Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Januar 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde, von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 26. Mai 2018 in Bern z.N.v. E.________ (Ziff. I.2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 2. Die Zivilforderung der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin E.________ abgewiesen wurde (Ziff. III.2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 3. Für die erstinstanzliche Beurteilung der beiden Zivilklagen keine Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. III.3. erstinstanzliches Urteilsdispositiv);