Weiter werden von Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 16. Juni 2021 Auslagen in der Höhe von CHF 502.45 (inkl. 7.7% MwSt.) geltend gemacht. Davon entfallen CHF 333.60 auf 834 Kopien [sic!] à CHF 0.40. Der Kammer erschliesst sich nicht, inwiefern es bei einem Aktenumfang von 713 Seiten (Aktenstand vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung) hätte erforderlich sein können, im Berufungsverfahren diese Anzahl von Kopien zu machen, zumal seitens der Verteidigung bereits in erster Instanz 836 Kopien in Rechnung gestellt wurden (vgl. pag. 479). Die Kammer erachtet eine Anzahl von 433 Kopien, wie auch von Rechtsanwältin D.___