V.2.) verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'791.65 zufolge vollständigen Unterliegens zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'634.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 28.2.2 Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin (Rechtsanwältin D.________) Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO