Genugtuung für den Beschuldigten Bei diesem Verfahrensausgang ist die Zusprechung einer Genugtuung für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO) nicht angezeigt, der Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Belästigung z.N.v. E.________ ist nicht genugtuungswürdig. 28.1.4 Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin (Rechtsanwältin D.________) Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO für deren notwendige Aufwendungen im Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten.