52 28.2 Oberinstanzliches Verfahren 28.2.1 Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ Oberinstanzlich wird die amtliche Entschädigung für die Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ gestützt auf dessen Honorarnote vom 16. Juni 2021 (pag. 774 ff.) festgesetzt. Betreffend die Begründung der Honorarkürzung wird auf das Urteilsdispositiv (Ziff. V.2.) verwiesen.