Nach Berücksichtigung der MwSt. (ausmachend konkret CHF 951.15) resultierte somit eine Honorarforderung von CHF 13'304.05 (pag. 473). Die Kammer erachtet diese mit der Vorinstanz als angemessen (vgl. pag. 542, S. 43 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Da die Straf- und Zivilklägerin betreffend die beiden Schuldsprüche wegen Schändung und sexueller Belästigung obsiegt, bzw. der Beschuldigte im entsprechenden Umfang unterliegt, die Honorarnote erstinstanzlich aber noch für beide Straf- und Zivilklägerinnen zusammen ausgestellt wurde, sind der Straf- und Zivilklägerin davon durch den Beschuldigten zu Handen von Rechtsanwältin D.