Die Kammer erachtet eine Anzahl von 433 Kopien, wie auch von Rechtsanwältin D.________ in Rechnung gestellt, als ausreichend bzw. immer noch grosszügig berechnet, sie kürzt die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ entsprechend. Somit werden für Kopien CHF 173.20 vergütet. Weiter ist der Posten «Übersetzungskosten (Rechnung der H.________ (AG) vom 31. März 2021)» von CHF 75.40 nicht zu entschädigen, da es sich um privat in Auftrag gegebenen, angesichts der seitens der Verfahrensleitung von Amtes wegen angeordneten Übersetzungen nicht notwendigen Aufwand handelt.