für deren notwendige Aufwendungen im Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. Die Entschädigungsforderungen ist zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Erstinstanzlich machte Rechtsanwältin D.________ in ihrer Honorarnote (pag. 473 ff.) für die Vertretung der beiden Straf- und Zivilklägerinnen einen Aufwand von gesamthaft 49 Stunden und 55 Minuten (davon 3 Stunden und 25 Minuten auf den Praktikanten entfallend) sowie Auslagen in der Höhe von CHF 300.80 geltend. Nach Berücksichtigung der MwSt. (ausmachend konkret CHF 951.15) resultierte somit eine Honorarforderung von CHF 13'304.05 (pag.