2. der sexuellen Belästigung, begangen am 26. Mai 2018 in Bern z.N.v. C.________ und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 47, 51, 106, 191, 198 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren.