Nach Berücksichtigung der MwSt. (ausmachend konkret CHF 641.05) resultiert eine Honorarforderung von CHF 8'966.20 (pag. 769 ff.). Die Kammer kürzt den geltend gemachten Aufwand auf einen solchen von 30.35 Stunden, zumal die Teilnahme an der Urteilseröffnung, die Nachbesprechung mit der Klientschaft sowie Dossierabschlussarbeiten praxisgemäss lediglich mit einer Stunde zu vergüten sind. Dieser Gesamtaufwand scheint angesichts des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen.