil sie, wie der Beschuldigte wusste, ans Gas- netz angeschlossen war. Die Gefahr für Leib und Leben Dritter wäre darüber hin- aus zum Tatzeitpunkt besonders hoch gewesen, weil viele der Bewohner zu dieser Zeit zuhause gewesen sein müssen. Die Schwere der Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter – Leib und Leben sowie Vermögen Dritter – wäre daher nicht unerheb- lich gewesen, wenn sie denn eingetreten wäre. Der Beschuldigte legte den Brand ausschliesslich in seiner eigenen Wohnung und schichtete zu diesem Zweck brennbares Material in einem Raum der Wohnung auf. Die potenzielle Gefährdung für andere ging daher ausschliesslich vom Brand aus, den der Beschuldigte in seiner eigenen Wohnung legte. Die Verwerflichkeit des Handelns ist daher leicht. 52 Die objektive Tatschwere ist insgesamt als gerade noch leicht einzustufen. Mit Blick auf den Strafrahmen des Art. 221 Abs. 2 aStGB entspricht dies einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten bzw. 5 Jahren. 18.3.2 Subjektive Tatschwere und verminderte Schuldfähigkeit Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und im Wissen um das Gefährdungs- potenzial der Feuersbrunst für Leib und Leben Anderer. Beides ist indes deliktsim- manent. Die Beweggründe der Tat bleiben nach wie vor nicht gänzlich geklärt, je- doch kann aus den Umständen geschlossen werden, dass der Beschuldigte primär sich selbst schaden wollte. Wie zuvor erwähnt (E. 18.2.3 oben) wirkt sich die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten auf die Strafzumessung aus. Bei voller Schuldfähigkeit wäre weiter- hin von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die leicht bis mit- telgradig verminderte Schuldfähigkeit reduziert das Tatverschulden auf leicht und entspricht einer Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 12 Monate bzw. 1 Jahr. Im Sinne eines Zwischenfazits ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten bzw. 4 Jahren. 18.3.3 Reduktion für Versuch Auch hier hängt das Mass der Reduktion in erster Linie von der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs ab (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte legte den Brand nach der Flucht der Straf- und Zivilklägerin, die gemäss dem Zeitpunkt ihrer Meldung an die Polizei um ca. 18:15 Uhr erfolgt sein muss. Die Einsatzkräfte trafen um ca. 18:25 Uhr bei der Liegenschaft ein und stellten vor der Wohnung des Be- schuldigten fest, dass dieser im Begriff war, Feuer zu legen (pag. 20 f.). Kurz nach dieser Feststellung habe ein Brand im Eingangsbereich der Wohnung gelodert (pag. 21). Die Einsatzkräfte begannen sogleich um ca. 18:40 Uhr mit der Evakuie- rung der Liegenschaft, die um ca. 18:50 Uhr abgeschlossen war. Ein Kontrollgang konnte jedoch nicht durchgeführt werden (pag. 21). Der Beschuldigte legte den Brand durch Aufschichten von brennbarem Material, das er unter Zuhilfenahme von Flüssiggas entzündete. Durch diese Befeuerung hatte der Brand das Potenzial, sich schnell auszubreiten und entsprechend schnell auf andere Gebäudeteile und Wohnungen überzugreifen. Auch der Ort der Brand- legung im Eingangsbereich der Wohnung förderte das Übergreifen auf andere Wohnungen. Der Beschuldigte hatte unmittelbar nach dem Entzünden keine Kon- trolle mehr über den Brand. Dass sich keine Gefahr für Leib und Leben der ande- ren Anwohner konkretisierte, ist in erster Linie auf deren Evakuation und die Unter- brechung der Gasleitung zurückzuführen (pag. 21). Jedoch war es mit Blick auf die Vorgehensweise des Beschuldigten nicht selbstverständlich, dass dies noch recht- zeitig erfolgen konnte, zumal es sich um einen grossen Wohnblock handelte. Den Einsatzkräften blieb keine Gelegenheit mehr, einen Kontrollgang durchzuführen. Gerade die rechtzeitige Unterbrechung der Gasleitungen des Wohnblocks muss rückblickend als äussert glückliche Fügung betrachtet werden. 