Weiter ist der Posten «Übersetzungskosten (Rechnung der H.________ (AG) vom 31. März 2021)» von CHF 75.40 nicht zu entschädigen, da es sich um privat in Auftrag gegebenen, angesichts der seitens der Verfahrensleitung von Amtes wegen angeordneten Übersetzungen nicht notwendigen Aufwand handelt. Die geltend gemachten Porti und Auslagen für Telefon/Telefax geben schliesslich zu keinen Bemerkungen Anlass. Insgesamt werden somit Auslagen in der Höhe von CHF 236.10 (CHF 23.90 Porti + CHF 39.00 Telefon/Telefax + CHF 173.20 Kopien) vergütet. VI.