Da die Straf- und Zivilklägerin betreffend die beiden Schuldsprüche wegen Schändung und sexueller Belästigung obsiegt, bzw. der Beschuldigte im entsprechenden Umfang unterliegt, die Honorarnote erstinstanzlich aber noch für beide Straf- und Zivilklägerinnen zusammen ausgestellt wurde, sind der Straf- und Zivilklägerin davon durch den Beschuldigten zu Handen von Rechtsanwältin D.________ 95%, ausmachend CHF 12'638.85, zu erstatten.