53 Der Beschuldigte selbst machte in der Zwischenzeit nichts gegen den Brand – im Gegenteil. Er warf vom Balkon der Wohnung Gegenstände auf den darunterliegen- den Rasen und erschwerte dadurch den Einsatzkräften ihre Arbeit. Zudem verwei- gerte er ihnen den Zutritt zur Wohnung und verbarrikadierte sich. Erst um 19:40 Uhr wurde die Tür zur Wohnung aufgesprengt, woraufhin es der Feuerwehr möglich war, den Brandherd zu bekämpfen (pag. 22). Dies ist indes von geringer Bedeutung, da zu diesem Zeitpunkt bereits sämtliche Bewohner des Gebäudes evakuiert waren und sich keine Gefahr für deren Leib und Leben mehr einstellen konnte. Die Nähe des Eintritts einer konkreten Gefährdung für Leib und Leben Dritter muss daher als hoch bezeichnet werden, obwohl die Einsatzkräfte zeitnah die Evakuie- rung der Liegenschaft einleiteten. Dies rechtfertigt einzig eine geringe Reduktion wegen versuchter Tatbegehung. Angemessen erscheint – auch hier – eine Reduk- tion um einen Viertel, also von 48 Monaten auf 36 Monate Freiheitsstrafe. 18.3.4 Fazit und Asperation Für die versuchte qualifizierte Brandstiftung wäre vorliegend eine Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe verschuldensangemessen. Diese wird im Umfang von zwei Dritteln, also 24 Monaten, asperiert. Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten ergibt sich eine Strafe von 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe. 18.4 Täterkomponenten Zum Vorleben des Beschuldigten sind keine verlässlichen Angaben vorhanden. Er gab mehrere Versionen seiner Lebensgeschichte zu Protokoll, die inhaltlich wider- sprüchlich sind. Die Wahrheit seiner Angaben ist schon deshalb in Frage zu stellen, weil er an mehreren Orten unter anderem Namen lebte. Davon zeugt beispielhaft, dass der Beschuldigte anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 10. August 2018 vor dem verfahrensleitenden Staatsanwalt zunächst mit falschen Initialen un- terzeichnete und dies korrigierte (pag. 255.17; pag. 255. 15). Selbst wenn eine der wiedergegebenen Versionen seines Vorlebens als wahr erachtet werden könnte, liesse sich dem, genau wie auch seinen persönlichen Verhältnissen, keine für die Strafzumessung relevanten Informationen entnehmen. Das Nachtatverhalten muss sich zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken. Auf der einen Seite ist keine besondere Einsicht und Reue erkennbar. Der Beschuldig- te tätigte in den nunmehr zehn Jahren seit der Tat keinen ernsthaften Versuch, sich bei der Straf- und Zivilklägerin zu entschuldigen. Zwar schrieb er noch am 13. De- zember 2010, also rund einen Monat nach der Tat, einen Brief an die Straf- und Zi- vilklägerin (pag. 302). Dessen bemerkenswert oberflächlicher Inhalt verbunden mit der Tatsache, dass der Beschuldigte seither keine weiteren Versuche unternahm, sich zu entschuldigen (pag. 693, Z. 22), lassen an dessen Aufrichtigkeit zweifeln. Auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlungen widmete er seiner Entschuldi- gung an die Straf- und Zivilklägerin lediglich einen oberflächlichen Satz (pag. 920, Z. 17). Der Beschuldigte erklärte den Verzicht auf weitere Kontaktaufnahmen da- mit, dass er nicht gewusst habe, wie sich die Straf- und Zivilklägerin dabei fühlen würde (pag. 920, Z. 19 f.). Dies ist nicht glaubhaft. Es ist vielmehr davon auszuge- 54 hen, dass der Beschuldigte eine Auseinandersetzung mit seinem Verhalten scheut und bewusst umgeht. Das lässt weder Reue noch Einsicht erkennen. Auf der anderen Seite entzog sich der Beschuldigte durch seine Ausreise nach Frankreich, nachdem er Anfang des Jahres 2012 aus der Untersuchungshaft ent- lassen worden war, dem Strafverfahren (pag. 19.1 ff.). Zuvor hatte er in Anwen- dung des altrechtlichen Prozessrechts, konkret Art. 90 des Bernischen Strafverfah- rens, die Erklärung abgegeben, sich für das Strafverfahren zur Verfügung zu halten (pag. 457). Nebst seinem offenkundigen Unwillen, sich den Konsequenzen des ei- genen Fehlverhaltens zu stellen, was ebenfalls für mangelnde Einsicht und Reue spricht, verzögerte der Beschuldigte dadurch das Strafverfahren enorm. Damit setzte er die Straf- und Zivilklägerin einer seelischen Zermürbung aus. Sie erhielt keinerlei Erklärung des Beschuldigten und keine Informationen über seinen Aufent- haltsort und erwog angesichts des Erlebten die Möglichkeit, dass der Beschuldigte sie aufsuchen könnte, und hielt sich gewissermassen versteckt (pag. 910, Z. 28 ff.). Diesen Gedanken musste sie während mehreren Jahren ertragen. In Frankreich delinquierte der Beschuldigte erneut, wofür er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde (pag. 293.7; pag. 917, Z. 13 und Z. 17). Das beschriebene Nachtatverhalten muss in einer Erhöhung der Strafe Nieder- schlag finden. