Ausserdem wird für telefonische Urteilseröffnung, Nachbesprechung mit dem Klienten sowie Dossierabschlussarbeiten praxisgemäss lediglich eine Stunde, nicht die geltend gemachten 2.9 Stunden entschädigt. Der Kammer erscheint ein zu vergütender Aufwand von insgesamt 30.35 Stunden angesichts des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und auch im Vergleich