Dieser Gesamtaufwand scheint angesichts des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Insgesamt ergibt sich somit eine Honorarforderung von CHF 8'432.15 (CHF 7'587.50 Aufwand + CHF 241.80 Auslagen + CHF 602.85 MwSt.). Zufolge vollständigem Obsiegen der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren, ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Entschädigung in entsprechender Höhe an die Straf- und Zivilklägerin zu Handen von Rechtsanwältin D.________ zu verurteilen. VIII. Verfügungen