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um ¼ Jahr. Nachdem beim Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit ausgemacht werden kann, verbleibt es unter dem Titel der Täterkomponente bei einer Straf- schärfung von ¼ Jahr. 18.5 Anrechnung Untersuchungs- und Auslieferungshaft Der Beschuldigte befand sich wie folgt in Haft: 09.11.2010 (pag. 6) – 21.12.2010 (pag. 18) = 43 Tage 10.05.2017 (pag. 19.34) – 09.08.2018 (pag. 19.99) = 457 Tage 10.08.2018 (pag. 19.101) – 21.10.2018 (pag. 19.144) = 73 Tage Total 573 Tage Die ausgestandene Untersuchungs- und Auslieferungshaft beträgt insgesamt 573 Tage. Seit dem 22. Oktober 2018 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug (pag. 19.144). 18.6 Konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 9 ¾ Jahren verurteilt. Die Unter- suchungs- und Auslieferungshaft von 573 Tagen wird an die Freiheitsstrafe ange- rechnet (Art. 51 aStGB). Zudem ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Strafe am 22. Oktober 2018 vorzeitig angetreten hat. 19. Bedarf nach einer Massnahme Die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme nach Art. 56 ff. aStGB sind im jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben. Dennoch ist zu begrüssen, dass der Beschul- digte im vorzeitigen Strafvollzug eine Therapie angetreten hat (pag. 622 ff.) und diese hoffentlich weiterführen wird. 55 V. Zivilpunkt 20. Allgemeines Weiter sind die von der Straf- und Zivilklägerin geltend gemachten Zivilansprüche zu beurteilen (vgl. zu deren Anträgen E. 6 oben). [Zwecks Anonymisierung gelöscht.] Der Beurteilung der Zivilklage steht somit nichts entgegen. 21. Schadenersatz Diesbezüglich kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Ziff. VI.2 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 796 f.). Die Auslagen der Straf- und Zivilklägerin für die anwaltliche Vertretung im OHG-Verfahren vor der L.________ (Behörde) waren adäquat kausal durch die Handlungen des Beschul- digten veranlasst. Die zum Ersatz beantragten Anwaltskosten sind hinreichend substantiiert. Im Ergebnis wird der Beschuldigte verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin Scha- denersatz in Höhe von CHF 712.00 zu bezahlen. 22. Genugtuung 22.1 Anspruchsvoraussetzungen Auch zur beantragten Genugtuung kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz betreffend das Rechtliche (Ziff. VI.3.2 des erstinstanzlichen Urteilsmo- tivs; pag. 797 f.) sowie die Zusammenfassung der in diesem Punkt verfügbaren Beweismittel (Ziff. VI.3.3 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 798 ff.) verwie- sen werden. Die Straf- und Zivilklägerin erlitt immaterielle Unbill, deren Schwere ei- nen Anspruch auf Genugtuung rechtfertigt. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung von Genugtuung nach Art. 47 OR durch den Beschuldigten an die Straf- und Zivilklägerin sind erfüllt. 22.2 Bemessung Zu überprüfen ist die Höhe der zuzusprechenden Genugtuungssumme. Als Grund- lage kann die im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 223 vom 22. Ja- nuar 2017 E. 27.3 aufgeführte Auflistung von Referenzfällen herangezogen wer- den. Mit Blick auf die Referenzurteile sind die von der Straf- und Zivilklägerin davonge- tragenen physischen Schädigungen als vergleichsweise leicht zu bezeichnen. Zu keinem Zeitpunkt bestand akute Lebensgefahr. Zwar sind die meisten der erlittenen körperlichen Schädigungen bleibender Natur, so etwa die teilweise an exponierter Stelle zugefügten Narben und die verminderte Sensibilität im Bereich des Nackens und des Daumens der linken Hand oder auch die minimal eingeschränkte Bewe- gungsfähigkeit des Daumens der linken Hand. Diese schränken aber die Straf- und Zivilklägerin nicht wesentlich ein. Namentlich eine Arbeitsunfähigkeit hat sich nicht über längere Zeit eingestellt und könnte mit den erlittenen physischen Schädigun- gen auch nur schwer in Einklang gebracht werden. Bei Zufügung der physischen 56 Schädigungen erlitt die Straf- und Zivilklägerin jedoch erhebliche Schmerzen. Zu- dem machten die Verletzungen einen mehrtätigen Spitalaufenthalt, eine länger an- dauernde Ergotherapie und eine Narbenkorrekturoperation erforderlich. Aus dem Vorfall vom 9. November 2010 erlitt die Straf- und Zivilklägerin eine psy- chische Beeinträchtigung. Sie schilderte an der oberinstanzlichen Verhandlung eindrücklich, wie sehr sie ihr Leben nach dem Vorfall umstellen