Im Gegensatz zur Vorinstanz (vgl. pag. 543, S. 44 erstinstanzliche Urteilsbegründung) verzichtet die Kammer auf eine Kürzung des ausgewiesenen Stundenaufwandes. Eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen des Beschuldigten rechtfertigt sich nach Ansicht der Kammer jedoch vorliegend nicht, allfällige Lohneinbussen sind nicht belegt (vgl. auch pag. 544, S. 45 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Eine solcher wäre im Übrigen nicht unter dem Titel der Parteientschädigung, sondern vielmehr separat als Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen abzugelten.