_ ist durch den Kanton Bern mit CHF 2'434.45 zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'434.45 im Umfang von 95%, ausmachend CHF 2'312.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 28.1.2 Entschädigung der Verteidigungskosten des Beschuldigten (Rechtsanwalt B.________) Rechtsanwalt B.________ war im erstinstanzlichen Verfahren privater Verteidiger des Beschuldigten.