musste, um ein Grundgefühl der Sicherheit wiedererlangen zu können (pag. 910, Z. 26 ff.). Noch heute ist die Belastung, die mit der Konfrontation mit dem Vorfall einhergeht, trotz langjähriger psychiatrischer Behandlung sichtlich gross. Die Narben und die weite- ren langfristig eingetretenen physischen Schädigungen bedeuten, dass die Straf- und Zivilklägerin nahezu täglich mit Erinnerungen an den Vorfall konfrontiert wird. Der Beschuldigte begünstigte den Eintritt einer psychischen Beeinträchtigung mit seiner Vorgehensweise. Konkret fallen zur Bemessung der Genugtuungssumme die folgenden Umstände ins Gewicht: Beim Beschuldigten handelte es sich im Tatzeitpunkt um den Ehemann der Straf- und Zivilklägerin, sie erwartete von ihm keinerlei physischen Angriff. Der Vorfall er- eignete sich in der vormals gemeinsamen Wohnung, aus der die Straf- und Zivil- klägerin wenig zuvor ausgezogen war, also mithin in einem vertrauten Umfeld. Der Beschuldigte wirkte über einen längeren Zeitraum auf die Straf- und Zivilklägerin ein, bei den Referenzurteilen dauerten die Tathandlungen jeweils nur sehr kurz an. Er nahm mehrere Anläufe mit mehreren Tatmitteln, um der Straf- und Zivilklägerin das Leben zu nehmen. Durch sein mehrjähriges Untertauchen versetzte der Be- schuldigte die Straf- und Zivilklägerin in die Lage, dass sie über den gesamten Zeit- raum ständig mit einem Auftauchen des Beschuldigten rechnen musste. Die zugefügten physischen Schmerzen waren erheblich. Jedoch halten sich die physischen Folgen der Tat glücklicherweise in überschaubarem Rahmen. Immens sind die psychischen Folgen der Tat. Die Straf- und Zivilklägerin leidet noch heute, mehr als zehn Jahre nach dem Vorfall, massiv darunter und hat grosse Mühe, das vormals gewohnte, normale Privatleben wieder aufzunehmen. Angesichts dieser Umstände erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte und von der Straf- und Zi- vilklägerin unangefochtene Genugtuungssumme von CHF 30'000.00 allemal als angemessen. Auf dieser Summe ist der nach Art. 104 Abs. 1 OR übliche Verzugs- zins seit dem Datum des Entstehens des Anspruchs geschuldet. Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuungssumme von CHF 30'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 9. No- vember 2010 zu bezahlen. VI. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird 57 (Art. 426 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht ändert die vorinstanzliche Kostenver- legung praxisgemäss nur, wenn es den vorinstanzlichen Entscheid inhaltlich korri- giert oder die Vorinstanz bei der Bemessung der Gebühren das ihr zukommende Ermessen überschritten hat. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren in Höhe von CHF 27'197.00 sowie Auslagen in Höhe von CHF 29'005.35. Die Vor- instanz auferlegte diese Kosten zu 95% dem Beschuldigten und zu 5% dem Kan- ton Bern. Diese Kostenregelung ist weder in Bezug auf die Höhe noch in Bezug auf die Verlegung zu beanstanden und wird dementsprechend bestätigt. 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wenn mehrere Parteien ein Rechtsmittel gegen dasselbe Urteil ergreifen, tragen sie die Verfahrenskosten an- teilsmässig nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei auf die Gut- heissung oder Abweisung ihrer Anträge abzustellen ist (BSK StPO-DOMEISEN, 2. Auflage, Art. 428 N 11). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 5’000.00 festgelegt, einschliesslich der von der Generalstaatsanwaltschaft beantragten Gebühr für die Anklagevertretung von CHF 600.00 (Art. 24 Abs. 1 lit. b und Art. 21 lit. a des Ver- fahrenskostendekrets vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Generalstaats- anwaltschaft obsiegt demgegenüber teilweise. Bei diesem Verfahrensausgang und in Anbetracht der gestellten und gutgeheissenen Anträge der Parteien rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 9/10, ausmachend total CHF 4'500.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden Verfah- renskosten im Umfang von 1/10, ausmachend total CHF 500.00, hat der Kanton Bern zu tragen. 24. Entschädigungen 24.