Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 16. Juni 2021 oberinstanzlich einen Aufwand von insgesamt 38.3 Stunden geltend. Die detaillierte Aufstellung umfasst auch das Honorar für die Zeit vom 17. Februar 2020 bis zum 11. Mai 2020. Da der Beschuldigte erst seit dem 12. Mai 2020 amtlich verteidigt ist, sind die davor ausgewiesenen Leistungen (insgesamt 28.1 Stunden) unbeachtlich. Ausserdem wird für telefonische Urteilseröffnung, Nachbesprechung mit dem Klienten sowie Dossierabschlussarbeiten praxisgemäss lediglich eine Stunde, nicht die geltend gemachten 2.9 Stunden entschädigt.