4. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 19'464.00 (95% der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten; exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). 5. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5'000.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). 6. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 12'638.85 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.