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 24.1.1 Vorbemerkungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und 58 Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Die Reisezeit eines Anwalts oder einer Anwältin ist nicht als Arbeits- zeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 der Parteikostenverord- nung (PKV; BSG 168.811) zu entschädigen. Je nach Dauer der Reise bzw. der un- produktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF 300.00 zu gewähren (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Novem- ber 2016, Ziff. 2). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte und An- wältinnen beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Ent- schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 24.1.2 In erster Instanz Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Fürsprecher C.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren (CHF 23'923.65) besteht kein Anlass. Aufgrund seiner Verurteilung bzw. seines Freispruches hat der Beschuldigte dem Kanton Bern 95% der ausgerichte- ten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 22'727.50, zurückzuzahlen und Fürsprecher C.________ 95% der Differenz zwischen dem amtlichen und dem vol- len Honorar, ausmachend CHF 5'477.25 auszurichten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24.1.3 In oberer Instanz Für die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschul- digten durch Fürsprecher C.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird auf dessen an der Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote abgestellt (pag. 947). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 90%, ausmachend CHF 4'651.40, zurückzuzahlen und Rechtsan- walt C.________ 90% der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'138.90 zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24.2 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklä- gerin und Parteientschädigung 24.2.1 In erster Instanz Die Vorinstanz sprach Fürsprecherin D.________ für die Vertretung der Straf- und Zivilklägerin im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ein amtliches Honorar in Höhe von CHF 13'665.75 zu. Die Vorinstanz setzte das volle Honorar auf CHF 16'841.40 fest. Sie verpflichtete den Beschuldigten zur Rückzahlung der an Fürsprecherin D.________ ausgerichteten amtlichen Entschädigung, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. Ferner verpflichtete sie den Beschuldig- ten der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Fürsprecherin D.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und der vollen Entschädigung von CHF 3'175.65 zu bezahlen. Es besteht kein Grund darauf zurückzukommen. Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin nach Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'355.95 zu bezahlen. 59 24.2.2 In oberer Instanz Es ist über die Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Ver- fahren zu bestimmen. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO steht der Privatkläger- schaft Entschädigung durch die beschuldigte Person zu, wenn sie obsiegt. Als ob- siegend gilt die Privatklägerschaft, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird und ihr Zivilanspruch gutgeheissen wird. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte die Privatklägerschaft den Antrag, sie sei mit CHF 4'171.65 zu entschädigen. Dieser Betrag erscheint an- gemessen angesichts des Zeitaufwands und der Komplexität des Zivilanspruchs, wobei von mittlerer Komplexität ausgegangen wird, angemessen. Der Beschuldigte ist somit zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'171.65 an die Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen. VII. Verfügungen Der Beschuldigte geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug. Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der über den Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 60 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Januar 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ von der Anschuldigung der versuchten Verursachung einer Explosion, angeblich begangen am 9. November 2010 in E.________, freigesprochen wurde. 2. Folgende Gegenstände in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen wurden: - 1 Mobiltelefon (Marke Samsung); - 1 Japanmesser (silbern); - 1 Brotmesser (IKEA); - 1 Hammer mit Holzgriff; - 1 abgebrochenes Messerklingenstück (zu Teppichmesser gehörend); - 1 Teppichmesser mit blau-gelbem Griff; - 1 Teppichmesser mit grauem Griff; - 1 Kochmesser (IKEA); - 1 zerschnittene Lederjacke, braun; - 1 zerschnittene Jeanshose, schwarz; - 1 Hosengurt, weiss; - 1 zerschnittener Pullover, weiss, kurzarm; - 1 zerschnittenes T-Shirt, grau, langarm; - 1 zerschnittenes Unterhemd, schwarz; - 1 zerschnittener BH, schwarz; - 1 zerschnittene Jeanshose; - 1 zerschnittenes Gurtband; - 1 zerschnittenes T-Shirt, grau; - 1 zerschnittenes Unterleibchen, schwarz; und - 1 zerschnittene Unterhose, weiss. 61 II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 9. November 2010 in E.________ zum Nachteil von B.________; 2. der versuchten qualifizierten Brandstiftung, begangen am 9. November 2010 in E.________; und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 111 i.V.m. 22 Abs. 1, 221 Abs. 2 i.V.m. 22 Abs. 1 aStGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 ¾ Jahren. Die Untersuchungs- und Auslieferungshaft von insgesamt 573 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 22. Oktober 2018 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 53'392.25. Die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'810.10 trägt der Kanton Bern. 3. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00. Die verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 trägt der Kan- ton Bern. 4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 6'527.60 (CHF 2'355.95 für das erst- und CHF 4'171.65 für das oberinstanzliche Verfahren; inkl. Auslagen und MWSt) an B.________. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher C.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: 62 Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2010 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 11.60 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 4’011.60 CHF 304.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’316.50 volles Honorar CHF 5’000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 11.60 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 5’011.60 CHF 380.90 Total CHF 5’392.50 nachforderbarer Betrag CHF 1’076.00 Leistungen ab 01.01.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.50 200.00 CHF 6’100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 305.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6’405.30 CHF 512.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’917.70 volles Honorar CHF 7’625.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 305.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7’930.30 CHF 634.40 Total CHF 8’564.70 nachforderbarer Betrag CHF 1’647.00 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 56.50 200.00 CHF 11’300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 482.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’782.20 CHF 907.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’689.45 volles Honorar CHF 14’125.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 482.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’607.20 CHF 1’124.75 Total CHF 15’731.95 nachforderbarer Betrag CHF 3’042.50 63 Gesamttotal erste Instanz vom Kanton Bern auszurichten CHF 23’923.65 Leistungen bis 31.12. 2010 CHF 4’316.50 Leistungen von 01.01.2011 bis 31.12.2017 CHF 6’917.70 Leistungen ab 01.01.2018 CHF 12’689.45 abzüglich geleistete Zahlungen vom 15. August 2012 CHF -10'910.20 vom 13. Januar 2020 CHF -13'013.45 noch auszuzahlender Betrag CHF 0.00 volles Honorar CHF 29’689.15 Leistungen bis 31.12. 2010 5’392.50 Leistungen von 01.01.2011 bis 31.12.2017 8’564.70 Leistungen ab 01.01.2018 15’731.95 nachforderbarer Betrag CHF 5’765.50 Leistungen bis 31.12. 2010 CHF 1’076.00 Leistungen von 01.01.2011 bis 31.12.2017 CHF 1’647.00 Leistungen ab 01.01.2018 CHF 3’042.50 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 23'923.65 (bereits vollständig ausbezahlt). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 23'923.65 im Umfang von 95%, ausmachend CHF 22'727.50, zurückzuzahlen und Fürsprecher C.________ 95% der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'477.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.50 200.00 CHF 4’700.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 98.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’798.70 CHF 369.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’168.20 volles Honorar CHF 5’875.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 98.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’973.70 CHF 459.95 Total CHF 6’433.65 nachforderbarer Betrag CHF 1’265.45 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'168.20. 