2. Zur Bezahlung von CHF 10'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Mai 2018 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 3. Für die oberinstanzliche Beurteilung des Zivilpunktes werden keine Kosten ausgeschieden. V. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'434.45 (vgl. Ziff. I.4.) im Umfang von 95%, ausmachend CHF 2'312.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).