Eine solcher wäre im Übrigen nicht unter dem Titel der Parteientschädigung, sondern vielmehr separat als Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen abzugelten. Vom beantragten Honorar und den geltend gemachten Auslagen sind dem Beschuldigten hingegen angesichts des rechtskräftigen Freispruchs vom Vorwurf der sexuellen Belästigung z.N.v. E.________ 5%, ausmachend CHF 1'142.80, als Entschädigung für seine erstinstanzlichen Verteidigungskosten in diesem Punkt auszurichten. 28.1.3 Genugtuung für den Beschuldigten