64 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5'168.20 im Umfang von 90%, ausmachend CHF 4'651.40, zurückzuzahlen und Fürsprecher C.________ 90% der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'138.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von B.________ durch Fürsprecherin D.________ wurde im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2010 StundenSatz amtliche Entschädigung 10.25 200.00 CHF 2’050.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 70.90 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 2’120.90 CHF 161.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’282.10 volles Honorar CHF 2’562.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 70.90 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 2’633.40 CHF 200.15 Total CHF 2’833.55 nachforderbarer Betrag CHF 551.45 Leistungen ab 01.01.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.25 200.00 CHF 4’450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 602.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5’052.10 CHF 404.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’456.25 volles Honorar CHF 5’562.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 602.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6’164.60 CHF 493.15 Total CHF 6’657.75 nachforderbarer Betrag CHF 1’201.50 65 Leistungen ab 01.01.2018 bis 07.01.2020 Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.42 200.00 CHF 5’284.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 219.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’503.60 CHF 423.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’927.40 volles Honorar CHF 6’605.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 219.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’824.60 CHF 525.50 Total CHF 7’350.10 nachforderbarer Betrag CHF 1’422.70 Gesamttotal vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’665.75 Leistungen bis 31.12. 2010 CHF 2’282.10 Leistungen von 01.01.2011 bis 31.12.2017 CHF 5’456.25 Leistungen ab 01.01.2018 CHF 5’927.40 abzüglich geleistete Zahlungen vom 15. August 2012 CHF -6’965.95 vom 15. August 2012 CHF -2’487.95 vom 13. Januar 2020 CHF -4'211.85 noch auszuzahlender Betrag CHF 0.00 volles Honorar CHF 16’841.40 Leistungen bis 31.12. 2010 CHF 2’833.55 Leistungen von 01.01.2011 bis 31.12.2017 CHF 6’657.75 Leistungen ab 01.01.2018 CHF 7’350.10 nachforderbarer Betrag CHF 3’175.65 Leistungen bis 31.12. 2010 CHF 551.45 Leistungen von 01.01.2011 bis 31.12.2017 CHF 1’201.50 Leistungen ab 01.01.2018 CHF 1’422.70 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B.________ mit insgesamt CHF 13’665.75 (bereits vollständig ausbezahlt). Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B.________ von CHF 13’665.75 verlan- gen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 SPO). A.________ wird verpflichtet, B.________ zuhanden von Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspfle- ge und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'175.65, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 66 IV. A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid des G.________(Gericht) vom … … 20… (X.________ (Verfahrensnummer)) und in Anwendung von Art. 41 und 49 OR verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 712.10 Schadenersatz an B.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 30'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 9. No- vember 2010 an B.________. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher C.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Fürsprecherin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unverzüglich [mit dem Hinweis, dass die Freiheitsstrafe noch nicht vollstreckbar ist]; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv unverzüglich; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern (KTD; nur auszugsweise Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist betreffend Ziff. I.2 bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde betreffend Ziff. I.2) - der Justizvollzugsanstalt Thorberg (Dispositiv unverzüglich) 67 Bern, 17. Mai 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 9. September 2021) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 68