_ war im erstinstanzlichen Verfahren privater Verteidiger des Beschuldigten. Erst seit der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft wurde er als amtlicher Verteidiger eingesetzt, dies mit Wirkung ab dem 12. Mai 2020 (pag. 627). Erstinstanzlich wies Rechtsanwalt B.________ mit detaillierter Aufstellung (pag. 480 ff.) einen Aufwand von 141.3 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von CHF 963.30, bzw. ein Honorar von insgesamt CHF 35'043.75 geltend (inkl. 7.7%